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Freitag, 29. November 2013

Eingliederung der Riedel-de Haën AG

Honeywell Riedel-de Haën AG
Seelze

Bekanntmachung an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre
der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: Riedel-de Haën AG), Seelze,
die durch Eingliederung Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind
– ISIN DE0007049009 / WKN 704 900 –

(Ergänzung zu der am 14. August 2013 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 2 Spruchgesetz)

Am 14. August 2013 machte der Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2013 (Az.: 26 AktE 12/96) in der durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. März 2013 berichtigten und durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2013 (Az.: 9 W 42/13) abgeänderten Fassung betreffend die Abfindung anlässlich der am 24./25. April 1996 beschlossenen Eingliederung der Riedel-de Haën AG in die Honeywell Riedel-de Haën AG gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG bekannt.
 
Dies vorausgeschickt, gibt die Honeywell Riedel-de Haën AG die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ergebenden Nachbesserungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre, die durch Eingliederung Aktionäre der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind („Aktionäre“), bekannt:


1. Nachvergütung des Ausgleichs für die Geschäftsjahre 1996 – 2012

Sämtliche (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre, die das nachfolgend unter 2. bestehende befristete Umtauschangebot annehmen, haben Anspruch auf Nachvergütung der Ausgleichszahlungen, und zwar für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 in Höhe von jeweils EUR 104,55, für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 in Höhe von jeweils EUR 92,03 und für die Geschäftsjahre 2003 bis 2012 in Höhe von jeweils EUR 131,47.
 
Ferner erhalten diejenigen außenstehenden Aktionäre, die das Umtauschangebot in der Vergangenheit im Zeitraum zwischen der ersten Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1996 (11.06.1997) und heute angenommen haben, eine Nachvergütung der bis zur Annahme des Umtauschangebotes angefallenen Ausgleichszahlungen, sofern diese im Rahmen des Umtausches bisher nicht nachvergütet wurden.

Die Nachvergütung der Ausgleichszahlungen wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.
 
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggfs. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

2. Abfindung in Aktien bzw. zum erhöhten Barabfindungspreis (aus Eingliederung)

Im Rahmen der Eingliederung bot die frühere AlliedSignal Chemical Holding AG den mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister aus der Riedel-de Haën AG ausscheidenden Aktionären für deren Aktien im Nennbetrag von je DM 100,00 entweder 1 Aktie der AlliedSignal Chemical Holding AG im Nennbetrag von DM 10,00 oder eine Barabfindung in Höhe DM 2.000,00 an.

Aufgrund eines Prozessvergleichs vor dem Landgericht Hannover, dem auch die damalige AlliedSignal Deutschland GmbH beigetreten ist, hat sich die Beitretende in diesem Vergleich verpflichtet, jedem Aktionär der Riedel de-Haën AG, der das Abfindungsangebot der AlliedSignal Chemical Holding AG im Rahmen der Eingliederung annimmt, zusätzlich eine Abfindungsergänzung in Höhe von DM 500,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 100,00 zu zahlen, die auf eine Erhöhung der Abfindung in einem etwaigen Spruchverfahren anzurechnen sein sollte. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, die durch Bescheinigung der depotführenden Bank den Nachweis erbringen, dass sie seit dem 10. September 1996 bis zum Einreichungstag ununterbrochen Eigentümer der Aktien waren und diese nicht nach dem 10. September 1996 erworben haben.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch
 
bis zum 20. Januar 2014 einschließlich

ausüben. Aktionäre, die ihr Wahlrecht innerhalb der genannten Frist nicht ausüben, erhalten danach ausschließlich die erhöhte Barabfindung im Rahmen der Eingliederung von DM 2.714,36, dies entspricht EUR 1.387,83 je 100-Mark-Aktie. 


Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien und ggfs. Annahme des ebenfalls erhöhten Barabfindungsangebots aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („Unternehmensvertrag“) zwischen der Honeywell Riedel-de Haën AG und der Honeywell Deutschland GmbH:

Diejenigen ehemaligen Riedel-de Haën-Aktionäre, die ihre Aktien (ISIN DE0007049009) bislang noch nicht zum Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien (ISIN DE0005038103) bei der Honeywell Riedel-de Haën AG eingereicht haben und ggfs. im Anschluss die nunmehr erhöhte Barabfindung aufgrund des Unternehmensvertrags annehmen wollen, werden gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), entweder giromäßig an die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen, bzw. sofern sie ihre Aktienurkunden selbst verwahren, diese Aktienurkunden enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 nebst Erneuerungsschein, bei ihrer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,

ab sofort bis zum 10. Januar 2014

während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke des vorherigen Umtauschs in 10-Mark-Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) im Verhältnis 1 : 1 einzureichen und – sofern sie anschließend das erhöhte Abfindungsangebot nach Unternehmensvertrag in Höhe von EUR 1.387,83 annehmen wollen – gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der erhöhten Barabfindung nach Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die erhöhte Barabfindung nach Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Details der Verzinsung sind der ebenfalls heute veröffentlichten Bekanntmachung der Honeywell Deutschland GmbH an die Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG zu entnehmen.

Erhöhtes Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung

Die Aktionäre, die das erhöhte Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung annehmen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen in Girosammelverwahrung gehaltenen Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0007049009) ab sofort giromäßig an die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,


als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Honeywell Riedel de-Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 und den Talon,

bei einer inländischen Niederlassung der Deutsche Bank AG,

sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutschen Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der (erhöhten) Barabfindung nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die erhöhte Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Die Barabfindung ist für die Zeit ab dem 23. November 1996 mit jährlich 2%-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, zu verzinsen.

Die Honeywell Riedel-de Haën AG behält sich vor, erhöhte Barabfindungen zzgl. Zinsen, die nicht bis zum 30. Juni 2014 entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

3. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG von a) DM 2.000,00 (EUR 1.022,58) bzw. b) zuzüglich der zusätzlichen Abfindungsergänzung von DM 500,00 – somit DM 2.500,00 (EUR 1.278,23) – je 100-Mark-Aktie der ehemaligen Riedel-de Haën AG angenommen haben, erhalten die Nachzahlung des jeweiligen Unterschiedsbetrages zu der gerichtlich auf DM 2.714,36 (EUR 1.387,83) festgesetzten Barabfindung. Dies sind zu a) EUR 365,25 bzw. zu b) EUR 109,60 zuzüglich Abfindungszinsen hierauf in Höhe von 2%-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 23. November 1996 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht.
Sofern die ehemaligen Aktionäre nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über
das seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

4. Allgemeines

Die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Die Nachvergütung der Ausgleichszahlungen wird unter Abzug von 25% Abgeltungsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchsteuer vorgenommen.

Die Auszahlung der erhöhten Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie auf den Ausgleich sind für die außenstehenden ehemaligen Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Seelze/Offenbach, im November 2013

Honeywell Riedel-de Haën AG
Honeywell Deutschland GmbH
Der Vorstand
Die Geschäftsführung

 Quelle: Bundesanzeiger vom 20. November 2013

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