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Freitag, 15. April 2016

Barabfindungsangebot für die grenzüberschreitende Verschmelzung der Innocoll AG

Innocoll Holdings PLC

Roscommon, Irland

- ISIN DE000A12UKR1 -
- CUSIP #G4783X 105 -


Barabfindungsangebot - Beginn der Frist zur Annahme des Angebots auf Barabfindung


Gemäß Verschmelzungsplan bietet die Innocoll Holdings plc jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 122i UmwG erklärt hat, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 123,23 je Namensaktie der Innocoll AG an. Dieses Angebot ist beschränkt auf die Anzahl der Aktien, die der widersprechende Aktionär zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG am 30. Januar 2016 vertreten hat und umfasst somit weder Aktien, die ein widersprechender Aktionär zu einem späteren Zeitpunkt erworben hat noch ADS, die derselbe widersprechende Aktionäre gleich zu welchem Zeitpunkt hielt. Da die Aktionäre der Innocoll AG bereits per 16. März 2016 Stammaktien im Nennbetrag von je USD 0,01 der Innocoll Holdings plc erhalten haben, die aus dem Umtausch im Rahmen der Verschmelzung hervorgehen, ergibt sich somit eine Barabfindung je erhaltener Aktie an der Innocoll Holdings plc in Höhe von EUR 9,30. Ein bereits im Rahmen der Abgeltung von Aktienspitzen erhaltener Barausgleich wird hierbei ggfs. angerechnet.

Das Abfindungsangebot ist befristet. Die Abfindungsfrist endet gemäß § 31 Satz 1 UmwG zwei Monate nach dem Tag, an dem die Anzeige über die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court für das Wirksamwerden der Verschmelzung an den Registrar durch den Registrar in der Companies Office Registration Gazette, geführt durch den Registrar, veröffentlicht wird. Diese Veröffentlichung ist am 6. April 2016 erfolgt, somit endet die Frist mit Ablauf des 7. Juni 2016.

Wird ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung gemäß § 34 UmwG gestellt, so endet die Frist gemäß § 31 Satz 2 UmwG zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Abfindungsberechtigt sind nur die Aktionäre, die Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Diejenigen zur Barabfindung berechtigten Aktionäre der Innocoll AG, die von der angebotenen Barabfindung Gebrauch machen wollen, werden hiermit erneut gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist das auf der Website der Gesellschaft unter http://investors.innocoll.com hinterlegte Formular „Barabfindung“ auszufüllen und zusammen mit der ausgefüllten Buchungsbestätigung, die den Aktionären durch den Umtauschbevollmächtigten der Innocoll Holdings plc, Continental Stock Transfer & Trust Company erteilt wurde, an die im Formular angegebene Adresse zu senden.

Die Barabfindung wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 UmwG nach Ablauf des Tages, an dem die Anzeige über die Übermittlung der Entscheidung des Irish High Court für das Wirksamwerden der Verschmelzung an den Registrar durch den Registrar in der Companies Office Registration Gazette, geführt durch den Registrar, veröffentlicht wird, somit ab dem 7. April 2016, mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB verzinst. Der Kaufpreis von EUR 123,23 je Namensaktie der Innocoll AG – entsprechend EUR 9,30 je Stammaktie der Innocoll Holdings plc – zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten bisherigen Aktionären der Innocoll AG unter Anrechnung eines bereits im Rahmen der Abgeltung von Aktienspitzen erhaltenen Barausgleichs zur Verfügung gestellt.

Aus Sicht der Innocoll Holdings plc und nach der Satzung der Innocoll Holdings plc und dem maßgeblichen irischen Recht erfolgt die Umsetzung der Zahlung der Barabfindung gegen Übertragung der Aktien in zwei Schritten wie folgt: (i) Nach Annahme des Angebots auf Barabfindung durch einen abgabebereiten Aktionär und Erhalt der Barabfindung (zuzüglicher angefallener Zinsen) durch einen abgabebereiten Aktionär werden die Aktien dieses abgabebereiten Aktionärs an der Innocoll Holdings plc automatisch in nachranginge Aktien mit einem Wert von je USD 0,01 im Verhältnis 1:1 umgewandelt. Die nachrangigen Aktien vermitteln kein Stimmrecht und kein Dividendenrecht und vermitteln nur eingeschränkte Rechte auf Einlagenrückgewähr entsprechend deren Nominalwert; (ii) im Anschluss an die Umwandlung in nachranginge Aktien werden diese entweder aufgrund einer Entscheidung der Innocoll Holdings plc oder auf Antrag des jeweiligen abgabebereiten Aktionärs durch die Innocoll Holdings plc ohne Gegenleistung erworben. Die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Barabfindungsangebotes ist für die ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG provisions- und spesenfrei. Falls Innocoll Holdings plc einem ehemaligen Aktionär der Innocoll AG aufgrund der Durchführung eines Spruchverfahrens gemäß §§ 122i UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG bzw. eines rechtsverbindlichen Vergleichs eine bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung der Barabfindung auszugleichen, wird sie alle übrigen zur Barabfindung berechtigten ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichstellen.

Roscommon, im April 2016
Innocoll Holdings PLC
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. April 2016

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