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Mittwoch, 9. März 2022

Nachbesserung zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG ausgezahlt

In dem Spruchverfahren wurde die an die ehemaligen Aktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf EUR 5,26 je Aktie festgesetzt (+ 10,04 %), siehe:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html

Der Nachbesserungsbetrag von EUR 0,48 je Aktie wurde nunmehr ausgezahlt. Zinsen werden separat vergütet.

Montag, 28. Februar 2022

Auszahlung der Nachbesserung zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland
Nürnberg

Nachbesserungszahlung aufgrund einer erhöhten Barabfindung („Squeeze-Out“)
an ehemalige Aktionäre der DAB Bank AG („DAB“)
nach Beendigung des gerichtlichen Spruchverfahrens

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2015 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG, München, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 4,78 je Aktie auf die Hauptaktionärin, die damalige BNP Paribas Beteiligungsholding AG, München, (nunmehr nach Verschmelzung BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) übertragen.

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG, München, auf die Hauptaktionärin BNP Paribas Beteiligungsholding AG, München, hat das Landgericht München I (Az. 5HK 13182/15) mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf EUR 6,59 je Aktie festgesetzt. Das Oberlandesgericht München (31 Wx 366/17) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 auf die von der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland als Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde den Beschluss des Landgerichts München I dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf EUR 5,26 je Aktie festgesetzt wird. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München die Beschwerde der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland als Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist nunmehr rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gemacht: In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der DAB Bank AG Coriolix Capital GmbH u. a. Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte u. a.: Rechtsanwälte Arendts, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald gegen BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofstraße 55, 90402 Nürnberg, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf, Rechtsanwalt Moritz Graßinger, Fürstenfelder Straße 13, 80331 München – Gemeinsamer Vertreter, der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG) – hat das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Amslinger und die Richterin am Landgericht Dorn am 19. Januar 2022 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I vom 30.06.2017 in Ziff. I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf € 5,26 je Aktie festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Darüber hinaus trägt die Antragsgegnerin 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

4. Der Geschäftswert wird in Abänderung der Ziff. III des landgerichtlichen Beschlusses vom 30.06.2017 für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils € 3.628.445,76 festgesetzt. Der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung wird ebenfalls für beide Instanzen jeweils auf € 3.628.445,76 festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die Barabfindung "Nachbesserung") der ehemaligen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG bekannt gegeben: Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der DAB Bank AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut; die Gutschrift wird voraussichtlich am 03. März 2022 erfolgen; sowie

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis Anfang März 2022 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ausgezahlt wurde.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland behält sich vor, nicht entgegengenommene Barabfindungs- und Nachbesserungsbeträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Zusätzlich zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 29. Juli 2015 zu zahlen.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, provisions- und spesenfrei sein. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Berechtigten selbst zu tragen.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. Bei weiteren, von den Depotbanken nicht aufzuklärenden Rückfragen können sich die Depotbanken an die als Abwicklungsstelle fungierende BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt am Main wenden. 

Nürnberg, im Februar 2022

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Februar 2022

Mittwoch, 26. Januar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG abgeschlossen: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 5,26 (+ 10,04 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, hin hat das OLG München die Nachbesserung wieder etwas reduziert und die Abfindung auf EUR 5,26 je DAB-Bank-Aktie festgelegt. Gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 4,78 bedeutet dies eine Erhöhung um ca. 10 %.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben, und den Sachverständigen am 27. Oktober 2021 angehört. 

Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen These einer bloßen Vertretbarkeitsprüfung hält das OLG fest, dass auch in der Beschwerdeinstanz als weitere Tatsacheninstanz eine möglichst genaue Annäherung an den "wirklichen", "wahren" Wert der Beteiligung zu erfolgen habe (S. 16). Anders als das Landgericht. das die Marktrisikoprämie auf 5 % reduziert hatte, setzt das OLG München wieder 5,5 % an. Auch hat es den Beta-Faktor von 0,7 auf 0,8 angehoben, so dass sich im Vergleich zur I. Instanz eine niedrigere Nachbesserung ergibt.

Mit der Entscheidung des OLG ist das Spruchverfahren abgeschlossen. Eine Auszahlung der Nachbesserung in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz dürfte in Bälde erfolgen.

OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Freitag, 10. Dezember 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Abschließende Entscheidung im nächsten Jahr

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben, und den Sachverständigen am 27. Oktober 2021 angehört. 

Nach Aussage des Sachverständigen war der unternehmenseigene Beta bei einem Bid-Ask-Spread von 1,0 isoliert betrachtet aussagekräftig. Allerdings sei das Handelsvolumen zu gering gewesen. Anhand allgemeiner Überlegungen sei von einem Grenzwert von EUR 115.000,- Handelsvolumen auf einem Handelsplatz auszugehen. Weitere Kriterien wie Market Cap und Freefloat seien nicht so trennscharf. Die früher verwendete Kennzahl Anzahl der Transaktionen am Tag sei von dem Datendienstleister Capital IQ nicht veröffentlicht worden.

Die gewählte Peer Group von vier Unternehmen sei hinreichend belastbar. Die pauschal aus der Peer Group ausgeschlossenen US-amerikanischen Banken wichen statistisch signifikant von den europäischen Unternehmen ab. Auch geben es Unterschiede bei der Regulierung und Wettbewerbsintensität.

Fragen zu der Marktrisikoprämie wurden vom Senat nicht zugelassen, da dies nicht Gegenstand des gutachterlichen Auftrags gewesen sei.

Die Beteiligten können zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 15. Dezember 2021 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung dürfte im nächsten Jahr ergeben.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Freitag, 25. Juni 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: OLG München will Sachverständigen am 27. Oktober 2021 anhören

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben, das dieser kürzlich vorgelegt hat. Das OLG will nunmehr den Sachverständigen am 27. Oktober 2021 anhören (wobei es angesichts der COVID-19-Pandemie um eine möglichst geringe Teilnehmerzahl bittet). Herr Dr. Franken soll u.a. zur (fehlenden) Aussagefähigkeit des unternehmenseigenen Betas, zum Ausschluss US-amerikanischer Brokerage-Unternehmen aus der Peer Group, zur Vergleichbarkeit mehrerer Peer-Group-Unternehmen und zu Berechnungsfragen des Berafaktors (Beobachtungszeiträume, Intervalle, Ausreißerbereinigungen, Rundungen, Raw Beta vs. Adjusted Betas) befragt werden.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Dienstag, 2. März 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gutachten zum Betafaktor soll nun kommen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben. Aufgrund Verzögerungen durch eine Erkrankung und durch die COVID-19-Pandemie soll das usprünglich für letzes Jahr avisierte Gutachten nunmehr im März vorgelegt werden.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Dienstag, 8. Dezember 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gutachten zum Betafaktor wird Anfang 2021 vorgelegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors im letzten Jahr ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben. Aufgrund Verzögerungen durch eine Erkrankung und durch die COVID-19-Pandemie soll das usprünglich für Oktober avisierte Gutachten nunmehr finalisiert und im Januar 2021 ausgeliefert werden.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Montag, 17. August 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gutachten zum Betafaktor kommt erst zum Jahresende

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors im letzten Jahr ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben. Wie das OLG nunmehr mitgeteilt hat, hat der Sachverständige die Fertigstellung des Gutachtens für Oktober 2020 in Aussicht gestellt. Eine abschließende Entscheidung (nach Stellungnahmen zu diesem Gutachten) dürfte daher frühestens im nächsten Jahr ergehen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Mittwoch, 20. März 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: OLG München will Gutachten zum Betafaktor einholen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hat nunmehr angekündigt, zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen zu wollen. Hierfür soll Herr WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Mittwoch, 25. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Zeitplan des OLG München für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hat nunmehr einen Zeitplan für das zweitinstanzliche Verfahren vorgelegt: Demnach kann die Beschwerde bis zum 31. Januar 2018 (ergänzend) begründet werden. Hierauf kann bis zum 31. März 2018 erwidert werden. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 31. Mai 2018 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung wird daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 ergehen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Freitag, 20. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Nichtabhilfebeschluss des LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese entsprechend der gerichtlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Das LG München I hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.

Das Gericht verweist in dem Nichtabhilfebeschluss auf die fehlende Vergleichbarkeit der von der Auftragsgutachterin herangezogenen Peer Group (auch im Investment-Banking aktive Großbanken mit höheren Risiken). Es sei daher von einem unterdurchschnittlichen Risiko auszugehen. Bezüglich des vom Gericht angesetzten Risikozuschlags nimmt die Kammer auf die in dem angegriffenen Beschluss dargestellten deutlichen Schwächen impliziter Marktrisikoprämien Bezug.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Dienstag, 10. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Beschwerdebegründung der BNP Paribas S.A.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese nunmehr entsprechend der gerichtlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Nach Auffassung der Antragsgegner hat das Landgericht mit der Reduzierung der Marktrisikoprämie (5% statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 5,5%) und der Absenkung des Beta-Faktors (0,7 statt 1,1) eine "willkürliche Schätzung" vorgenommen (S. 2). Das Gericht habe keine "aus fachwissenschaftlicher Sicht" plausible Grundlage für seine Schätzung benannt.

In der weiteren Begründung wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, die gerichtliche Prüfungskompetenz überschritten zu haben. Das Spruchverfahren diene nicht als Richtigkeits-, sondern nur als Vertretbarkeitskontrolle (was allerdings verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch ist). Dem Gericht stehe es daher nicht zu, "Parameter willkürlich zu verschieben" (S. 6). Auch sei das gerichtliche Bewertungsergebnis "abschließend auf seine Plausibilität hin zu verproben". Aufgrund der Erhöhung der Abfindung würde sich die Notwendigkeit einer Plausibilisierung geradezu aufdrängen" (S. 10). Die Antragsgegnerin verweist hierzu u.a. auf das erfolgreiche Übernahmeangebot und Analystenkursziele.

Bezüglich der nach Ansicht der Antragsgegnerin unzutreffenden Reduzierung der Marktrisikoprämie legt die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme der von ihr bezahlten Auftragsgutachterin KPMG vor. Nach Auffassung der Antragsgegnerin müssten auch die impliziten Renditen berücksichtigt werden.

Bezüglich des vom Gericht von 1,1 auf 0,7 reduzierten Beta-Faktors verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Unternehmen der aus mehreren Discount Brokern gebildete alternativen Peer Group mit der DAB Bank nicht vergleichbar seien und die von der Antragsgegnerin zusammengestellte Peer Group aus weltweit agierenden Geschäftsbanken mit Filialnetz viel aussagekräftiger sei. Die comdirect bank AG und die Swissquote Group Holding S.A, wiesen höhere Bid-Ask-Spreads auf (S. 44 f) und nur relativ geringe durchschnittliche Handelsvolumina (S. 46).

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Sonntag, 3. September 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 24. August 2017 aufgegeben, die Beschwerde bis zum 9. Oktober 2017 zu begründen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens. Bis dahin wird die Nachbesserung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Donnerstag, 24. August 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I - wie bereits berichtet - mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat heute die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. August 2017 (und damit am letzten Tag der Frist) Beschwerde eingelegt. Über diese wird das OLG München entscheiden.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens. Bis dahin wird die Nachbesserung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Mittwoch, 19. Juli 2017

Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Entscheidungsgründe des LG München I - gesamter Nachbesserungsbetrag ca. EUR 13,68 Mio.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I - wie bereits berichtet - mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%). Der Nachbesserungsbetrag ist seit dem 29. Juli 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei 7.559.262 vom Squeeze-out betroffenen Aktien ergibt sich nach dieser Entscheidung ein Nachbesserungsbetrag in Höhe von insgesamt mehr als EUR 13.682.000,- zuzüglich Zinsen.

Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe des Gerichts vor. Nach Auffassung des Landgerichts bedürfen die der Ertragwertberechnung zugrunde gelegten Planannahmen, die mittels einer "seasonal projection" fortgeschrieben wurden, nicht der Korrektur. Auch die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse um Kursgewinne infolge opportunistischer Wertpapierverkäufe sei sachgerecht. Die Umsatzplanung und die geplanten Zinsüberschüsse sowie Provisions- und Handelsergebnisse seien nicht anzupassen.

Synergieeffekte seinen nicht im weiteren Umfang als geschehen zu berücksichtigen. Kooperationsmaßnahmen zwischen der DAB Bank AG und der Consorsbank seien zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen.

Das Landgericht akzeptiert die Aufrundung des Basiszinssatzes auf 1% vor Steuern (Nach der Svensson-Methode ergibt sich für den Stichtag 29. Mai 2015 ein Zinssatz von 0,925%). Bei dem zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes anzusetzenden Risikozuschlag geht das Gericht allerdings von einem Zuschlag in Höhe von nur 3,5% aus. Dabei führt die Kammer explizit aus, dass es den Ansatz einer Marktrikoprämie in Höhe von 5,5% entsprechend der Verlautbarung des FAUB des IDW vom 19. September 2012 nicht zu teilen vermag. Der Ansatz einer implizit aus Prognosen von Finanzanalysten und Ratingagenturen ermittelten Marktrisikoprämie sei nicht geeignet, diese Überrendite abzubilden. Die Kammer sieht daher eine Marktrisikoprämie von 5% als angemessen an. Im Übrigen war nach Überzeugung der Kammer von einem aus einer Peer Group abzuleitenden Betafaktor von 0,7 statt 1,1 auszugehen. Mehrere von der Auftragsgutachterin in die Peer Group aufgenommenen Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, Banco Santander und BNP Paribas) könnten nicht als vergleichbar bezeichnet werden. Für eine überdurchschnittliches Risiko entsprechend einem Betafaktor von 1,1 sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

Gegen die Entscheidung des LG München I können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die dann das OLG München entscheidet). Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Montag, 17. Juli 2017

Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Unangemessenes Kaufangebot für Nachbesserungsrechte

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%). Gegen diese Entscheidung (zu der die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen) können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die dann das OLG München entscheidet). Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

Für die Nachbesserungsrechte gibt es zwischenzeitlich ein Kaufangebot, das von den Depotbanken an die ausgeschlossenen DAB Bank-Minderheitsaktionäre weitergeleitet wird. Die Houstonia Enterprises. L.L.C. bietet allerdings nur EUR 0,25 je Nachbesserungsrecht, was bei dem erstinstanzlich ausgeurteilten Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 1,81 (zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) nicht angemessen erscheint.

Das Kaufangebot bezieht sich auf mindestens 200 Nachbesserungsrechte, ist auf 1 Mio. Nachbesserungsrechte begrenzt und bis zum 31. August 2017 befristet.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Freitag, 30. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: LG München I legt Barabfindung auf EUR 6,59 fest (+ 37,87 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hat das Landgericht München I mit dem heute verkündeten Beschluss die Barabfindung auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte einen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 4,78 angeboten. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um 37,87 %.

Der ausgeurteilte Betrag entspricht bei der im Auftrag des Gerichts vorgelegten Sensitivitätsberechnung durch den sachverständigen Prüfer Wedding & Cie. ("Dritte Ergänzende Stellungnahme" vom 13. Februar 2017, dort S. 7) einem Ansatz eines Betafaktors von 0,7 und einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 %. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe werden wir ergänzend berichten.

Gegen diese Entscheidung können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Samstag, 8. April 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Derzeit keine Vergleichsmöglichkeit

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatten die Vertragsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie berichtet eine "Dritte Ergänzende Stellungnahme" mit Alternativrechnungen zum Unternehmenswert vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html. Das Landgericht München I hatte daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Vergleichsvorschlag auf der Basis dieser ergänzenden Stellungnahme avisiert. Nachdem die Antragsgegnerin jedoch eine vergleichsweise Regelung ausgeschlossen hatte, verzichtete das Gericht mit Verfügung vom 31. März 2017 auf die Vorlage eines Vergleichsvorschlags.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Samstag, 25. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gericht kündigt Vergleichsvorschlag an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG haben die Vertragsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine "Dritte Ergänzende Stellungnahme" mit Alternativrechnungen zum Unternehmenswert vorgelegt. Das Landgericht hatte hierzu mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 die maßgeblichen Parameter vorgegeben (Marktrisikoprämie gestaffelt 4,75%, 5% und 5,25% nach Steuern, Beta-Faktor gestaffelt 0,6, 0,7 und 1,1 etc.). Je nach angesetzten Parametern ergeben sich bei diesen Alternativrechnungen Aktienwerte zwischen EUR 3,85 und EUR 8,29.

Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Vergleichsvorschlag auf der Basis der ergänzenden Stellungnahme avisiert. Angesichts des "Wesens eines Vergleichs (wechselseitiges Nachgeben)" werden dies jedoch nicht auf einen Maximalwert hinauslaufen.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Freitag, 24. Februar 2017

IKB-Squeeze-out: SdK beantragt Spruchverfahren

Squeeze-out Preis aus Sicht der SdK deutlich zu gering – Aktionäre können auf Nachbesserung hoffen

Die außerordentliche Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG vom 2. Dezember 2016 hatte auf Antrag des Großaktionärs LSF6 Europe Financial Holdings L.P. beschlossen, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 0,49 Euro je Aktie aus dem Unternehmen hinauszudrängen.

Abfindungspreis nicht angemessen

Aus Sicht der SdK ist dieser Abfindungspreis nicht angemessen. So wurde in der dem Preis zugrunde liegenden Unternehmensbewertung u.a. mit einer Marktrisikoprämie gerechnet, die aus Sicht der SdK zu hoch erscheint. Außerdem wurde für die Bestimmung des Betafaktors auf eine internationale Peer Group abgestellt, die vor allem aus Banken aus Italien, Spanien und Portugal bestand. Als deutsche Banken wurden nur die Aareal- und die Commerzbank identifiziert, so dass schließlich ein Betafaktor von 1,5 errechnet wurde. Im Vergleich dazu wurde bei den Bewertungen der DAB Bank und der Postbank zuletzt mit Betafaktoren von 1,1 bzw. 1,2 belegt. Je niedriger der Betafakor bzw. die Marktrisikoprämie, desto höher fällt der durch die Unternehmensbewertung errechnete faire Wert des Unternehmens aus.

SdK leitet Spruchverfahren ein

Die SdK ist überzeugt, im Wege eines gerichtlichen Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf eine Nachbesserung der vom Großaktionär festgelegten Barabfindung erreichen zu können. Daher wird die SdK in Kürze einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens stellen. Die vom Squeeze-out betroffenen Mitglieder der SdK können sich diesem Verfahren kostenlos anschließen. Hierzu nehmen Sie bitte unter info@sdk.org oder 089 / 20202846-0 Kontakt mit uns auf. Informationen zu laufenden Spruchverfahren finden Mitglieder der SdK unter www.sdk.org/spruchverfahren.

München, den 24. Februar 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.