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Montag, 15. Dezember 2014

Eintragung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft

Realtime Technology Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

(früher: 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main)

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München

                              

Die außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, hat am 17. Oktober 2014 die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ("Minderheitsaktionäre") auf den Hauptaktionär, die Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (früher: 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main), gegen Gewährung einer von der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, als übertragender Rechtsträger und die 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main (jetzt: Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main), als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 29. August 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main (jetzt: Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main), überträgt.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 11. Dezember 2014 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, beim Amtsgericht München unter HRB 125910 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 97236, als übernehmendem Rechtsträger am 15. Dezember 2014 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre in das Eigentum der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, übergegangen und die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ist damit erloschen.
                             
Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 41,00 je auf den Namen lautenden Stückaktie der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 701220 // ISIN DE0007012205). Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, beim Amtsgericht Frankfurt am Main, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird durch B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen ("Abfindungsbetrag") nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrags sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber vom Hauptaktionär Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, verwahrten Globalurkunden, mithin gegen Ausbuchung der Aktien durch die Clearstream Banking AG, zur Verfügung gestellt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Soweit die Barabfindung nicht binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden sind, entgegengenommen worden ist, behalten wir uns vor, diese zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Frankfurt am Main, im Dezember 2014
 
Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2014

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