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Mittwoch, 31. August 2016

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der DMG MORI Aktiengesellschaft aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

DMG MORI GmbH

Stuttgart

Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
Bielefeld

aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
– ISIN DE0005878003 – 


Zwischen der DMG MORI GmbH, Stuttgart, als herrschender Gesellschaft und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT, Bielefeld ("DMG MORI AG"), als abhängiger Gesellschaft, wurde am 2. Juni 2016 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der "Vertrag") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der DMG MORI GmbH hat dem Vertrag am 2. Juni 2016 zugestimmt. Die Hauptversammlung der DMG MORI AG hat dem Vertrag am 15. Juli 2016 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister der DMG MORI AG beim Amtsgericht Bielefeld am 24. August 2016 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 24. August 2016 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich die DMG MORI GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der DMG MORI AG dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der DMG MORI AG (ISIN DE0005878003) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie ("DMG MORI AG-Aktie") gegen eine Barabfindung in Höhe von

EUR 37,35 je DMG MORI AG-Aktie 

("Abfindung") zu erwerben ("Abfindungsangebot").

Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 25. August 2016 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der DMG MORI GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der DMG MORI AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrags endet demgemäß am 24. Oktober 2016. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der DMG MORI AG und haben für die Dauer des Vertrages Anspruch auf Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr von brutto EUR 1,17 je DMG MORI AG-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 0,88 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der DMG MORI AG bezieht, zu berechnen ist ("Ausgleich"). Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 0,88 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der DMG MORI AG bezieht, 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind insgesamt EUR 0,14 je DMG MORI AG-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen Ausgleich von EUR 0,29 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags für das Jahr 2016 eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt netto EUR 1,03 je DMG MORI AG-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.

Der Ausgleich ist jeweils am dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der DMG MORI AG für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr fällig und wird nach den Bestimmungen des Vertrages erstmals für das am 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr der DMG MORI AG gewährt, da auch erst ab diesem Geschäftsjahr die Verpflichtung der DMG MORI AG zur Gewinnabführung an die DMG MORI GmbH gilt.

Falls der Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahrs der DMG MORI AG endet oder ein Ausgleich für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr zu leisten ist, vermindert sich der Ausgleich für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig.

Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der DMG MORI GmbH und den Vorstand der DMG MORI AG auf Grundlage des Bewertungsgutachtens der PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte, Duisburg, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen DMG MORI AG-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 37,35 je DMG MORI AG-Aktie

ab sofort 

auf dem Girosammelwege der

Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, 

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von EUR 37,35 je DMG MORI AG-Aktie zzgl. Zinsen durch die Zentralabwicklungsstelle einmal wöchentlich, und zwar jeweils freitags für diejenigen DMG MORI AG-Aktien, die bis einschließlich Mittwochabend der jeweiligen Vorwoche der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt wurden, gutgeschrieben.

Die Veräußerung der DMG MORI AG-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots ist für die außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG kostenfrei.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung bzw. einen höheren Ausgleich festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre DMG MORI AG-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG gleichgestellt, wenn sich die DMG MORI GmbH gegenüber einem Aktionär der DMG MORI AG in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung bzw. einem höheren Ausgleich verpflichtet.

Stuttgart, im August 2016

DMG MORI GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. August 2016

___

Anmerkung: Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft. Insoweit dürfte sich die Annahmefrist für die außenstehenden Aktionäre verlängern.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft: Anhebung der Ausgleichszahlung von EUR 1,55 auf EUR 1,68 netto

P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Wiesbaden

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 07. Februar 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft, Wiesbaden, als abhängigem Unternehmen und der P&I Zwischenholding GmbH, Wiesbaden (vormals: Argon GmbH, München), als herrschendem Unternehmen, machen der Vorstand der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der P&I Zwischenholding GmbH hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren (Az.: 21 W 70/15) nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2015 (Az.: 3-5 O 64/11) wie folgt bekannt:

"In dem Spruchverfahren
wegen der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der P&I Personal & Informatik AG und der Argon GmbH, Mainz vereinbarten Abfindung und Ausgleichs

1. - 89. (...)
- alle Antragsteller -

90) Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier,
Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
- Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

Argon GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Michael Schuster, Carlyle Beratungs GmbH, Promenadenplatz 8, 80333 München,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanw. Hogan Lovells International LLP, Rechtsanwalt Dr. Keul,
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin,

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Ambrosius und Arnold nach mündlicher Verhandlung vom 24.2.2015 am 24.2.2015 beschlossen:

Der angemessene Ausgleich gem. § 304 AktG wird je Aktie der P & I Personal & Informatik AG auf (netto) EUR 1,68 (zzgl. Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag, d.h. brutto EUR 1,93) festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt EUR 461.182,80 festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.

Wiesbaden, im September 2016

P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Der Vorstand

P&I Zwischenholding GmbH
Die Geschäftsführung

Dienstag, 30. August 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Isar Klinik II AG

LG München I – Az.: 5 HK O 18696/15 

Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der Isar Klinik II AG anhängig. Antragsgegnerin ist die SciCoTec GmbH. Zur gemeinsamen Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:

Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Nibelungenstraße 84
80639 München
Tel.: 089 38665430

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. August 2016

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT eingetragen

Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. August 2016:

Zwischen der DMG MORI GmbH, Stuttgart, als herrschender Gesellschaft und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT, Bielefeld („DMG MORI AG“), als abhängiger Gesellschaft, wurde am 2. Juni 2016 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der DMG MORI GmbH hat dem Vertrag am 2. Juni 2016 zugestimmt. Die Hauptversammlung der DMG MORI AG hat dem Vertrag am 15. Juli 2016 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister der DMG MORI AG beim Amtsgericht Bielefeld am 24. August 2016 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 24. August 2016 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich die DMG MORI GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der DMG MORI AG dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der DMG MORI AG (ISIN DE0005878003) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie („DMG MORI AG-Aktie“) gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 37,35 je DMG MORI AG-Aktie („Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“). Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 25. August 2016 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der DMG MORI GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der DMG MORI AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrags endet demgemäß am 24. Oktober 2016. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der DMG MORI AG und haben für die Dauer des Vertrages Anspruch auf Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr von brutto EUR 1,17 je DMG MORI AG-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 0,88 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der DMG MORI AG bezieht, zu berechnen ist („Ausgleich“). Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 0,88 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der DMG MORI AG bezieht, 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind insgesamt EUR 0,14 je DMG MORI AG-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen Ausgleich von EUR 0,29 je DMG MORI AG-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags für das Jahr 2016 eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt netto EUR 1,03 je DMG MORI AG-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.

(…)

Die außenstehenden Aktionäre der DMG MORI AG, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen DMG MORI AG-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 37,35 je DMG MORI AG-Aktie ab sofort auf dem Girosammelwege der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Montag, 29. August 2016

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Verhandlung am 1. September 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht München I verhandelt den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der früheren DAB Bank AG am kommenden Donnerstag, den 1. September 2016, 10:30 Uhr. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Coe. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sowie Frau Dr. Anke Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, angehört werden.

Die (neue) DAB Bank AG ist zum 1. Januar 2016 mit der Muttergesellschaft BNP Paribas S.A. verschmolzen und somit in die deutsche Zweigniederlassung der BNP Paribas S.A. „überführt“ worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/verschmelzung-der-dab-bank-ag-mit-der.html. Damit ist die DAB Bank – wie bereits vorher die Consorsbank (früher: Cortal Consors) – rechtlich gesehen nur noch eine Marke der BNP Paribas S.A. Die Marke DAB Bank soll aber nunmehr aufgegeben werden. Die DAB Bank-Kunden werden seit Kurzem auf den gemeinsamen zukünftigen Auftritt als Consorsbank hingewiesen (unter dem Slogan „Aus DAB Bank wird Consorsbank.“). Diese Transferierung soll bis November abgeschlossen sein.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bezüglich des Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, haben mehrere Minderheitsgesellschafter Anträge zur Überprüfung des von der Hauptaktionärin, der zum conwert-Konzern gehörende ECO Anteilsverwaltung GmbH, beim Handelsgericht Wien gestellt. Diese Überprüfungsanträge sind im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 17. August 2016 (Nr. 160) bekannt gemacht worden. Weitere Anträge können innerhalb von einem Monat nach dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16d-5

Squeeze-out-Verlangen: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/conwert-immobilien-invest-se-conwert.html

Atevia AG: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ad-hoc-Mitteilung


Karlsruhe, 29. August 2016

Das Amtsgericht Mannheim hat uns heute mitgeteilt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG (ISIN: DE000CMBT111) vom 23. Juni 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Atevia AG auf die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH mit Sitz in Karlsruhe (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,13 je auf den Namen lautender Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 25. August 2016 in das Handelsregister der Atevia AG beim Amtsgericht Mannheim eingetragen wurde.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Atevia AG kraft Gesetzes auf die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH mit Sitz in Karlsruhe übergegangen.

Einzelheiten zur Auszahlung der Barabfindung werden von der CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH mit Sitz in Karlsruhe im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Notierung der Aktien der Atevia AG im Handelssegment m:access der Börse München und die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr wird voraussichtlich in Kürze enden.

Vergleichsgespräche im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Juli 2014 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG hat das Landgericht Gera den für heute anberaumten Verkündungstermin aufgrund von Vergleichsgesprächen verschoben.

Bei dem Verhandlungstermin am 19. Mai 2016 hatte das Gericht wie gemeldet eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 2,05 je CyBio-Aktie vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-verschmelzungrechtl.html.

LG Gera, Az. 2 HK O 116/14
Jaeckel, M. u.a. ./. Analytik Jena AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller, SMP Schinogl Müller & Partner, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Squeeze-out bei der Atevia AG eingetragen

Amtsgericht Mannheim Aktenzeichen: HRB 108798Bekannt gemacht am: 25.08.2016 14:52 Uhr

Veränderungen

25.08.2016

HRB 108798: Atevia AG, Karlsruhe, Amalienbadstr. 41, 76227 Karlsruhe. Die Hauptversammlung vom 23.06.2016 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Barabfindung beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.

Samstag, 27. August 2016

Noerr berät Isaria Wohnbau AG bei Kapitalerhöhung und dem ersten Delisting nach neuem Recht

Pressemitteilung der Noerr LLP vom 26. August 2016

Die Wirtschaftskanzlei Noerr hat die Isaria Wohnbau AG bei ihrer im Zusammenhang mit der Übernahme durch den US-amerikanischen Private Equity Investor Lone Star durchgeführten Kapitalerhöhung beraten, der Mittelzufluss betrug rund 53 Mio. Euro. Gleichzeitig begleitete Noerr den Münchener Projektentwickler beim Widerruf der Zulassung seiner Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse. Hierbei handelt es sich um den ersten Börsenrückzug nach den neuen Regelung zum Delisting, die seit Ende 2015 in Kraft sind. Für den Münchener Projektentwickler war ein Team um die Noerr-Partner Dr. Laurenz Wieneke und Dr. Stephan Schulz tätig.

Noerr hatte die Isaria Wohnbau AG bereits umfassend bei der Übernahme durch ein mit Lone Star verbundenes Unternehmen begleitet, ebenso wie bereits 2013 bei der Übernahme der One Group.

Berater Isaria Wohnbau AG: Noerr LLP

Dr. Laurenz Wieneke, Dr. Stephan Schulz (beide Federführung, Kapitalmarktrecht), Dr. Matthias Geurts, Dr. Jens H. Kunz (beide Aufsichtsrecht), Dr. Dominik Kloka, Dominique Stütz (beide Kapitalmarktrecht, alle Frankfurt)

Freitag, 26. August 2016

Stellungnahme der mediantis AG zu dem Übernahmeangebot

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir informierten Sie in einem separaten Anschreiben über das Angebot der Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., ihre Aktien bis zum 09.09.2016 für EUR 68,50 je Aktie zu übernehmen.

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, haben Vorstand und Aufsichtsrat der mediantis AG folgende Stellungnahme veröffentlicht:

Vorstand und Aufsichtsrat der mediantis AG halten dieses Angebot für zu tief und empfehlen den Aktionären dieses niedrige Angebot nicht anzunehmen. Sollten Aktionäre ihre Aktien an der mediantis AG verkaufen wollen, empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat eine direkte Kontaktaufnahme mit der mediantis AG (Hauptstraße 2, 82327 Tutzing, Tel.: 08158/258520, Fax: 08158/ 258519, Mail: ir@mediantis.de) oder einen Verkauf über die VEH AG unter http://valora.de.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Agrar Invest Romania AG (Verschmelzung)
  • Aurea Software GmbH, früher: update Software AG (Gesellschafterausschluss)
  • Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Squeeze-out)
  • Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • Creaton AG (Squeeze-out angekündigt)
  • DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 24. August 2016)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • elexis AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. August 2016)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out, eingetragen am 2. August 2016)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 3. Juni 2016. Spruchanträge können noch bis zum 5. September 2016 gestellt werden.)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • VBH Holding AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
 (Angaben ohne Gewähr)

Donnerstag, 25. August 2016

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Christian Aders kürzlich sein Gutachten vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/gerichtlicher-sachverstandiger-kommt.html. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu einem deutlich höheren Barabfindungsbetrag als von der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden Antragsgegnerin angeboten EUR 25,18. Der Sachverständige hält eine Barabfindung in Höhe von EUR 29,74 je Postbank-Aktie (+ 18,11 %) und eine jährliche Netto-Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,78 je Aktie für angemessen.

Das Landgericht hat nunmehr dem Sachverständigen mit Beschluss vom 1. Juli 2016 aufgegeben, zu den Einwendungen der Antragsgegnerin und der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat u.a. kritisiert, dass der Sachverständige eine Verkehrswertschätzung auf der Grundlage der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA vorgenommen habe. Auf einen markttypischen Unternehmenserwerber könne hier jedoch nicht abgestellt werden. Auch habe er die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nicht berücksichtigt und Kritik am Tax-CAPM geäußert. Im Übrige habe der Sachverständige eine Peer Group nach seinen eigenen Kriterien zusammen gestellt.Die von ihm in der ewigen Rente angesetzte Wachstumsrate von 2% sei überhöht.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Finanz-Holding GmbH


Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Squeeze-out bei der elexis AG eingetragen

Amtsgericht Siegen Aktenzeichen: HRB 7549     Bekannt gemacht am: 12.08.2016 20:16 Uhr

Veränderungen

12.08.2016

HRB 7549: elexis AG, Wenden, Industriestraße 1, 57482 Wenden. Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 hat beschlossen, die auf den Namen lautende Stückaktien der übrigen Aktionäre der elexis AG mit Sitz in Wenden (Minderheitsaktionäre) werden nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß § 327 a if. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 23,30 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der elexis AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie auf die SMS GmbH mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin der elexis AG übertragen.

Dienstag, 23. August 2016

Squeeze-out bei der OnVista AG: Hauptaktionärin schlägt vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 4,- vor (+ 32,9 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der OnVista AG hatte das Landgericht Köln bei der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2016 eine Anhebung der Barabfindung auf EUR 4,- je OnVista-Aktie vorgeschlagen. Die Hauptaktionärin, die Boursorama S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich, hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 3,01 je OnVista-Aktie AG festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/onvista-ag-hauptaktionar-legt.html. In dem nunmehr vorgelegten Vergleichsvorschlag folgt die Hauptaktionärin diesem gerichtlichen Vorschlag und bietet eine entsprechende Anhebung an. Die anderen Beteiligten können hierzu bis zum 30. September 2016 Stellung nehmen.

LG Köln, Az. 82 O 107/15
Junginger u.a. ./. Boursorama S.A.
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boursorama S.A.:
Rechtsanwälte Hoffmann, Liebs, Fritsch & Kollegen, 40474 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juni 2016 den Barabfindungsbetrag von EUR 16,12 je Stückaktie auf EUR 19,40 angehoben (+ 20,35%), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresheimer-glas.html Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wurde allerdings Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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Klagen gegen den Rechtsformwechsel der DO Deutsche Office AG

DO Deutsche Office AG
Köln 

WKN PRME02
ISIN DE000PRME020

Bekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre Anfechtungs- (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklagen (§ 249 AktG) gegen den von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juli 2016 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschluss über den Formwechsel der DO Deutsche Office AG in die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG verbunden mit einer Sitzverlegung nach Hamburg und Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie Änderung der Firma) erhoben haben.

Vier Klagen sind vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 82 O 108/16, 82 O 109/16, 82 O 112/16 und 82 O 113/16 anhängig. Keine der Klagen wurde der DO Deutsche Office AG bisher zugestellt.

Hamburg, im August 2016

DO Deutsche Office AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 22. August 2016

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Anmerkung von RA Martin Arendts:

Der angegriffene Umwandlungsbeschluss sieht eine Barabfindung gemäß § 207 UmwG in Höhe von EUR 4,68 vor (Voraussetzung allerdings Widerspruch zu Protokoll des Notars, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/rechtsformwechsel-der-do-deutsche.html).
Aktuell notiert die Aktie deutlich niedriger bei EUR 3,681.

Kammergericht zur Zulässigkeit der Beschwerde in aktienrechtlichen Spruchverfahren

Kammergericht, Beschluss vom 28.7.2016, Az. 2 W 8/16.SpruchG (Squeeze-out bei der Pixelpark AG)

Leitsätze:

1. Auch in aktienrechtlichen Spruchverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 12 Abs. 1 SpruchG) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wird. 

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Der Mindestwert für die Gerichtsgebühren i.H.v. EUR 200.000 (§ 74 GNotKG) ist hierbei ohne Bedeutung. Eine Addition des Werts mehrerer Beschwerden verschiedener Antragsteller komme nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen. Bei einer Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags als unzulässig wegen einer unzureichenden Begründung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG) ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde wie beantragt zugelassen, da die Bedeutung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht abschließend geklärt sei und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderten (Entscheidungsgründe, S. 8). Es hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. 

OLG Düsseldorf zur Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2015, Az. I-26 W 7/15 [AktE]

Amtliche Leitsätze:

1. Der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens soll auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile enthalten. Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zumachen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren ist grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde; über das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers darf das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen.

Montag, 22. August 2016

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.  

Spruchverfahren burgbad AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt zu deutlich höherem Unternehmenswert (+ 34,27%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat der vom Landgericht Dortmund bestellte Sachverständige nunmehr sein Gutachten zum Unternehmenswert vorgelegt. Der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) kommt in seinem Gutachten vom 28. Juli 2016 auf einen Unternehmenswert in Höhe von EUR 92,952 Mio. Dies entspricht EUR 26,41 je burgbad-Aktie.

Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Hauptaktionärin, die Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um mehr als ein Drittel bedeuten (+ 34,27%).

Im Rahmen der Begutachtung hatte das Landgericht die Vorlage mehrerer von dem Sachverständigen angeforderter Unterlagen angeordnet, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-burgbad-ag-gericht.html

Die an dem Spruchverfahren Beteiligten können innerhalb von acht Wochen zu dem Sachverständigengutachten Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Piper Deutschland AG beschließt Rückzug vom Freiverkehr an der Börse München

Kassel-Calden, den 08.07.2016 – Der Vorstand der Piper Deutschland AG, Kassel-Calden (ISIN DE 0006924202 / WKN 692 420) („Gesellschaft“), hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 07.07.2016 beschlossen, den Widerruf der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr an der Börse München zu beantragen. Der entsprechende Antrag wird am heutigen Tage gestellt. Über den Widerruf entscheidet die Börse München.

Der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München rechtfertigt den damit verbundenen Aufwand nicht mehr. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit der Einführung der Marktmissbrauchsverordnung im Juli 2016 noch weiter steigenden administrativen und regulatorischen Aufwandes, da unter bestimmten Umständen auch für Emittenten im Freiverkehr die Folgepflichten deutlich erhöht sind. Durch den Rückzug ist eine substanzielle  Reduzierung des zukünftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Ein freiwilliges Erwerbsangebot an außenstehende Aktionäre durch einen Aktionär liegt nicht vor. Ein Erwerbsangebot durch die Gesellschaft ist nach den Regelungen des Aktiengesetzes zum Erwerb
eigener Aktien nicht möglich.

PIPER DEUTSCHLAND AG
Der Vorstand

Donnerstag, 18. August 2016

Übernahmeangebot für mediantis-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M. den Aktionären der mediantis AG bis zum 09.09.2016 an, ihre Aktien für EUR 68,50 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der mediantis AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 2.500 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

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Anmerkung der Redaktion:

Die mediantis-Aktien werden derzeit bei Valora deutlich höher, nämlich zu einem Geldkurs von EUR 123,30 (15 Stück) und einem Briefkurs von EUR 135,30 gelistet, siehe:
http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A1DAG77

Barabfindungsbetrag für Creaton-Vorzugsaktien im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Änderung der Annahmefrist aufgrund eines Spruchstellenverfahrens

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, gibt es eine Änderung des folgenden Angebotes:

Die Etex Holding GmbH, Leimen bietet den Vorzugsaktionären der Creaton AG an, ihre Aktien für EUR 28,17 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu übernehmen. Hierzu wurde ein Antrag auf Festsetzung der angemessenen Abfindung beim zuständigen Landgericht gestellt. Eine Weisung ist möglich bis zwei Monate nach Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Kurs der Creaton AG betrug am 15.08.2016 an der Börse in
München EUR 28,25 (Angaben ohne Gewähr).

Die Abfindung wird vom 17.08.2007 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2%-Punkten und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Creaton AG und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von brutto EUR 1,06.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

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Anmerkung von RA Martin Arendts:

Die Hauptaktionärin Etex Holding GmbH bietet nunmehr im Rahmen des Delistings der Creaton-Vorzugsaktien lediglich EUR 24,51, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/ubernahmeangebot-fur-creaton.html. Dieses Delisting-Angebot macht daher wirtschaftlich keinen Sinn, da das "alte" BuG-Angebot ca. 15% höher liegt.

Die Etex hat den BuG kürzlich zum Jahresende 2016 gekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/creaton-hauptaktionarin-kundigt.html.

Zuvor hatte die Hauptaktionärin jedoch einen Squeeze-out angekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/creaton-ag-squeeze-out.html.

Mittwoch, 17. August 2016

Diebold, Inc.: Veröffentlichung gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR

Diebold, Incorporated 
North Canton, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

Veröffentlichung gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR

16. August 2016 - North Canton, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika - Die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA, deren einzige Komplementärin und alleinige Kommanditaktionärin die Diebold, Incorporated ist, beabsichtigt als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Wincor Nixdorf AG als abhängigem Unternehmen zu schließen. Die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA hält derzeit 22.876.760 Wincor Nixdorf-Aktien, was einem Anteil von 76,7 % an den ausstehenden Aktien der Wincor Nixdorf AG (unter Herausrechnung der von Gesellschaften der Wincor Nixdorf Gruppe selbst gehaltenen, eigenen Aktien) entspricht.

Die Geschäftsführung der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA sowie der Vorstand und der Aufsichtsrat der Wincor Nixdorf AG haben heute dem finalen Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jeweils zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlungen der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA sowie der Wincor Nixdorf AG, die jeweils für den 26. September 2016 geplant sind.

Mit Eintragung des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister, bietet die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA den außenstehenden Aktionären der Wincor Nixdorf AG nach Wahl der außenstehenden Aktionäre an, entweder (i) ihre Aktien gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 53,34 je Aktie zu erwerben oder (ii) eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,17 (bei derzeitiger Besteuerung EUR 2,85 netto) je Aktie zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA unter dem beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind durch eine Patronatserklärung der Diebold, Incorporated abgesichert.

Die Beträge zur Barabfindung und zur jährlichen Ausgleichszahlung können in Abhängigkeit von der Entwicklung des Basiszinssatzes bis zum Bewertungsstichtag am 26. September 2016 noch Änderungen unterliegen. Im Fall des Absinkens des Basiszinssatzes von derzeit 0,7 % auf 0,6 % bzw. 0,5 % zum Bewertungsstichtag würde der Ausgleich auf einen Betrag von brutto EUR 3,15 (netto EUR 2,83) bzw. brutto EUR 3,13 (netto EUR 2,82) je Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr absinken und die Barabfindung auf einen Betrag von EUR 54,17 bzw. EUR 55,02 je Wincor Nixdorf-Aktie steigen. Im Fall des Ansteigens des Basiszinssatzes auf 0,8 % zum Bewertungsstichtag würde der Ausgleich auf einen Betrag von brutto EUR 3,18 (netto EUR 2,87) steigen und die Barabfindung auf einen Betrag von EUR 52,54 absinken.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die Patronatserklärung, der gemeinsame Vertragsbericht des Vorstands der Wincor Nixdorf AG und der Geschäftsführung der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA zu dem Vertrag einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert der Wincor Nixdorf AG, Paderborn zum 26. September 2016 durch die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags des unabhängigen, gerichtlich bestellten Prüfers werden im Internet unter www.dieboldnixdorf.com, Unternehmen/Investor-Relations veröffentlicht.

North Canton, den 16. August 2016 

Diebold, Incorporated

WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

Paderborn, 16. August 2016

Nach Vollzug des Übernahmeangebotes der Diebold, Incorporated, North Canton, Ohio, USA, an die Aktionäre der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft am 15. August 2016 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft heute beschlossen, einer für den 26. September 2016 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vorzuschlagen, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft als beherrschter Gesellschaft und der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Eschborn, einer 100%igen Tochter der Diebold, Incorporated, als herrschender Gesellschaft zuzustimmen. Die Implementierung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ermöglicht die Umsetzung der angestrebten Integrationsmaßnahmen zwischen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und der Diebold, Incoporated.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht vor, dass die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA den außenstehenden Aktionären der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,17 brutto (EUR 2,85 netto) je Aktie der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft zahlen wird und dass sie auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs dessen Aktien an der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 53,34 je Aktie der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft erwerben wird.

Die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung und der Barabfindung kann sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Basiszinssatzes bis zum Bewertungsstichtag, dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung am 26. September 2016, noch ändern.

Im Fall des Absinkens des Basiszinssatzes von derzeit 0,7 % auf 0,6 % würde die jährliche Ausgleichszahlung auf einen Betrag von brutto EUR 3,15 (netto EUR 2,83) je Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr absinken und die Barabfindung auf einen Betrag von EUR 54,17 je Wincor Nixdorf-Aktie steigen. Im Fall des Absinkens des Basiszinssatzes auf 0,5 % würde die jährliche Ausgleichszahlung auf einen Betrag von brutto EUR 3,13 (netto EUR 2,82) je Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr absinken und die Barabfindung auf einen Betrag von EUR 55,02 je Wincor Nixdorf-Aktie steigen. Im Fall eines Anstiegs des Basiszinssatzes auf 0,8 % würde die jährliche Ausgleichszahlung dagegen auf einen Betrag von brutto EUR 3,18 (netto EUR 2,87) steigen und die Barabfindung auf einen Betrag von EUR 52,54 absinken.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen zum Unternehmenswert der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, der von der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA erstattete gemeinsame Vertragsbericht über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der Bericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers, der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, werden den Aktionären der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht.

Wincor Nixdorf tritt nunmehr als Diebold Nixdorf auf - Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 26. September 2016

Der Geldautomaten- und Kassensystemhersteller Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, Paderborn, tritt nach der mehrheitlichen Übernahme durch den US-Konzern Diebold nunmehr gemeinsam als Diebold Nixdorf auf. Lediglich in Großbritannien werden die Marken und betrieblichen Abläufe zunächst getrennt voneinander fortgeführt. Dort ist die Überprüfung des Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörde noch nicht abgeschlossen.

Das Zusammenwachsen soll jetzt durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag untermauert werden. Einen derartigen Vertrag hatte Diebold bereits im April 2016 angekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/bevorstehender-beherrschungsvertrag-mit.html.

Die Wincor-Aktionäre sollen dem Vertrag bei einer außerordentlichen Hauptversammlung am 26. September 2016 zustimmen. Sie erhalten dem Entwurf zufolge entweder eine jährliche Ausgleichszahlung ("Garantiedividene") in Höhe von EUR 3,17 oder eine Barabfindung in Höhe von EUR 53,34 je Wincor-Aktie. Aufgrund der relativ hohen Ausgleichszahlung notiert die Wincor-Aktie nunmehr deutlich höher, aktuell über EUR 63,-. 

Dienstag, 16. August 2016

Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Wuppertal

HRB 2197


Die Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal wurde mit Wirkung zum 1. August 2016 auf die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Wuppertal verschmolzen. Als Gesamtrechtsnachfolgerin der Hotel Aktiengesellschaft Wuppertal veröffentlicht die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Wuppertal Folgendes:

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal - 3. Aufforderung zum Umtausch von Aktien


Die Hauptversammlung der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal hat am 21. August 2014 gemäß §§ 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Stadt Wuppertal, Wuppertal, die mit 98,59 % unmittelbar an Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 13.11.2015 in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 2197 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal auf die Hauptaktionärin der Stadt Wuppertal übergegangen. Entsprechend dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal von der Stadt Wuppertal gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG je Aktie im Nennbetrag von DEM 100,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 939,19 und je Aktie im Nennbetrag von DEM 1.000,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 9.391,91.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal ist die Barabfindung gemäß § 327b AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I-Advice AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit Gewinnanteilsschein und Erneuerungsschein bei einer inländischen Geschäftsstelle der Stadtsparkasse Wuppertal einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet. Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet. Ausgeschiedene Aktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 15.11.2016 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal, provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 327 f AktG, für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal gewährt werden, deren Aktien in Folge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Stadt Wuppertal, Wuppertal, übergegangen sind.

Oliver Zier
Geschäftsführer

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. August 2016

Übernahmeangebot für Creaton-Vorzugsaktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, werden mit Ablauf des 31. März 2017 die Vorzugsaktien der Creaton AG nicht mehr börsenmäßig handelbar sein. Aus diesem Grund bietet die Etex Holding GmbH, Leimen den Vorzugsaktionären der Creaton AG bis zum 30.11.2016 an, ihre Aktien für EUR 24,51 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Creaton AG Vorzugsaktie betrug am 11.08.2016 an der Börse in München EUR 28,25 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Vorzugsaktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Creaton AG zum Verkauf eingereichte Vorzugsaktien (ISIN DE000A2BPR86 - nicht handelbar) umbuchen.

Das Angebot ist begrenzt auf 239.000 Vorzugsaktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Pro Rata Zuteilung.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 30.11.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.08.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Bitte beachten Sie das zusätzliche Angebot im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Etex Holding GmbH, über das wir Sie separat informieren.

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Anmerkung von RA Martin Arendts:

Die Hauptaktionärin Etex Holding GmbH hatte im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) EUR 28,17 je Creaton-Aktie als Barabfindung angeboten. Insoweit erscheint das nunmehrige deutlich darunter liegende Übernahmeangebot etwas "billig".

Die Etex hat den BuG kürzlich zum Jahresende 2016 gekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/creaton-hauptaktionarin-kundigt.html.

Zuvor hatte die Hauptaktionärin jedoch einen Squeeze-out angekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/creaton-ag-squeeze-out.html.

Sonntag, 14. August 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Analytik Jena AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Gera hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei der Analytik Jena AG zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 HK O 55/16 verbunden. Ein gemeinsamer Vertreter soll noch bestellt werden. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung zu nehmen.

LG Gera, Az. 11 HK O 55/16
Buis, J. u.a. ./. Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG
57 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Samstag, 13. August 2016

Übernahmeangebot von Capital Stage für CHORUS Clean Energy-Aktien

Der börsennotierte Hamburger Wind- und Solarparkbetreiber Capital Stage AG will den ebenfalls börsennotierten bayerischen Wettbewerber CHORUS Clean Energy AG für rund 320 Millionen Euro in Aktien übernehmen. Der Konzern bietet drei eigene Aktien für fünf Chorus-Aktien. Rechnerisch entspreche dies einem Preis von 11,52 pro Aktie und einer Prämie von 36 Prozent auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der vergangenen drei Monate. In den nunmehr vorgelegten Angebotsunterlagen wird bei einem Erfolg des Übernahmeangebots auf ein einen möglichen Squeeze-out bei CHORUS hingewiesen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bausparkasse Mainz AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hatte das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-bausparkasse-mainz.html. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren fortgeführt wird.

LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main

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Nachtrag:  Das OLG Zweibrücken führt die Beschwerdesache unter dem Az. 9 W 1/17.

Donnerstag, 11. August 2016

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Verhandlungstermin am 22. November 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG hat das Landgericht Stuttgart Verhandlungstermin auf den 22. November 2016, 11:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die sachverständige Prüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp und Herr WP Alexander Sobanski von Ebner Stolz, 70174 Stuttgart, zu ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden.

In Sachen Celesio kam es kürzlich zu einer spannenden rechtlichen Entwicklung. Mit einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hatten ehemalige Celesio-Aktionäre einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Während normale Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr.

LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Übernahme erfolgreich: Midea hält an dem Roboterbauer KUKA nunmehr fast 95 Prozent

Der chinesische Elektrogeräte-Hersteller Midea Group Co. hat den börsennotierten Roboterbauer KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, zu knapp 95 Prozent übernommen. Nach dem Ende der Übernahmefrist verbleiben nur noch gut fünf Prozent der KUKA-Aktien im Free Float. Midea hält über das als Bieterin auftretende Tochterunternehmen MECCA International (BVI) Limited jetzt 94,5 Prozent der KUKA-Aktien. Midea will bis März 2017 die Übernahme abschließen. KUKA ist auf Roboter für die Industrie - insbesondere in der Autoproduktion - spezialisiert.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG: Verhandlungstermin am 24. Januar 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG (als durch den Dürr-Konzern beherrschter Gesellschaft) hat das Landgericht Stuttgart einen Verhandlungstermin auf Dienstag, den 24. Januar 2017, 11:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas von der Warth & Klein Grant Thornton AG, 40476 Düsseldorf, zu ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden.

LG Stuttgart, Az. 31 O 50/15 KfH SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der WMF AG: Verhandlung am 17. Januar 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der früheren WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, hat das Landgericht Stuttgart einen Verhandlungstermin auf den 17. Januar 2017 angesetzt. Bei diesem Termin sollen die sachverständigen Prüfer, Herr WP Wahlscheidt und Herr WP Breithaupt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs, 40474 Düsseldorf, zu ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. WMF ist kürzlich zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft worden.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH

50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der CCR Logistics Systems AG: Landgericht München I hebt Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 an

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht. Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200 ) sind zwischenzeitlich delisted worden.

Beschluss des LG München I vom 28. Juli 2016:

"I. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

II. Der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7.11.2007 wird auf € 0,50 abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 971.534,25 festgesetzt."

Mittwoch, 10. August 2016

IDENTEC GROUP AG: Delisting der Anleihe

Eschen, 9. August 2016. Die IDENTEC GROUP AG hat von der Trägerin des Freiverkehrs an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und an der Niedersächsischen Börse zu Hannover, die schriftliche Bestätigung zum beantragten Delisting erhalten. Demzufolge wird das Delisting der Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1G82U1) an den Börsen in Hamburg und Hannover zum 30. Dezember 2016 wirksam.

Das Zweitlisting der Unternehmensanleihe an der Börse Berlin wurde bereits aufgehoben. Auch die Handelbarkeit der Schuldverschreibungen der Unternehmensanleihe an der Wiener Börse wird zum 17. August 2016 eingestellt.

Somit können die Schuldverschreibungen der Unternehmensanleihe nach dem 30. Dezember 2016 nicht mehr über die Börse gehandelt werden.

Über die IDENTEC GROUP AG:
IDENTEC GROUP AG ist ein international führender Anbieter Machine-to-Machine ("M2M") Lösungen. Wir identifizieren, vernetzen, messen und verfolgen Objekte über die gesamte Wertschöpfungskette und stellen die Informationen Cloud-basiert zur Verfügung. IDENTEC GROUP AG offeriert integral alle relevanten Produkte (Beratung, Software, Hardware, Service). Unsere Lösungen haben weltweit zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Branchen geholfen, ihre Effizienz und Effektivität zu erhöhen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. 

Dienstag, 9. August 2016

Übernahmeangebot für MWG-Biotech-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Eurofins Genomics B.V., Breda/ NL den Aktionären der MWG-Biotech AG bis zum 07.10.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,20 je Aktie zu übernehmen. Eine Verzinsung des Kaufpreises findet nicht statt. Ein Kurs der MWG-Biotech AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 06.10.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://ir.mwg-biotech.com unter Investor Relations.

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Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts:

Der angebotene Betrag entspricht dem in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Eurofins Genomics B.V. festgelegten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,20 je MWG-Aktie.
Zu dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/bug-mwg-biotech-ag-sachverstandigenguta.html
In diesem Spruchverfahren war der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einer nach seiner Ansicht angemessenen jährlichen Ausgleichszahlung in Höhe EUR 0,11 je Aktie gekommen, d.h. deutlich über der von der Antragsgegnerin gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot

Corporate News

NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER REPUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG UND DER ANGEBOTSUNTERLAGE (WIE UNTEN DEFINIERT) RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN.

Frankfurt, 8. August 2016. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., Delaware, USA (der "Bieter"), unterbreitet heute sein Angebot ("Angebot")

- an die Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ("IKB"), sämtliche Aktien der IKB AG (ISIN DE0008063306/WKN 806 330), die nicht bereits vom Bieter gehalten werden - zu einem Angebotspreis von EUR 0,55 in bar je Aktie ("Angebotspreis") zu erwerben, d.h. mit einer Prämie von - 206 % über dem Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf am 5. August 2016 von EUR 0,18 - 150 % über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der IKB-Aktie während der drei Monate vor dem 8. August 2016 von EUR 0,22 (basierend auf Bloomberg Daten) und - 22,2 % über dem Unternehmenswert der IKB Aktien, berechnet unter Berücksichtigung von IDW S1, wie unten beschrieben.

Das Angebot ermöglicht es IKB-Aktionären, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting der IKB-Aktien mit Ablauf des 30. September 2016 vollständig durchgeführt ist.

Das Angebot beginnt heute, 8. August 2016, und endet am 5. September 2016 um 24 Uhr (MESZ) ("Annahmefrist"), vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter.

Das Angebot erfolgt vor dem folgenden Hintergrund:

IKB hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB in den Handel einbezogen waren, beantragt. Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.

Der Bieter hat eine Berechnung des Unternehmenswerts der IKB von einer der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfergesellschaften unter Berücksichtigung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der Fassung 2008) erhalten, die zu einem Wert von EUR 0,45 je IKB-Aktie zum 30. Juni 2016 geführt hat.

Zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung hält der Bieter ca. 91,5 % der ausstehenden Aktien und des Grundkapitals der IKB. Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delisting zu einem Angebotspreis zu beenden, der eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenpreisen und dem oben genannten Unternehmenswert beinhaltet.

Das Angebot unterliegt den Bestimmungen und Einschränkungen der Angebotsunterlage vom 8. August 2016, welche kostenlos von der Zentralen Abwicklungsstelle unter Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com oder mittels Fax unter +49 (0) 69 1520 5277 bezogen werden kann. Die Abwicklung des Angebots wird voraussichtlich nicht später als am 14. September 2016 erfolgen.

Um das Angebot anzunehmen, müssen IKB-Aktionäre innerhalb der Annahmefrist gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank, über welche sie IKB-Aktien halten, die Annahme des Angebots erklären. IKB-Aktionäre, die Unterstützung hinsichtlich des Annahmeverfahrens benötigen, sollten die Zentrale Abwicklungsstelle unter den obigen Kontaktdaten oder ihre Depotbank kontaktieren. Die von den Depotbanken, über welche IKB-Aktionäre ihre IKB- Aktien halten, oder Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main und/oder Clearstream Banking S.A., Luxembourg und/oder Euroclear Bank SA/NV gesetzten Fristen, enden möglicherweise vor dem Ablauf der Annahmefrist.
Informationen zum Angebot werden auch im Internet unter http://www.ikb-tender.de und http://www.ikb-tender.com verfügbar sein. IKB Aktionäre können zusätzliche Fragen zum Angebot, zusammen mit einem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt.

Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, sondern werden nur im Freiverkehr gehandelt. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegt, und dass die Angebotsunterlage von der BaFin weder geprüft noch gestattet wurde. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates wurden Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder von diesen erteilt.
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LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. ist eine Limited Partnership, gegründet nach dem Recht von Delaware, USA mit Sitz in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrierungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.

EINSCHRÄNKUNGEN DES ANGEBOTS UND SEINER VERBREITUNG
Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.

Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fallen, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unklaren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren.

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass diese Pressemitteilung oder die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.

Diese Pressemitteilung, das Angebot und die Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar.

Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutschlands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Vereinigte Staaten

Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine "U.S. Person")) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine US- Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.

Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und keine U.S. Person ist. "Vereinigte Staaten" im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia.

Vereinigtes Königreich

Die Mitteilung dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines Investment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order")) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die "Relevanten Personen"). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Personen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlassen oder nach ihr handeln.

Kanada

Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenommen werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.

Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB- Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Kanada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt.

Italienische Republik

Weder das Angebot, diese Pressemitteilung , die Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik ("Italien") beworben werden und weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Königreich Belgien

Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öffentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition) in der jeweils geltenden Fassung definiert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Pressemitteilung, die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an "qualifizierte Investoren" gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden.

Französische Republik

Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik ("Frankreich") unterbreitet. Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natürliche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und beschrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt.

Portugiesische Republik

Weder das Angebot, diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") oder irgendeiner anderen Aufsichtsbehörde in der portugiesischen Republik ("Portugal") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EPCOS AG: Abschließende Entscheidung erst 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1999 von Siemens abgespaltenen EPCOS AG, München, hatte das Landgericht München I - wie berichtet:  http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=epcos&max-results=20&by-date=true - eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der TDK Corporation, festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Mehrere Antragsteller hatten gegen den Beschluss des LG München I vom 19. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Das mit den Beschwerden befasste Oberlandesgericht München hat nunmehr mitgeteilt, dass der Senat überlastet sei. Es sei daher nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Nach derzeitigem Stand werde eine Entscheidung frühstens Anfang 2017 ergehen.

Die EPCOS AG wies zuletzt einen deutlichen Umsatz- und Gewinnanstieg aus. In dem Geschäftsbericht 2014/´15 berichtet die Gesellschaft: „EPCOS konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr seinen Umsatz um 15 Prozent auf 2,2 Milliarden EUR weiter steigern. Alle drei Geschäftssegmente haben zu diesem Wachstum beigetragen."

OLG München, Az. 31 Wx 142/15
LG München I, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 5 HK O 20316/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. TDK Corporation
120 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TDK Corporation:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Freitag, 5. August 2016

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft

pdm Holding AG

Neu-Ulm


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu

- ISIN DE0005910004 / WKN 591000 -


Am 7. April 2016 haben die pdm Holding AG, Neu-Ulm (nachfolgend die „pdm Holding“) und die Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu (nachfolgend die „Gruschwitz AG“), einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Gruschwitz AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die pdm Holding überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr; der Verschmelzungsvertrag enthält u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Die ordentliche Hauptversammlung der Gruschwitz AG vom 31. Mai 2016 hat die Übertragung der Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG auf den Hauptaktionär, die pdm Holding, gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 29. Juli 2016 in das Handelsregister der Gruschwitz AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 610651) mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der pdm Holding wirksam werde.

Am 2. August 2016 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der pdm Holding beim Amtsgericht Memmingen (HRB 16514) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG auf die pdm Holding übergegangen und die Verschmelzung wirksam geworden; die Gruschwitz AG ist damit erloschen.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der pdm Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft (ISIN DE0005910004 / WKN 591000). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Gruschwitz AG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der pdm Holding – mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Sparkasse Ulm 

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktie der Gruschwitz AG im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Freiverkehr der Börse Berlin wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden.

Neu-Ulm, im August 2016

pdm Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. August 2016