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Freitag, 7. Juni 2013

Eintragung des Squeeze-out bei der Deutsche Immobilien Holding AG

Zech Group GmbH, Bremen

Bekanntmachung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst
- ISIN DE0007473043 / WKN 747304 -

Die außerordentliche Hauptversammlung vom 28. Februar 2012 der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH, Bremen, die über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Deutsche Immobilien Holding AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 29. Mai 2013 in das Handelsregister der Deutsche Immobilien Holding AG beim Amtsgericht Bremen (HRB 4711) eingetragen. Damit sind kraft Gesetz alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Zech Group GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die Zech Group GmbH hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der Deutsche Immobilien Holding AG eine Barabfindung von EUR 1,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Deutsche Immobilien Holding AG zu zahlen.

Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Herr Dr. Matthias Schüppen, Stuttgart, geprüft und als nicht angemessen bezeichnet.

Nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. Februar 2012 legte ein Teil der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG Anfechtungsklage gem. § 327 f AktG ein. Der Anfechtungsprozess endete am 14. Mai 2013 mit einem Prozessvergleich und der Rücknahme der eingereichten Klagen.

Die Zech Group GmbH verpflichtet sich darin

eine Barabfindung von EUR 2,75

je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Deutsche Immobilien Holding AG zu zahlen. Die Barabfindung ist gemäß dem Prozessvergleich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Holding AG zu verzinsen. Ferner ist die Barabfindung von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Deutsche Immobilien Holding AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die Zech Group GmbH und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre grundsätzlich provisions- und spesenfrei. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die VEM Aktienbank AG, München.

Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festsetzen oder sollte in einem solchen Verfahren eine Erhöhung der Barabfindung zur Verfahrensbeendigung zwischen den Parteien eines solchen Verfahrens vereinbart werden, dann ist der Erhöhungsbetrag aus dem Prozessvergleich auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag durch den Prozessvergleich gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.

Bremen, im Mai 2013
Zech Group GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2013

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