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Donnerstag, 1. August 2013

Beendigung des Spruchverfahrens zum Ausschluß der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG

Nestlé Deutschland AG

Frankfurt am Main

ISIN DE0006759202 / WKN 675 920

 

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Abfindung gemäß §§ 327 f, 306 AktG im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG durch Übertragungsbeschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli 2002


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 170/02) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG, Frankfurt am Main, geben der Vorstand der Nestlé Deutschland AG, und die Geschäftsführer der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, beide Frankfurt am Main, den vom Landgericht Frankfurt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 12. Juni 2013 festgestellten Inhalt des zwischen Antragstellern zu 1.) - 6.) sowie 8.) - 17.), dem gemeinsamen Vertreter und den Antragsgegnerinnen getroffenen Teil-Vergleichs bekannt:
                              

„In dem Spruchverfahren

betreffend die Überprüfung der Abfindung gemäß 327 f AktG, 306 AktG der Antragsteller
 
1. - 17. (...)

– auch als die „Antragssteller“ bezeichnet –

sowie als Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung:
[ ]

gegen

1.
Nestlé Deutschland AG,
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt
2.
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH,
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt,

– nachfolgend auch als die „Antragsgegnerin“ bezeichnet –

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 und 2:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwältin Melissa Bach,
Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main,
                             
wird in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2013 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts von den Antragstellern mit den Antragsgegnern sowie dem Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung – ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – folgender

T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h


geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:

Vorbemerkung

 
1
Die Hauptversammlung der Nestlé Deutschland AG vom 5. Juli 2002 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH beschlossen.
2
Sämtliche Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses Aktionäre der Nestlé Deutschland AG. Sie halten die angebotene Abfindung für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die anhängigen Spruchverfahren verbunden und das Verfahren 3-08 O 170/02 zum führenden Verfahren bestimmt (das „Spruchverfahren“).
3
Ferner hat das Landgericht Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dr. Michael Häfele, Gartenstraße 46, 60596 Frankfurt am Main, in dem Spruchverfahren zum gemeinsamen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung bestimmt, die nicht selbst Antragsteller sind (der „Gemeinsame Vertreter für die Barabfindung“).
4
Das Spruchverfahren soll vollständig und endgültig durch den vorliegenden Vergleich beendet werden. Hierzu erklären sich die Antragsgegnerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft, die von dem Ausschluss betroffen waren (zusammen die „Abfindungsberechtigten Aktionäre“), die Abfindung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu erhöhen.
5
Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für das Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden

T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h

1
Beendigung des Spruchverfahrens, Wirksamwerden des Vergleichs
 
Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Landgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die unter dem Aktenzeichen 3-08 O 170/02 verbundenen Spruchverfahren beendet.
Die Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) erklären ihre Anträge im vorliegenden Spruchverfahren für erledigt und verzichten mit Wirksamwerden des Vergleichs unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens.
Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Wirksamwerden des Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich gegenüber den Antragstellern zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) sind sämtliche im Zusammenhang mit und aus der Aktienübertragung gemäß den §§ 327 a ff, AktG denkbaren Ansprüche der Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) gegenüber den Antragsgegnerinnen, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt.
Wegen der teilweise geäußerten Bedenken, ein nach altem Recht zu behandelndes Spruchverfahren könne nicht durch Vergleich beendet werden, nehmen die Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) für den Fall, dass eine Erledigungserklärung nicht ausreichen sollte, höchst vorsorglich ihre Anträge zurück.
Die Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.), der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerinnen sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.
2
Erhöhung der Barabfindung
2.1
Die Barabfindung wird von EUR 281,98 um EUR 34,02 auf EUR 316,00 je Aktie erhöht. Die Antragsgegnerinnen zahlen deshalb jedem abfindungsberechtigten Aktionär zusätzlich zu der gezahlten ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von weiteren EUR 34,02 je Aktie („Abfindungserhöhungsbetrag“).
2.2
Der Abfindungserhöhungsbetrag ist seit dem 3. Oktober 2002 bis einschließlich 31.8.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins und ab dem 1. September 2009 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Ablauf des Tages, an dem dieser Vergleich gemäß 1 wirksam wird, unter Zugrundelegung der kaufmännischen Zinsmethode (Zinsmonat 30 Tage und Zinsjahr 360 Tage) zu verzinsen. Für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zur Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrages erhalten die abfindungsberechtigten Aktionäre zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche je abfindungsberechtigte Aktie einen Pauschalbetrag von Euro 0,03. Weitere Zinsen sind nicht geschuldet.
2.3
Mit dem Abfindungserhöhungsbetrag, der Zinsregelung sowie der Kostenregelung nach Ziffer 5 sind sämtliche auf die Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung zielende etwaige Ansprüche abgegolten. Die abfindungsberechtigten Aktionäre, die den Abfindungserhöhungsbetrag nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.
                             
3
Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen
Sämtliche bereits geleisteten Zahlungen sind in dem erbrachten Umfang anzurechnen.
 
4
Abwicklung der Zahlung der Erhöhungsbeträge
4.1
Die sich aus dem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind von den Antragsgegnerinnen zzgl. der Zinsen unverzüglich zu erfüllen, spätestensbinnen sechs Wochen nach der Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Frankfurt am Main an die Antragsgegnerinnen.
4.2
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.
4.3
Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrages wird den abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, zur Verfügung gestellt. Soweit abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.
Abfindungsberechtigte Aktionäre, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese seinerzeit direkt einem inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Nestlé Deutschland AG, Frankfurt am Main, als damalige Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht hatten, wird der Barabfindungserhöhungsbetrag über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck wird auch diese Gruppe von abfindungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.
Sofern die Erhöhungsbeträge nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß Ziffer 7 ausbezahlt wurden, können sich die Antragsgegnerinnen von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung der Erhöhungsbeträge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter unwiderruflichem Verzicht auf die Rücknahme befreien, wenn diese Rechtsfolge nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung dreimal im Bundesanzeiger angedroht wurde.
5
[ ]
6
Wirkung des Vergleichs
6.1
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – abfindungsberechtigten Aktionäre, mit Ausnahme des Antragstellers zu 7.)
6.2
Die Antragsgegnerinnen versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Sie werden auch solche dem Antragsteller zu 7.) nicht in Aussicht stellen oder gewähren.
6.3
Mit der Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Pflichten sind alle Ansprüche der Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.), der sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionäre und des Gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Antragstellern zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) und/oder sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionären aus diesem Verfahren nicht zu.
7
 
Bekanntmachung des Vergleichs
 
Die Antragsgegnerinnen werden unverzüglich nach Zustellung des protokollierten Vergleichs an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut ([ ]) im elektronischen Bundesanzeiger, auf dem Online-Magazin „AnlegerPlusNews" der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie in zwei von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden überregionalen, börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (jedoch nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) veröffentlicht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[ ]“. Die Überschrift für die Veröffentlichung des Vergleichs soll im wesentlichen wie folgt lauten: „Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Abfindung gemäß §§ 327 f, 306 AktG im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG durch Übertragungsbeschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli 2002“.
Die Kosten dieser Veröffentlichungen tragen die Antragsgegnerinnen.
 
8
Sonstiges
8.1
Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerinnen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen. Ungeachtet dessen bleibt es bei der in Ziffer 6.3 bestimmten Rechtsfolge.
8.2
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.), dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
8.3
Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
8.4
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Frankfurt am Main.“

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Teil-Vergleich


Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Teil-Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche bekannt.
                             
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 34,02 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit vom 3. Oktober 2002 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Ablauf des 12. Juni 2013 (inklusive) sowie zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche einen Pauschalbetrag von EUR 0,03 je Stückaktie – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
 
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. August 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.


Hinweis für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven Aktienurkunden über Stückaktien mit Ausstellungsdatum „September 1999“, nebst mit Gewinnanteilscheinen Nr. 7 bis 20 und Erneuerungsschein, nicht innerhalb der ursprünglichen, am 4. November 2002 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben und Hinweis für Aktionäre, die ihre effektiven, noch auf einen Nennbetrag von DM 50,00 oder DM 1.000,00 lautenden Aktien der Nestlé Deutschland AG im Zuge der Umstellung des Grundkapitals von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Jahr 2000 und die durch Bekanntmachung u.a. im Bundesanzeiger vom 6. Juni 2000 gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt wurden, noch nicht zum Umtausch eingereicht haben:
 
Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung von EUR 281,98 müssen diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG zunächst ihre Aktienurkunden beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AZ: HL N 13/2000 für DM-Nennbetragsaktien – anstelle des Erhalts von Nestlé-Deutschland-Aktien, AZ: HL N 14/03 für Stückaktien) zwecks Entgegennahme der in 2002 ursprünglich gezahlten Squeeze-Out-Barabfindung in Höhe von EUR 281,98 (ggfs.) zzgl. Zinsen einreichen. Für den Erhalt der Nachzahlung gelten dann die nachstehenden Ausführungen.
 
Danach können sie ihrer Depotbank den Auftrag zur Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung – unter Vorlage entsprechender Unterlagen – erteilen.
 
Allen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären, denen die ihnen zustehende Barabfindung über die Gerichtskasse Frankfurt am Main ausgezahlt wurde, werden gebeten, sich umgehend, spätestens jedoch bis zum

31. Oktober 2013 einschließlich

bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main oder sonstiger geeigneter Nachweise ihrer Berechtigung und unter Angabe ihrer Kontoverbindung zu melden. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die Nachzahlung auf die Barabfindung von der vorgenannten Abwicklungsstelle über dieses Kreditinstitut vergütet.
 
Die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH behält sich vor, Nachzahlungen zzgl. aufgelaufener Abfindungszinsen, die nicht bis zum 31. Juli 2014 von den nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
 
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG provisions- und spesenfrei.
 
Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.
 
Frankfurt am Main, im Juli 2013
 
Nestlé Deutschland AG
Der Vorstand
 
Frankfurt am Main, im Juli 2013
 
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juli 2013

Anmerkung: Diese vergleichsweise Anhebung der Barabfindung entspricht einer Erhöhung um ca. 11,21% (zzgl. der Zinsen).

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