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Sonntag, 3. September 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Beweisbeschluss zur Feststellung des Net Asset Value

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet. Hierzu soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierzu wurde mit Beschluss vom 17. August 2017 Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach, Linz am Rhein, zum Sachverständigen bestellt.

Das auf Studentenappartements ausgerichtete Immobilienportfolio der YOUNIQ AG war kurz nach der Durchführung des Squeeze-outs weiterveräußert worden.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt, was von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden war.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

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