Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 30. September 2016

Deutsche Börse AG: Empfohlener Zusammenschluss von Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc - Stand der Prüfung durch die Europäische Kommission und möglicher Verkauf der LCH SA durch die London Stock Exchange Group

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG, IM GANZEN ODER IN TEILEN, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER STAATEN, IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG GESETZLICHEN VERBOTEN UNTERLIEGEN WÜRDE

Die Deutsche Börse AG ("Deutsche Börse") nimmt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Kenntnis, in der diese die Einleitung von Phase II des Prüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem empfohlenen und am 16. März 2016 angekündigten Zusammenschluss von Deutsche Börse und London Stock Exchange Group ("LSEG") (der "Zusammenschluss") bekanntgibt.

LSEG hat bestätigt, dass die LSEG und die LCH Group Limited beabsichtigen, einen möglichen Verkauf der LCH SA, der französisch-regulierten operativen Tochtergesellschaft der LCH Group Limited, zu evaluieren, um in der Lage zu sein, proaktiv fusionskontrollrechtliche Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf bestimmte Geschäftsbereiche adressieren zu können.

Ein möglicher Verkauf der LCH SA würde der Prüfung und der Genehmigung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss sowie anderer üblicher Bedingungen unterliegen, einschließlich entsprechender aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Ein Verkauf wäre außerdem abhängig von dem erfolgreichen Vollzug des Zusammenschlusses.

DISCLAIMER

Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch oder Verkauf von Aktien dar. Die Bedingungen und weitere das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der Deutsche Börse AG betreffende Bestimmungen waren, soweit nicht durch die Änderungen des Tauschangebots modifiziert, in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt.

Die Aktien der HLDCO123 PLC wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der HLDCO123 PLC, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein öffentliches Angebot in den USA statt. Sofern die Aktien der HLDCO123 PLC nach der Einschätzung der HLDCO123 PLC gemäß den Bestimmungen des U.S. Securities Act von 1933 einem U.S. Aktionär weder angeboten noch an diesen übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das Tauschangebot angenommen hat, anstatt der ihm ansonsten zustehenden Anzahl an Aktien der HLDCO123 PLC den Nettoerlös aus der Veräußerung der entsprechenden Aktien der HLDCO123 PLC.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die HLDCO123 PLC oder für sie tätige Broker außerhalb des Tauschangebots unmittelbar oder mittelbar Aktien der Deutsche Börse AG erwerben bzw. Erwerbsvereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der Deutsche Börse AG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um "zukunftsgerichtete Aussagen" handelt oder die als solche betrachtet werden könnten. "Zukunftsgerichtete Aussagen" sind naturgemäß vorausblickend und basieren nicht auf historischen Fakten, sondern vielmehr auf aktuellen Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung von Deutsche Börse und LSEG im Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken und Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht immer, können zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern wie "plant", "erwartet" oder "erwartet nicht", "wird erwartet", "unterliegt", "budgetiert", "eingeplant", "einschätzen", "sagt voraus", "beabsichtigt", "antizipiert" oder "antizipiert nicht" oder "glaubt" bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an Aussagen erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse eintreten "können", "könnten", "sollten", "würden" oder "werden". Obwohl Deutsche Börse und LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen reflektierten Erwartungen angemessen sind, können Deutsche Börse und LSEG nicht zusichern, dass die Erwartungen sich als richtig erweisen. Aufgrund ihrer Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in der Zukunft liegen. Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden.

Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren in zweiter Instanz vor dem OLG München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-wet-automotive.html. Dies entspricht im Hinblick auf den angebotenen Betrag in Höhe von EUR 90,05 einer Anhebung um ca. 6,09%.

Mehrere Antragsteller haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht. Das Verfahren wird damit vor dem OLG München fortgesetzt.

OLG München, Az. 31 W 136/16
LG München I, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP,  80539 München  

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren. 

CHORUS Clean Energy AG: Aktionäre nehmen Übernahmeangebot der Capital Stage AG mit deutlicher Mehrheit an

PRESSEMITTEILUNG

- Annahmequote von 84,23 Prozent in der regulären Annahmefrist 


 - Weitere Annahmefrist läuft bis zum 5. Oktober 2016 

Neubiberg/München, 21. September 2016 - Die auf den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München teilt mit, dass mehr als 84 Prozent der CHORUS- Aktionäre das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Capital Stage AG ("Capital Stage") angenommen haben. Zum Ende der regulären Annahmefrist am 16. September 2016 lag die Annahmequote bei 84,23 Prozent. Bereits am 14. September wurde die vorher festgelegte Mindestannahmequote von 50 Prozent plus eine (1) Aktie erreicht.

Wie in der Angebotsunterlage beschrieben, schließt sich nun eine weitere zweiwöchige Umtauschmöglichkeit (die sogenannte weitere Annahmefrist) für die Aktionäre der CHORUS an, die bislang ihre Aktien noch nicht angedient haben. Die CHORUS-Aktien können vom 22. September 2016 bis zum 5. Oktober 2016 um 24.00 Uhr (MEZ) zu den gleichen Konditionen zum Umtausch eingereicht werden.

"Wir freuen uns sehr über die außerordentlich hohe Zustimmung unserer Aktionäre zum Zusammenschluss mit Capital Stage und danken für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Gleichzeitig hoffe ich, dass wir auch die übrigen Aktionäre dafür gewinnen können, das Umtauschangebot von Capital Stage während der weiteren Annahmefrist anzunehmen", sagt Holger Götze, Vorstandsvorsitzender der CHORUS Clean Energy AG.

Durch den Zusammenschluss von Capital Stage und CHORUS entsteht einer der führenden unabhängigen Betreiber von Solar- und Windparkanlagen in Europa mit einer Gesamtkapazität von mehr als 1 Gigawatt. Das entspricht der notwendigen Kapazität, um jährlich mehr als eine halbe Million Haushalte mit Strom zu versorgen.

Auf Basis der Annahmequote nach Abschluss der regulären Annahmefrist wären zukünftig nur noch rund 4,4 Millionen Aktien der CHORUS Clean Energy AG im freien Handel. Dies entspricht einem Streubesitz von lediglich rund 16 Prozent des CHORUS-Aktienkapitals. Das dürfte zu einer deutlich geringeren Liquidität in der CHORUS-Aktie führen und könnte deren zukünftige Handelbarkeit verschlechtern.

Über CHORUS 
Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 93 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 510 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.

Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsunterlage, die allein für das Übernahmeangebot maßgebend ist, weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot enthält. Aktionären und Anlegern wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle anderen für das Übernahmeangebot maßgeblichen Unterlagen vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese verfügbar werden, da sie wichtige Informationen enthalten. Das vorliegende Dokument stellt weder ein Angebot zum Tausch noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Aktien der CHORUS Clean Energy AG und der Capital Stage AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 28. Juli 2016 gestattet wurde. Inhaber von CHORUS-Aktien können diese Dokumente auf der Website www.capitalstage.com unter der Rubrik "Investor Relations - Öffentliches Übernahmeangebot CHORUS Clean Energy" einsehen.

Donnerstag, 29. September 2016

Symposium Eigenkapitalkultur 2016 am 29.9. in Berlin - Experten diskutieren über Aktienkultur und Anlegerschutz in Deutschland

Berlin - Am 29. September 2016 findet im Axica in Berlin das zweite Symposium der Aktionärsforum GmbH statt, dieses Jahr mit dem Schwerpunkt Eigenkapitalkultur. Das mit hochkarätigen Experten besetzte Event adressiert unterschiedliche Fragestellungen rund um die Aktienkultur und den Anlegerschutz in Deutschland. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Rechten von Minderheitsaktionären.

Auf der Agenda der eintägigen Veranstaltung stehen folgende Themen:

- "Die reformierte Delisting-Gesetzgebung - Segen oder Fluch für die Aktienkultur?"

Vor rund einem Jahr wurde die Gesetzgebung zum Delisting börsennotierter Unternehmen grundlegend geändert. Experten stellen vor und diskutieren, was sich in der Praxis dadurch für die Aktionäre verändert hat und ob der gebotene Schutz ausreichend ist.

- "Die Bewertung des Eigenkapitals - sind erhöhte Marktrisikoprämien gerechtfertigt?"

Im Zuge der Niedrigzinspolitik der Notenbanken sind Unternehmensbewerter in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, gegenüber der Vergangenheit erhöhte Marktrisikoprämien anzunehmen. Die Begründungen hierfür sind vielfältig und zum Teil widersprüchlich. Sind solche Erhöhungen tatsächlich gerechtfertigt?

- "Aktienkultur und Spruchverfahren - eine Analyse"

In Spruchverfahren wird unter anderem die Angemessenheit einer Barabfindung bei einem Squeeze-Out gerichtlich überprüft. Eine umfassende Analyse solcher Spruchverfahren zeigt, dass die Gerichte in der ganz überwiegenden Anzahl die vorher vom Bewertungsgutachter festgelegte Abfindung nachträglich erhöhten. Spruchverfahren stellen damit ein unverzichtbares Rechtsschutzmittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer angemessenen Entschädigung für den Verlust von Rechten dar.

- "Stärkung der Eigenkapitalbasis - der Ruf nach einem besseren kollektiven Rechtsschutz"

Schon länger wird in auch in Deutschland darüber diskutiert, ob es eines kollektiven Rechtsschutzes auch in Deutschland bedarf. Brauchen wir die "Class Action" genannten Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild auch in Deutschland? Experten diskutieren das Für und Wider.

Zu den Referenten und Panelteilnehmern zählen bekannte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis, wie:

Prof. Dr. Jörn Schulte (IVC Consulting), Prof. Dr. Leonhard Knoll (Universität Würzburg), Prof. Dr. Martin Jonas (Warth & Klein Grant Thornton), Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), Prof. Dr. Ekkehard Wenger (Universität Würzburg), Markus Neumann (SDK), Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre), Nikolaus Sochurek (Peres & Partner), Dr. Stefan Rützel (Gleiss Lutz), Dr. Albert Adametz (BROICH), Marc Schiefer (Tilp), Dr. Martin Weimann (VzfK)

Karsten Stumm, Geschäftsführer der Aktionärsforum GmbH, sagte anlässlich der Veranstaltung: "Wir freuen uns, dass wir hier ein Forum für alle geschaffen haben, die sich mit unterschiedlichsten Aspekten des Anlegerschutzes und der Aktienkultur in Deutschland beschäftigen. Wir denken, dass die intensive Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen für Anleger am Standort Deutschland gerade in Zeiten niedriger Zinsen und einer wachsenden Bedeutung der persönlichen Altersvorsorge immer wichtiger wird."

Die Teilnahme ist kostenlos. Interessenten können sich per Email unter karsten.stumm@aktionaersforum.de oder alternativ am Morgen der Veranstaltung ab 9:00 Uhr vor Ort im Axica, im Foyer der DZ Bank, anmelden. Die Veranstaltung beginnt um 9.45 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Zwischen den Panels und Vorträgen haben die Teilnehmer die Möglichkeit zum persönlichen Networking.

Übernahmeangebot für Synaxon-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der Synaxon AG bis zum 21.10.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,65 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Synaxon AG Aktien liegt derzeit nicht vor, da die Synaxon AG die Börsennotierung eingestellt hat (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 125.000 Aktien. Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieterin (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069-710455486, Fax 069-5095281020).

Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 21.10.2016, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 26.09.2016 (www.bundesanzeiger.de).

______________

Anmerkung der Redaktion:

Aktien der Synaxon AG werden bei Valora derzeit zu deutlich höheren Preisen gehandelt, aktuell (29. September 2016) EUR 4,37 Geld (1500 Stück) und EUR 5,20 Brief, siehe http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0006873805

Mittwoch, 28. September 2016

SdK e.V.: Ehemalige Aktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG müssen zum Erhalt einer Nachzahlung selbst aktiv werden

Am 10.12.2002 beschloss die Hauptversammlung der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (der heutigen Energiedienst AG) auf Antrag der schweizerischen Energiedienst Holding AG den Squeeze-out der Rheinfelden-Aktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 300 Euro je Aktie. Durch in Bezug auf den Squeeze-out eingeleitete Anfechtungsklagen wurde die Barabfindung später vergleichsweise auf 310,50 Euro je Aktie angehoben.

Dagegen wiederum wurden Spruchverfahren von Aktionären eingeleitet, mit dem Ziel die Barabfindung gerichtlich höher festlegen zu lassen. Und in der Tat, 14 Jahre nach dem Squeeze-out Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Barabfindung abschließend auf 421,72 Euro je Aktie festgelegt (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9.6.2016). Daraus errechnet sich ein Nachbesserungsanspruch von 111,22 Euro je früherem Anteilsschein an der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG.

Hinzu kommt aber wegen der Länge des Verfahrens auch noch ein ganz erheblicher Zinsanspruch. Das OLG hat diesen ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Bis zum 5.11.2016 müssten nach unseren Berechnungen (ohne Gewähr) damit 53,07 Euro an Zinsen auf den Nachzahlungsanspruch angefallen sein. Der Nachforderungsbetrag erhöht sich damit auf insgesamt 164,29 Euro. Jeden weiteren Tag nach dem 5.11. kommen (ausgehend von den aktuellen Zinskonditionen) 0,0125 Euro je Aktie an Zinsforderungen hinzu. Die Zinsforderung kann über den Basiszinsrechner im Internet www.basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php einfach ermittelt werden.

Wie uns aus dem Mitgliederkreis mitgeteilt wurde, wird die Energiedienst Holding AG nicht – wie üblich – die Ansprüche der früheren Rheinfelden-Aktionäre von sich aus begleichen, sondern die ehemaligen Aktionäre müssen diesen Anspruch aktiv einfordern. Die Adresse hierfür lautet wie folgt:

Energiedienst Holding AG
Baslerstrasse 44
CH-5080 Laufenburg
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Martin Steiger
Kontakt
Tel.: +41 62 869-2222
Fax: +41 62 869 2581
E-Mail: info@energiedienst.ch

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 28. September 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

________________

Anmerkung der Redaktion:

Zur Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-kraftubertragungswe_24.html


Dieses Vorgehen, Nachbesserungen aus Spruchverfahren nicht auszuzahlen, macht leider immer mehr Schule. Weitere Beispielsfälle sind die Spruchverfahren zur Regentalbahn AG, zur Rapunzel Naturkost AG und zur Novasoft AG. Besonders ärgerlich ist dieses Vorgehen, wenn die Ergebnisse von Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung nicht einmal im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wie etwa bis heute bei dem Spruchverfahren Regentalbahn. Ehemalige Aktionäre bzw. deren Erben erfahren dann häufig gar nichts von einer ihnen zustehenden Nachbesserung. Dies sollte durch eine gesetzliche Neuregelung (mit einer entsprechenden Sanktionierung) unterbunden werden.  

Samstag, 24. September 2016

Sachsenmilch AG: Beschluss zum Delisting

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, zu beantragen (sogenanntes Delisting).

Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein un d gehandelt werden.

Leppersdorf, 23. September 2016

Der Vorstand

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Ein Delisting war bereits im letzten Jahr angekündigt worden:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/sachsenmilch-ag-ad-hoc-meldung-nach-15.html

Korrigierte Ad-hoc-Meldung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/sachsenmilch-ag-ad-hoc-berichtigung.html

Abstandnehmen vom Delisting:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/sachsenmilch-ag-abstandnahme-vom.html

Donnerstag, 22. September 2016

Bis auf weiteres kein Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG

Die Cubic Limited, die je zur Hälfte im Eigentum von San Gabriel Privatstiftung und T.R. Privatstiftung steht, hatte am 15. Januar 2016 den aufschiebend bedingten Erwerb von insgesamt 1.095.162 auf Inhaber lautenden Stückaktien der C-QUADRAT Investment AG, entsprechend 25,1% des Grundkapitals (Transaktion I), bekannt gegeben und ein Pflichtangebot angekündigt.

Am 10. März 2016 hatte Cubic darüber hinaus mit den Kernaktionären der C-QUADRAT Kaufverträge über insgesamt 2.856.344 auf Inhaber lautende Stückaktien (weitere 65,46%) abgeschlossen (Transaktion II). Alle Verträge standen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit Wirksamkeit der Verträge hätte Cubic über 90% an der Zielgesellschaft gehalten und im Anschluss die Einleitung eines dem Übernahmeangebot nachfolgenden Gesellschafterausschlussverfahrens beabsichtigt.

Cubic und die Kernaktionäre von C-QUADRAT haben nun mitgeteilt, Transaktion II nicht durchzuführen. Es wird ausschließlich die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bereits genehmigte Transaktion I abgeschlossen. Ein daran anschließendes Gesellschafterausschlussverfahren (Squeeze-out) findet bis auf weiteres nicht statt. Hintergrund hierfür sollen steuerrechtliche Aspekte gewesen sein.

Das Übernahmeangebot kann aber noch bis einschließlich 12. Oktober 2016 angenommen werden. Der Angebotspreis beträgt unverändert EUR 60 je C-QUADRAT-Aktie.

Mittwoch, 21. September 2016

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen.

Das Gericht geht dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller Beschwerde einlegen.

LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH 
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: Verhandlungstermin am 13. März 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat das Landgericht Mannheim Termin zur Verhandlung auf den 13. März 2017 angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr WP Prof. Dr. Georg Heni, zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens angehört werden.

Herr Prof. Heni war in dem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 zu einer angemessenen Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie gekommen. Im Rahmen des von der Hauptversammlung am 29. März 2011 beschlossenen Squeeze-outs hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag bei dem Delisting in Höhe von EUR 577,19 nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies gegenüber den gebotenen EUR 900,- eine Nachbesserung um ca. 38,9% bedeuten.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hat das Landgericht Leipzig die Sache am 20. September 2016 mit einstündiger Verspätung verhandelt. Dabei erklärte das Gericht laut zweier Terminsberichte, dass es alleine auf den Börsenkurs abzustellen gedenke. Dennoch wurde danach noch der sachverständige Prüfer, Herr WP Dr. Joachim Dannenbaum, kurz angehört (der seinen Flieger nicht verpassen wollte).

Bezeichnend für die ungewöhnliche Verfahrensführung ist der Umstand, dass den Antragstellern vom Gericht bislang weder die Schriftsätze des gemeinsamen Vertreters noch die Antragsschriften und Schriftsätze der anderen Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden.

Eine Entscheidung soll am 21. Oktober 2016 ergehen.

LG Leipzig, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden

Dienstag, 20. September 2016

VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

VBH Holding Aktiengesellschaft (vormals: TLF Holding AG)
Frankfurt am Main 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen
ISIN: DE000A161002, WKN: A16100

Am 15. Juni 2016 haben die TLF Holding AG, Frankfurt am Main (seit 14. September 2016 firmierend als VBH Holding Aktiengesellschaft, nachfolgend auch die "Gesellschaft") und die VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen, einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die VBH Holding Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr.

Der Verschmelzungsvertrag enthält u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2016 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. September 2016 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft wirksam wird, in das Handelsregister am Sitz der VBH Holding Aktiengesellschaft (Amtsgericht Stuttgart unter HRB 203096) eingetragen. Die Verschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft wurde am 14. September 2016 in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 104597) eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der VBH Holding Aktiengesellschaft in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2016 erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 2,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VBH Holding Aktiengesellschaft (ISIN DE000A161002). Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der VBH Holding Aktiengesellschaft an, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft, ist die Barabfindung mit jährlich 5 (fünf) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Stuttgart bestellten sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) sind bei der Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft, Am Markt 14-16, Bremen zentralisiert.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der VBH Holding Aktiengesellschaft über die jeweilige Depotbank. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Erstattungen von Seiten der Gesellschaft für von Depotbanken etwaig erhobene Gebühren sind nicht vorgesehen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der VBH Holding Aktiengesellschaft gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die Gesellschaft übergegangen sind.

Der Handel der Aktien der VBH Holding Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) wurde am 15. September 2016 ausgesetzt und am 16. September 2016 wurde die Notierung eingestellt.

VBH Holding Aktiengesellschaft
(vormals: TLF Holding AG)
Der Vorstand

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der net mobile AG

DOCOMO Digital GmbH
Düsseldorf, HRB 61341

Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der net mobile AG, Düsseldorf

WKN 813785, ISIN DE0008137852

Die ordentliche Hauptversammlung der net mobile AG („net mobile“) vom 30. Juni 2016 hat auf Verlangen der DOCOMO Digital GmbH („DOCOMO Digital“) gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf DOCOMO Digital als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 6,40 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der net mobile beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 12. September 2016 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 48022 eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der net mobile in das Eigentum von DOCOMO Digital übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Die Abfindungsverpflichtung wird von DOCOMO Digital unverzüglich Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte der Minderheitsaktionäre an der Globalurkunde der net mobile im Girosammelverkehr der Clearstream Banking AG, Frankfurt, erfüllt werden. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA 

vorgenommen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien der net mobile ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der net mobile provisions- und kostenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der net mobile gewährt werden.

Düsseldorf, 15. September 2016

DOCOMO Digital GmbH
Die Geschäftsführung


Quelle: Bundesanzeiger vom 15. September 2016

Samstag, 17. September 2016

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

Rechtsformänderung der Vereinigten Volksbank AG in eG

In der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, am 27. Oktober 2016 soll über den Formwechsel  in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) Beschluss gefasst werden. Bei einem Widerspruch eines Aktionärs wird eine Barabfindung angeboten, s. Auszug aus der HV-Einladung:

"Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie."

Freitag, 16. September 2016

Sattler & Partner AG: Delisting

Schorndorf, 16. September 2016 - Einstellung Börsennotiz Sattler & Partner AG

Die Börse Stuttgart hat der Sattler & Partner AG mitgeteilt, dass der Handel mit den Aktien der Sattler & Partner AG mit der ISIN DE000A0HN4M8 am 04.10.2016 eingestellt wird.

Die Börse Hamburg hat der Sattler & Partner AG am 14.09.2016 mitgeteilt, dass die Preisfeststellung im Freiverkehr mit Ablauf des 14.09.2016 eingestellt wird.

Der Vorstand der Sattler & Partner AG bemüht sich um die Aufnahme der Aktie in den Telefonhandel.

Sattler & Partner ist eine international tätige Unternehmensberatung mit den Schwerpunkten Mergers & Acquisitions, Corporate Finance und Management Consulting. Die Beratungsleistungen umfassen alle Phasen einer Unternehmenstransaktion, beginnend mit der Festlegung strategischer und wirtschaftlicher Ziele bis hin zum Vertragsabschluss.
Seit über 30 Jahren ist das Unternehmen Partner des Mittelstandes und gehört heute zu den führenden M&A Häusern Deutschlands. Mit der Sattler & Partners Alliance verfügt Sattler & Partner zudem über ein weltweites Netzwerk an den Standorten in Cooperstown/NY, Hongkong, Kassel, Prag, Schorndorf/Stuttgart, Shanghai, Varna und Zürich.

Sattler & Partner AG
Künkelinstr. 49
73614 Schorndorf
Deutschland
ISIN: DE000A0HN4M8
WKN: A0HN4M
Notiert: Freiverkehr in Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG hat das Landgericht Koblenz nunmehr mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung Ende des Jahres gerechnet werden könne.

Wegen einer Änderung der Geschäftsverteilung ist die Zuständigkeit - wie bereits mitgeteilt - von der 3. auf die 4. Kammer für Handelssachen übergegangen (Az. neu: 4 HKO 97/15 UmwG, früher: 3 HKO 49/10).  

Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016

Pressemitteilung

- Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG (WKN 633800) zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016

- Einbeziehung der Colonia Aktie in den Entry Standard ("Freiverkehr") endet voraussichtlich am 28. Oktober 2016 ("Delisting")


Hamburg, den 15. September 2016 - Der Vorstand der zum Konzern der TAG Immobilien AG gehörenden Colonia Real Estate AG (nachstehend auch "Colonia" genannt) und die Geschäftsführung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH (nachstehend auch "TAG BI" genannt) haben bereits im Juli 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachstehend auch "BGAV") zwischen der TAG BI als herrschendem Unternehmen und der Colonia als beherrschtes Unternehmen abgeschlossen. Die TAG BI ist eine Tochtergesellschaft der TAG Immobilien AG. Die Gesellschafterversammlung der TAG BI und die Hauptversammlung der Colonia haben dem BGAV am 29. August 2016 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Colonia beim Amtsgericht Hamburg am 13. September 2016 wirksam geworden.

Entsprechend den Regelungen im BGAV unterbreitet die TAG BI den außenstehenden Aktionären der Colonia ein Angebot auf Erwerb der Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,19 je Aktie. Dieses Angebot der TAG BI ist bis zum 14. November 2016 befristet.

Alternativ wird den Aktionären, die dieses Erwerbsangebot bis zum 14. November 2016 nicht annehmen, für die Dauer des BGAVs eine Ausgleichszahlung in Form einer jährlichen Garantiedividende in Höhe von EUR 0,20 (Nettoausgleichsbetrag) je Aktie zugesagt.

Die außenstehenden Aktionäre der Colonia, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Colonia Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 7,19 je Colonia Aktie ab sofort in die Interimsgattung unter der ISIN DE000A2BPMU3 umbuchen zu lassen. Ein Formular für die entsprechende Anweisung erhalten die außenstehenden Aktionäre bei ihrer Depotbank. Die Veräußerung der Colonia Aktien an die TAG BI im Rahmen des Abfindungsangebots ist für die Aktionäre kostenfrei.

Parallel hat die Colonia die angekündigte Beendigung der Einbeziehung der Colonia Aktien in das Handelssegment "Entry Standard" des Freiverkehrs ("Open Market") der Frankfurter Wertpapierbörse eingeleitet und die Notierung der Aktie im "Entry Standard" gegenüber der Frankfurter Wertpapierbörse voraussichtlich mit Wirkung zum 28. Oktober 2016 gekündigt. Das auf diese Weise eingeleitete "Delisting" der Colonia Aktie führt dazu, dass nach dem 28. Oktober 2016 keine aktuelle Kursfeststellung der Colonia Aktie mehr erfolgen wird und die Handelbarkeit der Aktie aus diesem Grunde nur noch eingeschränkt möglich ist.


Weitere Details sind dem heute im Bundesanzeiger veröffentlichten Abfindungsangebot zu entnehmen oder auf der Homepage der Colonia Real Estate unter: http://www.colonia.ag/investor-relations

___________


Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Insoweit kann das Abfindungsangebot nicht lediglich bis zum 14. November 2016 angenommen werden, sondern auch auch noch lange danach bis zum Abschluss dieses voraussichtlich mehrere Jahre dauernden Spruchverfahrens.

VBH Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Korntal-Münchingen, 15. September 2016

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat uns mitgeteilt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft (ISIN: DE000A161002) vom 25. Juli 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die TLF Holding AG (aufgrund gleichzeitig wirksam gewordener Umfirmierung nunmehr: VBH Holding Aktiengesellschaft) mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 2,36 je auf den Namen lautender Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 14. September 2016 in das Handelsregister der VBH Holding Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen wurde.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft kraft Gesetzes auf die VBH Holding Aktiengesellschaft (vormals: TLF Holding AG) mit Sitz in Frankfurt am Main übergegangen. Des Weiteren wurde am 14. September 2016 die Verschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die VBH Holding Aktiengesellschaft (vormals: TLF Holding AG) durch Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main wirksam, wodurch die bisherige VBH Holding Aktiengesellschaft erloschen ist. Eine Sitzverlegung der Gesellschaft von Frankfurt nach Korntal-Münchingen wurde heute zur Eintragung im Handelsregister beantragt.

Einzelheiten zur Auszahlung der Barabfindung werden von der VBH Holding Aktiengesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Notierung der Aktien der VBH Holding Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) wird unverzüglich ausgesetzt und zeitnah eingestellt.

Der Vorstand

LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG: Ein mit Lone Star verbundenes Unternehmen sichert sich zum Ende der weiteren Annahmefrist des Angebots insgesamt ca. 92,39 % der Aktien der ISARIA Wohnbau AG

P R E S S E M I T T E I L U N G

NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE

Ein mit Lone Star verbundenes Unternehmen sichert sich zum Ende der weiteren Annahmefrist des Angebots insgesamt ca. 92,39 % der Aktien der ISARIA Wohnbau AG

Frankfurt am Main, 16. September 2016. Die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG (die "Bieterin"), ein mit Lone Star Real Estate Fund IV (U.S.), L.P. und Lone Star Real Estate Fund IV (Bermuda), L.P. verbundenes Unternehmen, gibt hiermit die genaue Annahmequote zum Ende der weiteren Annahmefrist hinsichtlich ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots und Abfindungsangebots (zusammen, das "Angebot") an die Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG (die "ISARIA") bekannt.

Zusammen mit den bereits vorher gehaltenen oder während der Annahmefrist außerhalb des Angebots erworbenen Aktien sowie den im Rahmen der von ISARIA kürzlich durchgeführten Kapitalerhöhung erworbenen neuen Aktien hat sich die Bieterin insgesamt ca. 92,39 % der ausstehenden Aktien der ISARIA gesichert.

Lone Star sagte hierzu: "Wir sind mit dem großartigen Ergebnis und der Annahme des Angebots durch die ISARIA-Aktionäre sehr zufrieden."

Das Angebot wird hinsichtlich aller eingereichten Aktien voraussichtlich am 20. September 2016 vollzogen.

Über Lone Star:
Lone Star Funds ("Lone Star") ist ein führendes Private Equity Unternehmen, das weltweit in Immobilien, Firmenkapital, Kreditinstrumente und andere Kapitalanlagen investiert. Seit Gründung des ersten Fonds im Jahr 1995 hat Lone Star sechzehn Private Equity Fonds (die "Fonds") mit einer Kapitalbindung von insgesamt über $ 65 Mrd. gegründet. Die Fonds sind als geschlossene Private Equity Kommanditgesellschaften (limited partnerships) strukturiert, deren Kommanditisten (limited partners) u. a. aus unternehmerischen und öffentlichen Pensionsfonds, Staatsfonds, Universitäts- und sonstigen Stiftungen, Dachfonds und vermögenden Privatpersonen bestehen. Die Fonds werden von Lone Star Global Acquisitions, Ltd. ("LSGA"), einer bei der U.S. Securities and Exchange Commission registrierten Anlageberatungsgesellschaft, beraten. LSGA und ihre weltweiten Tochterunternehmen beraten die Fonds aus Standorten in Nordamerika, Westeuropa und Ostasien heraus.

Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der ISARIA Wohnbau AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde. Investoren und Inhabern von ISARIA Wohnbau AG-Wertpapieren wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und des Börsengesetzes (BörsG), durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Jurisdiktionen als der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Inhaber von ISARIA Wohnbau AG-Wertpapieren sollten nicht darauf vertrauen durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Jurisdiktion als der Bundesrepublik Deutschland geschützt zu werden.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG oder für sie tätige Broker außerhalb des Angebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist bzw. der weiteren Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar ISARIA Wohnbau AG-Wertpapiere erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf ISARIA Wohnbau AG-Wertpapiere gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können.

Donnerstag, 15. September 2016

VBH Holding Aktiengesellschaft: Konzernverschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft / Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Konzernverschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die TLF Holding AG und Abgabe eines Verlangens auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) 

Korntal-Münchingen, den 14. Juni 2016 - Die TLF Holding AG hat heute bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2016 ein formales Übertragungsverlangen gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG in Verbindung mit § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH Holding Aktiengesellschaft gerichtet. Die TLF Holding AG, Frankfurt, hält unmittelbar 33.024.976 Aktien der VBH Holding Aktiengesellschaft, was einem Aktienbesitz von rund 92,55% des Grundkapitals der VBH Aktiengesellschaft entspricht. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 1 und 5 UmwG. 

Das Übertragungsverlangen der TLF Holding AG hat zum Inhalt, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft einberufen werden soll, in der Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die TLF Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327 a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) gefasst werden soll. Die TLF Holding AG hat mitgeteilt, dass sie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung auf EUR 2,36 für jede Aktie der VBH Holding Aktiengesellschaft festgelegt hat. Zur Festlegung der angemessenen Barabfindung hat die TLF Holding AG eine Unternehmensbewertung durch die Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, durchführen lassen. Aufgrund dieser Bewertung ergibt sich ein objektivierter Unternehmenswert der VBH Holding Aktiengesellschaft zum Bewertungsstichtag 25. Juli 2016 von rund EUR 84,361 Mio. und ein hieraus abgeleiteter, auf die einzelne VBH-Aktie entfallender Wert von EUR 2,36. 

Die Vorstände der VBH Holding Aktiengesellschaft und der TLF Holding AG werden einen Verschmelzungsvertrag zwischen der VBH Holding Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der TLF Holding AG als übernehmendem Rechtsträger, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out erforderlich ist, abschließen. Vorstand und Aufsichtsrat haben dem Übertragungsverlangen mit der Maßgabe zugestimmt, dass von der Hauptaktionärin noch bestimmte Auflagen erfüllt werden. Die außerordentliche Hauptversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über den vorgenannten Übertragungsbeschluss ist, wird am 25. Juli 2016 in Kornwestheim stattfinden. 

Korntal-Münchingen, den 14. Juni 2016 

Der Vorstand

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der VBH Holding AG wirksam

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 104597   Bekannt gemacht am: 14.09.2016 22:02 Uhr

Veränderungen

14.09.2016

HRB 104597: TLF Holding AG, Frankfurt am Main, c/o Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Goetheplatz 5-7, 60313 Frankfurt am Main. Die Hauptversammlung vom 26.08.2016 hat eine Änderung der Satzung in § 1.1 (Firma) beschlossen. VBH Holding Aktiengesellschaft. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Siemensstraße 38, 70825 Korntal-Münchingen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2016 mit der VBH Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Korntal-Münchingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 203096) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Mittwoch, 14. September 2016

CHORUS Clean Energy AG: Mehrheit der CHORUS-Aktionäre nimmt Umtauschangebot der Capital Stage AG an

Annahmequote übersteigt 50 Prozent plus 1 Aktie
Unternehmen setzen geplanten Zusammenschluss fort
CHORUS-Aktionäre können weitere Annahmefrist nutzen


Neubiberg/München, 14. September 2016 - Die auf den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München gibt bekannt, dass zum heutigen Tag mehr als 50 Prozent der Aktionäre der CHORUS das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Capital Stage AG angenommen haben. Damit ist die vorher festgelegte Mindestannahmequote vorzeitig erreicht und die wesentliche Bedingung für die Umsetzung der Transaktion erfüllt.

"Wir freuen uns zu sehen, dass sich die Mehrheit unserer Aktionäre bereits vor Ende der Annahmefrist für das Angebot der Capital Stage entschieden hat. Damit legen sie die Grundlage für den Zusammenschluss beider Gesellschaften und geben uns Rückenwind, gemeinsam mit der Capital Stage einer der führenden unabhängigen Solar- und Windkraftanlagenbetreiber in Europa zu werden", so Holger Götze, Vorstandsvorsitzender der CHORUS Clean Energy AG.

Das Umtauschangebot sieht einen Aktientausch vor. Für jeweils drei (3) CHORUS-Aktien erhalten CHORUS-Aktionäre je fünf (5) Capital Stage-Aktien. Die Annahmefrist läuft noch bis zum 16. September 2016 um 24:00 Uhr. Die CHORUS-Aktionäre, die das Angebot bis dahin nicht angenommen haben, können das innerhalb einer weiteren, gesetzlich vorgeschriebenen Annahmefrist nachholen. Diese wird voraussichtlich am 22. September 2016 beginnen und am 5. Oktober 2016, 24:00 Uhr (MEZ) enden.

CHORUS-Aktionäre, die das Umtauschangebot schlussendlich nicht annehmen, behalten ihre CHORUS-Aktien. Diese sind auch nach Vollzug der Transaktion bis auf Weiteres handelbar. In Abhängigkeit von der finalen Annahmequote des Umtauschangebots wird jedoch das frei handelbare Volumen sinken. Das Kursniveau, die Liquidität und die Handelbarkeit der Aktie können beeinträchtigt und deutliche Kursschwankungen nicht ausgeschlossen werden.

Über CHORUS
Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 93 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 510 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.

Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsunterlage, die allein für das Übernahmeangebot maßgebend ist, weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot enthält. Aktionären und Anlegern wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle anderen für das Übernahmeangebot maßgeblichen Unterlagen vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese verfügbar werden, da sie wichtige Informationen enthalten. Das vorliegende Dokument stellt weder ein Angebot zum Tausch noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Aktien der CHORUS Clean Energy AG und der Capital Stage AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 28. Juli 2016 gestattet wurde. Inhaber von CHORUS-Aktien können diese Dokumente auf der Website www.capitalstage.com unter der Rubrik "Investor Relations - Öffentliches Übernahmeangebot CHORUS Clean Energy" einsehen.

Bayer Aktiengesellschaft: Bayer und Monsanto schaffen ein weltweit führendes Unternehmen der Agrarwirtschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Leverkusen, 14. September 2016

Bayer und Monsanto haben am Mittwoch eine bindende Fusionsvereinbarung unterzeichnet, die Bayer die Übernahme von Monsanto für 128 US-Dollar je Aktie in bar ermöglicht. Die Mitglieder des Board of Directors (Verwaltungsrat) von Monsanto sowie Vorstand und Aufsichtsrat von Bayer haben die Einigung einstimmig beschlossen. Gemessen am Schlusskurs der Monsanto-Aktie am 9. Mai 2016, dem Tag vor dem ersten schriftlichen Angebot von Bayer, enthält das Angebot eine Prämie von 44 Prozent auf den damaligen Kurs.

Beide Unternehmen erzielten im Kalenderjahr 2015 zusammengerechnet pro forma einen Umsatz von 23 Milliarden Euro im Agrargeschäft. Das kombinierte Unternehmen ist sehr gut positioniert, um am Agrarsektor und dessen erheblichem langfristigem Wachstumspotenzial teilzuhaben. Neben dem langfristigen Wertschaffungspotenzial durch den Zusammenschluss erwartet Bayer, dass seine Aktionäre von einem positiven Beitrag zum bereinigten Ergebnis je Aktie im ersten vollen Jahr nach Abschluss der Transaktion profitieren werden. Für das dritte volle Jahr wird ein positiver Beitrag im zweistelligen Prozentbereich erwartet. Bayer hat die Annahmen zu Umsatz- und Kostensynergien durch eine Unternehmensprüfung bestätigt und erwartet jährliche Beiträge zum EBITDA aus Synergien in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar nach dem dritten Jahr nach Abschluss der Transaktion. Zusätzliche Vorteile aufgrund des integrierten Angebots werden in den Folgejahren erwartet.

Bayer plant die Finanzierung der Transaktion durch eine Kombination aus Fremd- und Eigenkapital. Der Eigenkapitalanteil von rund 19 Milliarden US-Dollar wird voraussichtlich durch eine Bezugsrechtskapitalerhöhung und Pflichtwandelanleihen finanziert. Die Brückenfinanzierung über 57 Milliarden US-Dollar wurde von BofA Merrill Lynch, Credit Suisse, Goldman Sachs, HSBC und JP Morgan garantiert. Bayer strebt ein Investment-Grade-Rating nach Vollzug der Transaktion an. Das langfristige Ziel eines Kreditratings der "A"-Kategorie bleibt unverändert.

Die Transaktion unterliegt üblichen Vollzugsbedingungen, einschließlich der Zustimmung durch die Monsanto-Aktionäre zur Fusionsvereinbarung und aller notwendigen behördlichen Freigaben. Der Abschluss der Transaktion wird bis Ende 2017 erwartet. Beide Unternehmen werden eng mit den Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um einen erfolgreichen Abschluss zu erzielen. Gleichzeitig hat Bayer Monsanto eine Zahlung in Höhe von 2 Milliarden US-Dollar für den Fall zugesichert, dass die notwendigen Kartellfreigaben nicht erteilt werden sollten (Reverse Antitrust Break Fee), und bekräftigt damit die Zuversicht in eine erfolgreiche Übernahme.

Übernahmeangebot für Aktien der SLM solutions group AG

Die GE Germany Holdings AG will den Aktionären der SLM solutions group AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten. Der Übernahmepreis soll EUR 38,- je Aktie betragen.

Aus der Bekanntmachung der GE Germany Holdings AG vom 6. September 2016:

"Die GE Germany Holdings AG (‚BidCo‘), eine indirekt zu hundert Prozent kontrollierte Konzerngesellschaft der General Electric Company, hat heute entschieden, den Aktionären der SLM Solutions Group AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SLM Solutions Group AG (die ‚SLM-Aktien‘) zu einem Preis von EUR 38,00 je Aktie zu erwerben.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage (in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischsprachigen Übersetzung) mit den genauen Bestimmungen des Angebots und weiterer, das Angebot betreffende Informationen erfolgt im Internet unter http://www.laser-angebot.de. Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht."

______

Anmerkung der Redaktion: 
Herr Paul E. Singer/Elliott hält nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung nunmehr 14,08% der SLM-Aktien. Es verwundert daher nicht, dass der Börsenkurs derzeit über dem Übernahmeangebot liegt.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Fortsetzung der Verhandlung am 9. Dezember 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht München I hat bei der Verhandlung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der früheren DAB Bank AG am 1. September 2016 die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Coe. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einvernommen. Diese Einvernahme soll bei der auf den 9. Dezember 2016, 10:00 Uhr, vertagten mündlichen Verhandlung fortgesetzt werden.

Mit einem sechsseitigen Beschluss vom 2. September 2016 hat das Gericht die Abfindungsprüfer um Beantwortung zahlreicher detaillierter Fragen in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme gebeten. Die Abfindungsprüfer sollen diese Stellungnahme zur Vorbereitung des Termins bis zum 25. Oktober 2016 einreichen.

Die (neue) DAB Bank AG ist zum 1. Januar 2016 mit der Muttergesellschaft BNP Paribas S.A. verschmolzen und somit in die deutsche Zweigniederlassung der BNP Paribas S.A. „überführt“ worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/verschmelzung-der-dab-bank-ag-mit-der.html. Damit ist die DAB Bank – wie bereits vorher die Consorsbank (früher: Cortal Consors) – rechtlich gesehen nur noch eine Marke der BNP Paribas S.A. Die Marke DAB Bank soll nunmehr aufgegeben werden. Die DAB Bank-Kunden werden seit Kurzem auf den gemeinsamen zukünftigen Auftritt als Consorsbank hingewiesen (unter dem Slogan „Aus DAB Bank wird Consorsbank.“).

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AIRE ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, im Rahmen einer konzerninternen Verschmelzung hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_22.html.

Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 8. September 2016 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Nachbesserung beendet.

Nach Ansicht des OLG stellt der Net Asset Value (NAV) bei der AIRE eine angemessene Schätzgrundlage dar. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei nicht geboten gewesen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn sei nicht zu erwarten gewesen, da hinsichtlich der Immobilieninvestments nur eingeschränkte Informationsrechte bestünden. Der Abzug des Barwerts der Verwaltungskosten (vom Landgericht dem sachverständigen Prüfer folgend mit EUR 10,724 Mio. angesetzt) sei vertretbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. September 2016, Az. 21 W 36/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Dezember 2014, Az. 3-05 O 164/13, Vogel u.a. ./. AIG Century GmbH  & Co. KG
52 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Lochner,
Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Salger, 60598 Frankfurt am Main

Dienstag, 13. September 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

Wiesbaden

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG


Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 07. Februar 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft, Wiesbaden, als abhängigem Unternehmen und der P&I Zwischenholding GmbH, Wiesbaden (vormals: Argon GmbH, München), als herrschendem Unternehmen, machen der Vorstand der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der P&I Zwischenholding GmbH hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren (Az.: 21 W 70/15) nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2015 (Az.: 3-5 O 64/11) wie folgt bekannt:

„In dem Spruchverfahren

wegen der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der P&I Personal & Informatik AG und der Argon GmbH, Mainz vereinbarten Abfindung und Ausgleichs

1. -  89.
- alle Antragsteller -

90) Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier,
Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
- Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

Argon GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Michael Schuster, Carlyle Beratungs GmbH, Promenadenplatz 8, 80333 München,
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanw. Hogan Lovells International LLP, Rechtsanwalt Dr. Keul,
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin,

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Ambrosius und Arnold
nach mündlicher Verhandlung vom 24.2.2015 am 24.2.2015 beschlossen:

Der angemessene Ausgleich gem. § 304 AktG wird je Aktie der P & I Personal & Informatik AG auf (netto) EUR 1,68 (zzgl. Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag, d.h. brutto EUR 1,93) festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt EUR 461.182,80 festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,– nicht übersteigt.


Wiesbaden, im September 2016

P&I Zwischenholding GmbH              P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Die Geschäftsführung                         Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. September 2016

net mobile AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister

CORPORATE NEWS

Düsseldorf, 13. September 2016 - Der Beschluss der Hauptversammlung der net mobile AG (ISIN DE0008137852) vom 30. Juni 2016 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der net mobile AG auf die DOCOMO Digital GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die DOCOMO Digital GmbH übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 6,40 je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von der DOCOMO Digital GmbH in Kürze im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Die Börsennotierung der Aktien der net mobile AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der net mobile AG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

Über net mobile AG 
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für mobile Mehrwertdienste und Payment Lösungen. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Portale, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit September 2016 ist die DOCOMO Digital GmbH, eine hundertprozentige Tochter der NTT DOCOMO, INC., alleiniger Aktionär der Gesellschaft. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com

Squeeze-out bei der net mobile AG am 12. September 2016 eingetragen und bekannt gemacht

Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: HRB 48022Bekannt gemacht am: 12.09.2016 20:18 Uhr

Veränderungen

12.09.2016

HRB 48022: net mobile AG, Düsseldorf, Fritz-Vomfelde-Straße 26-30, 40547 Düsseldorf. Die Hauptversammlung vom 30.06.2016 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die DOCOMO Digital GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 61341) gegen Barabfindung beschlossen.

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der VBH Holding AG eingetragen

Amtsgericht Stuttgart Aktenzeichen: HRB 203096Bekannt gemacht am: 13.09.2016 08:53 Uhr

Veränderungen

13.09.2016

HRB 203096: VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen, Siemensstr. 38, 70825 Korntal-Münchingen. Die Hauptversammlung vom 25.07.2016 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Barabfindung beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wird erst mit Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2016 mit der Aktiengesellschaft "TLF Holding AG", Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 104597) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

________________

Anmerkung: Bei der TLF Holding AG ist die Eintragung noch nicht bekannt gemacht worden, dürfte jedoch bald erfolgen.

Montag, 12. September 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Horten AG beendet: Es bleibt bei der Anhebung auf EUR 11,99 je Horten-Aktie (+ 26,21%) - keine Neubewertung nach IDW S 1 2005

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. August 2016 in dem Spruchverfahren zu dem 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der Horten AG die sowohl von Antragsteller- wie auch von Antragsgegnerseite eingelegte Beschwerden zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Anhebung von EUR 9,50 auf EUR 11,99 durch das LG Düsseldorf.

Das OLG hält fest, dass das Landgericht zutreffend im Einklang mit den Bewertungsgutachtern, dem sachverständigen Prüfer und dem Sachverständigen von der Ertragswertmethode ausgegangen sei (S. 16). Der landgerichtlichen Schätzung lag der zum Bewertungsstichtag aktuelle Bewertungsstandard IDW S 1 2000 zugrunde. Auch im Lichte der Stinnes-Entscheidung des BGH (BGHZ 207, 114 ff.) sei es nicht geboten - wie von der Antragsgegnerin gefordert - eine Bewertung auf der Grundlage des erst danach veröffentlichten IDW S 1 2005 vorzunehmen. Der Begründung  des BGH-Beschlusses lasse sich kein "Normbefehl" entnehmen, den aktuelleren Bewertungsstandard S 1 2005 anzuwenden (S. 17). Die Entscheidung über die Anwendung der neuen Berechnungsweise bleibe dem Tatrichter vorbehalten. Hierbei seien der Gewinn an Genauigkeit mit dem weiteren verfahrensrechtlichen Aufwand abzuwägen. Da für die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe sich auf der Basis des IDW S 1 2005 eine rechtlich erhebliche Wertabweichung ergeben könnte, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, würde sich das Verfahren weiter verzögern. Dies sei auch angesichts des Verlaufs und der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht mehr vertretbar (S. 18).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016, Az. I-26 W 17/13 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. 33 O 134/06 
Scholz u.a. ./. ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH u.a.
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegner, Horten GmbH (vormals: Horten AG) und ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Samstag, 10. September 2016

Oppenländer/Mutter & Kruchen: Squeeze-out bei Atevia

Oppenländer hat Cinetic beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre von Atevia beraten. Atevia, früher bekannt als Web.de AG, ließ sich von Mutter & Kruchen beraten.

Die Atevia AG mit Sitz in Karlsruhe war seit Dezember 2012 an der Börse München im m:access notiert. Von Februar 2000 bis Dezember 2012 wurden ihre Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Sie wurde im Jahr 1999 gegründet und anschließend in Web.de Aktiengesellschaft umbenannt. Seit 2012 firmiert die Gesellschaft unter dem heutigen Firmennamen Atevia AG. Die Konzernbilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2015 ca. 188,6 Millionen Euro.

Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien in Höhe von mindesten 95 Prozent des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung über angemessenen Barabfindung beschließen. Die Cinetic mit Sitz in Karlsruhe hatte als Hauptaktionärin der Atevia ein solches Verlangen gestellt.

Der Squeeze-out wurde dann von der Hauptversammlung der Atevia im Juni 2016 beschlossen und ist Ende August mit Eintragung im Handelsregister wirksam geworden.

Beim Squeeze-out ließ sich Atevia von Mutter & Kruchen beraten – die Kanzlei war im April von den langjährigen Gleiss-Lutz-Anwälten Dr. Stefan Mutter und Dr. Carsten Kruchen gegründet worden.

Cinetic hatte die Stuttgarter Kanzlei Oppenländer mandatiert.

Beteiligte Personen

Oppenländer für CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH:
Dr. Felix Born, Corporate, Partner, Stuttgart
Dr. Anne-Kathrin Bettecken, Corporate, Associate, Stuttgart

Mutter & Kruchen für Atevia AG:
Dr. Stefan Mutter, Corporate, Partner, Düsseldorf
Dr. Carsten Kruchen, Corporate, Partner, Düsseldorf

Quelle: Oppenländer/Mutter & Kruchen

Donnerstag, 8. September 2016

IKB Deutsche Industriebank AG: Lone Star informiert IKB über Absicht eines Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

[Düsseldorf, 8. September 2016] LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., Dallas, USA, ("LSF6") hat der IKB Deutsche Industriebank AG ("IKB") heute folgendes mitgeteilt:
"LSF6 werden nach Abwicklung ihres freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots vom 8. August 2016 zum Erwerb sämtlicher Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ("IKB") mehr als 95 % der Aktien und des Grundkapital an der IKB gehören. Die Abwicklung des Angebots wird voraussichtlich nicht später als am 14. September 2016 erfolgen. LSF6 hat beschlossen, nach Abwicklung des Angebots als Hauptaktionärin der IKB ein Ausschlussverfahren nach den §§ 327a ff. AktG durchzuführen. Daher wird LSF6 nach Abwicklung des Angebots das Verlangen nach § 327a AktG stellen, eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB einzuberufen, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LSF6 gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt."

Übernahmeangebot für VSM-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bieten die Pferd Rüggeberg GmbH, Marienheide und die Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG, Melle den Aktionären der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG bis zum 25.08.2017 an, ihre Aktien für EUR 175,00 je Aktie zu übernehmen. Ein aktueller Kurs der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG Aktien liegt nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieter (Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG, z.Hd. Herr Carl Erdwin Starcke, Markt 10, 49324 Melle, Tel. 05422-966212 oder Pferd Rüggeberg GmbH, z.Hd. Herr Jan Rüggeberg, Hauptstr. 13, 51709 Marienheide, Tel. 02264-9311). Wir bitten Sie, einer der Abwicklungsstellen möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 25.08.2017 (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot
interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.starcke.de, www.pferd.com oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 05.09.2016 (www.bundesanzeiger.de).

___________

Zum Handel der VSM-Aktien bei Valorahttp://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007637001

Mittwoch, 7. September 2016

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Squeeze-Out

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Thelen Holding GmbH hat uns am 07.09.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG im Jahr 2016 einen Squeeze out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze out gemäß §§ 327 a ff. AktG).

Essen, den 07.09.2016

gez. AREAL Immobilien und Beteiligungs AG, der Vorstand

_____

Anmerkung der Redaktion:
Ein entsprechender Squeeze-out war schon mehrfach angekündigt worden. Hintergrund der erneuten Ankündigung sind offenbar die gegen den bereits gefassten Squeeze-out-Beschluss und den Bestätigungsbeschluss erhobene Anfechtungsklagen.

Dienstag, 6. September 2016

Elliott begrüßt Entscheidung der Kabel Deutschland Holding AG, Beschwerde gegen zweite Sonderprüfung zurückzunehmen

Pressemitteilung von Elliott

- Der Großaktionär Elliott, der 14,43 Prozent der Aktien der Kabel Deutschland Holding AG ("KDG") hält, begrüßt die Entscheidung der Kabel Deutschland Holding AG, ihre Beschwerde gegen eine zweite - am 9. Juni 2016 durch das Landgericht München I angeordnete - Sonderprüfung bei Kabel Deutschland zurückzunehmen.

- Gegenstand der zweiten Sonderprüfung soll eine vertiefte Untersuchung des Verhaltens des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone, inklusive des Zeitraums nach dem 31. März 2013, sein. Eine vorangegangene, im September 2014 abgeschlossene Sonderprüfung, hatte eine Reihe von besorgniserregenden Tatsachen zutage gefördert, die aus Sicht von Elliott weiterer Aufklärung bedürfen, die zudem einen größeren Zeitraum als bisher abdeckt.


München, 6. September 2016 - Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. haben heute gemeinsam mit verbundenen Gesellschaften ("Elliott") bekannt gegeben, dass Elliott die aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts München erfolgte Entscheidung der Kabel Deutschland Holding AG begrüßt, ihre Beschwerde gegen eine zweite, durch das Landgericht München I angeordnete, Sonderprüfung bei Kabel Deutschland zurückzunehmen. Die Entscheidung des Landgericht München I ist damit bindend und der vom Gericht per Entscheidung vom 9. Juni 2016 eingesetzte Sonderprüfer Martin Schommer kann seine Arbeit aufnehmen beziehungsweise fortsetzen.

Entsprechend der Gerichtsentscheidung wurde Martin Schommer, der bereits die erste Sonderprüfung durchgeführt hat, mit einer weiteren Sonderprüfung beauftragt, die den Umfang der Untersuchung zudem auch auf Handlungen für den Zeitraum nach dem 31. März 2013 ausweitet. Der Sonderprüfer kann damit die unabhängige Untersuchung der im ersten Prüfungsbericht aufgedeckten möglichen Pflichtverletzungen des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone fortsetzen und die bisherigen Ergebnisse der ersten Prüfung, die auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013 begrenzt war, weiter validieren.

Im Zusammenhang mit der Rücknahme der Beschwerde sagte ein Rechtsberater von Elliott:

"Wir begrüßen die Entscheidung der Kabel Deutschland Holding AG, ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts München I zurückzuziehen. Unnötige weitere Verzögerungen werden so vermieden und der Sonderprüfer kann seiner Arbeit hoffentlich ohne weitere Behinderungen durch das Unternehmen nachgehen."

Franck Tuil, Senior Portfolio Manager bei Elliott, sagte:

"Wir sind sehr gespannt auf die Ergebnisse der zweiten Sonderprüfung und zuversichtlich, dass sie unsere Einschätzung bestätigt, dass Vodafone und Kabel Deutschland den übrigen Kabel Deutschland Aktionären wesentliche Informationen zur Bewertung der Aktie vorenthalten haben. Es bleibt damit wahrscheinlich, dass die auf Vodafone zukommenden Mehrkosten in die Milliarden gehen werden."

Der erste Bericht des Sonderprüfers war von Kabel Deutschland im Dezember 2014 veröffentlicht worden und hatte das Verhalten der KDG-Organe vor der öffentlichen Übernahme durch Vodafone im Oktober 2013 untersucht.

In seiner Untersuchung, die sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013 beschränkte, ist der Sonderprüfer unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:

- Die intern durch Kabel Deutschland und seine beratenden Investmentbanken erstellte Unternehmensbewertung lag zwischen EUR 109,50 und EUR 150,50, und damit signifikant höher als der von Vodafone im Zuge der Übernahme gebotene und von Vorstand und Aufsichtsrat der KDG zur Annahme empfohlene Preis.

- Mit Blick auf die intern erstellte Unternehmensbewertung ist die gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Kabel Deutschland Holding AG, in der sie den Kabel Deutschland-Aktionären die Annahme des Vodafone-Angebots nahegelegt haben, daher unplausibel.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 20. März 2015 wurde der Antrag von Elliott für zwei erneute Sonderprüfungen zum Verhalten der KDG-Organe im Umfeld der Übernahme durch Vodafone und die Bestellung zweier Prüfer mit der Stimmenmehrheit von Vodafone abgelehnt. Fast alle anwesenden Minderheits-Aktionäre hingegen
sprachen sich für die Sonderprüfungen aus. In der Folge hatte Elliott Klage vor dem Landgericht München eingereicht, das am 9. Juni 2016 die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bestätigt hat.

Über Elliott

Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. verwalten gemeinsam ein Fondsvolumen von mehr als 28 Milliarden US-Dollar. Im Jahr 1977 gegründet, ist Elliott einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott
gehören große Institutionen, vermögende Privatpersonen und Familien sowie Mitarbeiter des Unternehmens.

Elliott wird bei seinen Investitionen in Europa von Elliott Advisors (UK) Limited beraten, einer von der Financial Conduct Authority (FCA) zugelassenen Investmentgesellschaft.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherungs Aktiengesellschaft: Gerichtlicher Gutachter kommt zu höherem Unternehmenswert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, Köln, hat das Landgericht Köln nunmehr den Antragstellers das umfangreiche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), zur Verfügung gestellt. NPP kommt darin zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31. Folgt das Gericht diesen Feststellungen, würde dies auf den ursprünglich angebotenen Betrag eine Erhöhung um 11,96% bzw. auf den nachgebesserten Barabfindungsbetrag eine Anhebung um 3,93% bedeuten.

LG Köln, Az. 82 O 137/07

Montag, 5. September 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celanese AG

BCP Holdings GmbH
Sulzbach (Taunus) 
(als Rechtsnachfolgerin Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG) 

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Celanese AG, Kronberg, und der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die BCP Holdings GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 21/14) mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die Beschwerde sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 169/04) vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Neufassung des Beschlusses des Landgerichts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

"Oberlandesgericht Frankfurt am Main 

Beschluss 

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung des Ausgleichs für den mit der Antragsgegnerin und der Celanese AG am 22.6.2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, an dem beteiligt sind:

1. - 31. (...)
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 27) Beschwerdeführerin sowie zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) Anschlussbeschwerdeführer,

32. Rechtsanwalt Klaus Rotter, (...), Grünwald,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,

gegen

Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertreten d. d. phG, BCP Management GmbH, vertreten durch Chinh E. Chu und Cornelius Geber, (...), Kronberg,

Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Anschlussbeschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 8. Juli 2016 am 20.07.2016 beschlossen:

 Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 27) sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG für den von der Celanese AG mit der Antragsgegnerin am 22. Juni 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 48,77 € je Aktie der Celanese AG festgesetzt. Der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf netto 3,54 € (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Ferner werden der Antragsgegnerin die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, soweit es nicht die Beschwerdeverfahren vor dem 20. Zivilsenat betrifft, nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Landgericht und vor dem erkennenden Senat wird einheitlich auf 7.500.000 € festgesetzt."

Sulzbach, im August 2016 

BCP Holdings GmbH 
Die Geschäftsführung 

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. September 2016

Samstag, 3. September 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG: Gericht fordert ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG (GKA) hatte das Landgericht Köln die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP) als Sachverständige bestellt. In dem Gutachten  vom 22. Dezember 2014 kamen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem deutlich höheren Ertragswert als von der Antragsgegnerin angeboten. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. Dies wäre mehr als das Doppelte des ursprünglich angebotene Betrags in Höhe von EUR 5,47 und würde eine Anhebung um mehr als 40% hinsichtlich des dann tatsächlich gezahlten Betrags in Höhe von EUR 8,- bedeuten.

Das LG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 3. August 2016 von NPP eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Die Sachverständigen sollen dabei zu den Ausführungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters sowie zu den Einwendungen der Antragsgegnerin, insbesondere zu den von dieser eingeholten Privatsachverständigengutachten, Stellung nehmen.

Das Gericht hat von der Antragsgegnerin einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von zunächst EUR 200.000,- für die ergänzende Stellungnahme angefordert. Es hat die Sachverständigen "in Anbetracht des Alters des Spruchverfahrens" um bevorzugte Bearbeitung gebeten.

LG Köln, Az. 91 O 164/06
Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH)
90 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf