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Donnerstag, 23. November 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben (+ ca. 7,3%).

Gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Die Antragsgegnerin folgte mit einer Anschlussbeschwerde. Den Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt. Das LG München I verweist dabei auf seine Begründung in dem angegriffenen Beschluss. Die Veräußerung des Geschäftsbereichs "Vertrieb" im Zuge der Integration in die Getinge-Gruppe müsse nicht berücksichtigt werden, da dies dem Stand alone-Grundsatz widerspreche.

LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

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