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Sonntag, 15. November 2020

"AnlegerPlus News" kritisiert Squeeze-out bei der Axel Springer SE

Die Aktionäre der Axel Springer SE dürfen am 26. November 2020 auf einer virtuellen Hauptversammlung insbesondere über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten der Private-Equity-Investors KKR abstimmen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/axel-springer-se-verschiebt-ordentliche.html. In den von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. herausgegebenen "AnlegerPlus News" (Ausgabe 11/2020) kritisiert Michael Kunert den Hintergrund dieses Vorgehens scharf.

Für einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG ist ein Anteilsbesitz von mindestens 95% des Grundkapitals nötig. Doch KKR komme bei weitem nicht an diese Schwelle heran. Damit man den Streubesitz dennoch "vor die Türe setzen" könne, habe man sich eines "Taschenspielertricks" bedient. In der Pressemitteilung zu dem Squeeze-out-Verlangen heißt es hierzu:

"Die Traviata B.V., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat, um die für einen Squeeze-out erforderliche Position als Hauptaktionärin zu erlangen, auf Basis von Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, vorübergehend das Eigentum an weiteren rund 51,5% der Aktien erworben; zusätzlich zu der von ihr bereits gehaltenen Beteiligung von rund 47,6%. Somit hält die Traviata B.V. derzeit Aktien in Höhe von rund 99,1% des Grundkapitals der Axel Springer SE. [...] Unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out werden diese Aktien an die Darlehensgeber zurückübertragen."
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Das heiße also, dass Springer und Döpfner, nachdem die anderen Aktionäre ausgeschlossen worden seien, ihre Aktien wieder zurückbekommen und weiter Aktionäre bleiben würden. Es werde also keine neue Gesellschaft geschaffen, in der ihre Aktien aufgehen würden, wie dies in anderen Fällen schon üblich gewesen sei. Dieses Vorgehen möge nach dem BGH-Urteil in Sachen Lindner rechtmäßig sein. Moralisch erscheine dies jedoch nicht vertretbar, da dadurch Aktionäre unterschiedlich behandelt würden.

Die Wahrscheinlichkeit des Delistings beim Springer-Verlag, das Anfang April 2020 vollzogen worden sei, sei nach dem Einstieg von KKR von Anfang an bekannt gewesen. In der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltung im Juli letzten Jahres zum freiwilligen Übernahmeangebot habe es aber geheißen: "Der Umstand, dass die Bieterin ausweislich der Angebotsunterlage darüber hinaus keine Strukturmaßnahmen (wie z.B. [...] einen Squeeze-out [...]) anstrebt, steht aus Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats einer Umsetzung der Wachstumsstrategie nicht entgegen."

In den Unterlagen für das Pflichtangebot zum Delisting im Februar dieses Jahres stehe ebenfalls ausdrücklich, dass die Bieterin KKR abgesehen vom Delisting keine weiteren Strukturmaßnahmen (wie z. B. einen Squeeze-out) beabsichtige. Die langfristig orientierten Aktionäre, die das Delisting mit der Gesellschaft hätten mitgehen wollen, um vielleicht nach der angekündigten Durststrecke wieder von einem Aufschwung zu profitieren, hätten also sehr wohl darauf vertrauen können, dass es kein Squeeze-out-Verfahren geben würde, bei dem der Abfindungspreis mit EUR 60,24 auch noch unter dem Preis der vorangegangenen Übernahme- bzw. Pflichtangebote von EUR 63 je Aktie liege.

Link zu den"AnlegerPlus News": https://anlegerplus.de/news/aktuelle-ausgabe/

Die Angemessenheit der von KKR angebotenen Barabfindung für Axel-Springer-Aktien wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 2. Juli 2016

Hauptversammlung der net mobile AG beschließt Squeeze-Out

Corporate News

Düsseldorf, 01. Juli 2016 - Die Hauptversammlung der net mobile AG ( ISIN DE0008137852 ), die gestern im Kongresshotel Lindner in Düsseldorf stattfand, stimmte mit großer Mehrheit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, DOCOMO Digital GmbH, zu. Insgesamt stimmten 99,8278% des anwesenden Grundkapitals für eine Übertragung der Aktien.

Auf der ordentlichen Hauptversammlung waren zum Zeitpunkt der Abstimmung 11.944.355 stimmberechtigte Aktien in Höhe von 11.944.355 EUR des Grundkapitals der net mobile AG vertreten. Dies entspricht 95,95 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

Im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens wird die DOCOMO Digital GmbH nun sämtliche noch ausstehende Aktien der Minderheitsaktionäre der net mobile AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 6,40 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der net mobile AG gemäß §§ 327a ff. AktG erwerben. Die Aktien der Minderheitsaktionäre gehen von Gesetzes wegen auf die DOCOMO Digital GmbH über, sobald der Übertragungsbeschluss im Handelsregister eingetragen ist. Einzelheiten der Abwicklung und der Auszahlung werden alsbald nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gesondert bekannt gegeben.

Über net mobile AG
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für Payment Lösungen und mobile Mehrwertdienste. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit Februar 2016 ist die Docomo Digital GmbH, eine hundertprozentige Tochter der NTT DOCOMO, INC. mit mehr als 95% Aktienanteil, Hauptaktionär. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com.

Donnerstag, 20. August 2015

Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der Lindner Holding KGaA

Lindner Beteiligungs GmbH
Arnstorf

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) 
 
Lindner Holding KGaA, Arnstorf,
 
im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin

– ISIN DE0006487200 / WKN 648720 –

Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist.

Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt.

Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

Technische Abwicklung der Nachbesserung

Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.

Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.

Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. 

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde.

Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai 2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH (Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen.

Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Sonstiges

Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen. 

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Arnstorf, im August 2015

Lindner Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA

Lindner Beteiligungs GmbH
Arnstorf

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
über die Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen)
Lindner Holding KGaA, Arnstorf
ISIN DE0006487200 / WKN 648720

Die außerordentliche Hauptversammlung der Lindner Holding KGaA, Arnstorf, vom 25. Februar 2005 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Lindner Beteiligungs GmbH, Arnstorf, gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. März 2010 in das Handelsregister der Lindner Holding KGaA beim Amtsgericht Landshut unter HRB 2811 eingetragen.

Die Minderheitsaktionäre erhielten auf ihre Aktienbestände vom 29. März 2010 abends mit Valuta 30. März 2010 einen Betrag in Höhe von 28,52 EUR je Inhaber-Stückaktie.

Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf die Lindner Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die Lindner Beteiligungs GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund der Verwerfung der Beschwerde im Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 58/15) nunmehr – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 26. November 2014 (Az. 5HK O 6680/10) bekannt:

„In dem Spruchverfahren

1. – 88. Antragsteller

gegen

Lindner Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Stephanie Lindner und Veronika Lindner, Bahnhofstraße 29, 94424 Arnstorf
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, Brienner Straße 9, 80333 München
Gz.: 00626-10/1006/ah

Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Stemberger Gertraud, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Eserwallstraße 1 – 3, 86150 Augsburg

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Treiber und Handelsrichter Unterrainer nach mündlicher Verhandlung von 25.8.2011 und 10.7.2014 am 26.11.2014 folgenden Beschluss:

I.  Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Lindner Holding KGaA zu leistende Barabfindung wird auf € 33,79 je Stückaktie festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 1.4.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 62) und 65) bis 88).

III.  Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die gemeinsame Vertreterin der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten werden auf € 783.569,95 festgesetzt
.“ 

Arnstorf, im August 2015

Lindner Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015

Mittwoch, 21. Januar 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA geht in die Verlängerung

Das Spruchverfahren zu dem bereits 2005 beschlossenen, aber erst 2010 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Lindner Holding KGaA brachte bereits erstinstanzlich eine deutliche Anhebung des von der Hautgesellschafterin angebotenen Barabfindungsbetrags, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/squeeze-out-bei-der-lindner-holding.html. Das Landgericht München I setzte als angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 26. November 2014 einen Betrag von EUR 33,79 je Lindner-Aktie fest, was einer Anhebung um ca. 18,5 % entspricht.

Nach Mitteilung des Gerichts wurde gegen diesen Beschluss von Antragstellerseite Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht München entscheiden wird.

Ergänzung: Die Aktionärsvereinigung SdK hat mitgeteilt, Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I eingelegt zu haben (AnlegerPlus 02/2015, S. 45).

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA: deutliche Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Spruchverfahren zu dem bereits 2005 beschlossenen, aber erst 2010 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Lindner Holding KGaA brachte eine deutliche Anhebung des von der Hautgesellschafterin angebotenen Barabfindungsbetrags. Das Landgericht (LG) München I setzte als angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 26. November 2014 einen Betrag von EUR 33,79 je Lindner-Aktie fest. Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Der nunmehr gerichtlich festgestellte Wert entspricht einer Anhebung um ca. 18,5 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 1. April 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Dieser Betrag liegt etwas oberhalb des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Jahr 2011, der eine Anhebung auf EUR 33,50 vorsah, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/08/squeeze-out-lindner-holding-kgaa.html.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Deitmer war in seinem Gutachten sogar auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 35,48 bzw. - bei einer "unternehmensindividuellen Ausschüttungspolitik" (Ausschüttungsquote von 40 %) - auf einen Betrag von EUR 35,72 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=lindner&max-results=20&by-date=true.

Das LG München I hat die Planungsannahmen nicht korrigiert, hat jedoch den Risikozuschlag auf 2,9 % reduziert. Dabei hat das Gericht mehrere Unternehmen wegen geringer Liquidität des Aktienhandels oder als nicht vergleichbar aus der sog. Peer Group herausgenommen (S. 41 ff). Angesichts des Kapitalstrukturrisikos der Gesellschaft sei der Beta-Faktor nicht im Wege des Relevern zu erhöhen gewesen (S. 44). Das Gericht geht von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % aus (S. 52 ff). Zu dem von ihm berechneten Ertragswert zählt es Sonderwerte in Höhe von EUR 2,212 Mio. aus dem Barwert der Verlustvorträge hinzu (S. 56 f).
 
Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG München einlegen.

LG München I, Az. 5HK O 6680/10
88 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L.
(Schneider Geiwitz & Partner)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, RA Dr. Thomas Zwissler

Dienstag, 8. Oktober 2013

Squeeze-out Lindner Holding KGaA: gerichtlich bestellter Gutachter kommt auf einen Wert von mehr als EUR 35,- je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem vor dem Landgericht München I laufenden Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA hat der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Deitmer, Münster, nunmehr sein Gutachten vorgelegt (Gutachten vom 6. September 2013). Er kommt darin auf einen angemessenen Barabfindungbetrag in Höhe von EUR 35,48 bzw. - bei einer "unternehmensindividuellen Ausschüttungspolitik" (Ausschüttungsquote von 40 %) - sogar auf einen Betrag von EUR 35,72.

Die Erhöhung durch den Sachverständigen beruht auf vier Modifikationen zum Vorgehen der Antragsgegnerin:
  • Verminderung des Basiszinssatzes von einheitlich 5,0 % auf 2,22 % in 2005, 2,44 % in 2006, 2,65 % in 2007 und 4,67 % ab 2008,
  • Verminderung der Marktrisikoprämie von 5,5 % auf (immer noch sehr hohe) 5,0 %,
  • Verminderung des unverschuldeten Betafaktors von 0,72 auf 0,58 und
  • abweichende Verwendung des unverschuldeten Betafaktors.
Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Der nunmehr festgestellte Wert würde somit eine erhebliche Anhebung um ca. ein Viertel bedeuten.

Bei der mündlichen Verhandlung im August 2011 hatte das Gericht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 33,50 vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/08/squeeze-out-lindner-holding-kgaa.html

LG München I, Az. 5HK O 6680/10
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L. (Schneider Geiwitz & Partner)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, RA Dr. Thomas Zwissler
 
  

Freitag, 26. August 2011

Squeeze-out Lindner Holding KGaA: Gericht schlägt Anhebung des Abfindungsbetrags auf EUR 33,50 vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem vor dem Landgericht München I laufenden Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA (Az. 5HK O 6680/10) wurde bei der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 der gerichtlich bestellte Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer Dr. Marc Castedello (KPMG), einvernommen. Themen waren u.a. die Marktenge, die Planzahlen und das nicht betriebsnotwendige Vermögen.

Zum Schluss der Verhandlung schlug der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen Dr. Krenek den Parteien eine Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 33,50 vor. Er erwarte nicht, dass eine der Parteien "hurra" schreie. Ansonsten sei jedoch eine langwierige Beweiserhebung erforderlich.

Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Aufgrund von Gerichtsverfahren wurde der 2005 beschlossene Squeeze-out erst 2010 in das Handelsregister (Amtsgericht Landshut) eingetragen.

* * *

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, RA Dr. Thomas Zwissler

gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L. (Schneider Geiwitz & Partner)

Dienstag, 1. März 2011

Laufende Spruchverfahren der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Aachener & Münchner Lebensversicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 94/03

Aachener & Münchner Versicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 99/03

ABB AG
Aktenzeichen: 21 AktE 1/03

Abit AG
Aktenzeichen: 31 O 80/06

ADITRON AG
Aktenzeichen: 33 O 126/06

AGIV Real Estate (NewCo) AG
Aktenzeichen: 3-08 O 130/02

Allianz Lebensversicherungs - AG
Aktenzeichen: 31 O 166/08 KfH AktG

Altana AG
Aktenzeichen: 39 O 51/10 [Akt E]

Anneliese Zementwerke AG
Aktenzeichen: 20 O 20/05

Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 32 AktE 17/02 KfH

Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 20 W 6/09

Asko Deutsche Kaufhaus AG (Metro)
Aktenzeichen: 3-08 O 99/96

AWD Holding AG
Aktenzeichen: 23 AktE 191/09

AXA Konzern AG
Aktenzeichen: 82 O 135/07

AXA Lebensversicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 137/07

AXA Versicherungs-AG
Aktenzeichen: 82 O 173/05

Babcock Borsig (BDAG Balcke-Dürr AG)
Aktenzeichen: 39 O 40/08

Bavaria-St. Pauli (Brau und Brunnen) AG
Aktenzeichen: 414 O 11/96

Bay. Immobilien AG
Aktenzeichen: 5HK O 22066/02

Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 134/06

Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 250/08 AktG

Bayerische Hypo- u. Vereinsbank AG
Aktenzeichen: 5HK O 16226/08

Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben

BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 57/08 KfH AktG

BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 174/09 KfH AktG

BEWAG (Vattenfall) AG
Aktenzeichen: 102 O 126/03

BHW Holding AG
Aktenzeichen: 102 O 38/08

Blaue Quellen (Nestle) AG
Aktenzeichen: 1 HK.O 163/01

Broadnet AG
Aktenzeichen: 404 O 128/07

Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 169/04

Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 4/07

ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5HK O 16571/09

ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16493/10

Concept AG
Aktenzeichen: 3-8 O 208/02

Constantin Film AG
Aktenzeichen: 5HK O 19225/09

ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 7/08

ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 24/09

Creaton AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16022/07

cycos AG
Aktenzeichen: 82 O 271/07

D+S europe AG
Aktenzeichen: 404 O 72/10

DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 283/08

DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 74/09

Degussa AG
Aktenzeichen: 31 O 89/06

Deutsche SB-Kauf (Metro) AG
Aktenzeichen: 3-080 99/96

Didier-Werke AG
Aktenzeichen: 3-05 O 135/10

Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 84/07 KfH AktG

Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 29/10 KfH AktG

Dresdner Bank AG
Aktenzeichen: 3-08 O 99/02

Entrium AG
Aktenzeichen: 1 HK O 6769/03

Epcos AG
Aktenzeichen: 5HK O 20316/09

Ergo Versicherungsgruppe AG
Aktenzeichen: 33 O 72/10 (AktE)

Eurohypo AG
Aktenzeichen: 3-05 O 203/07

Eurohypo AG
Aktenzeichen: 5 W 80/09

Euwax AG
Aktenzeichen: 32 O 12/08

FPB Holding GmbH&Co. KG
Aktenzeichen: 40 O 188/00

FRIATEC AG
Aktenzeichen: 12 W 69/08

FRIATEC AG
Aktenzeichen: 23 AktE 2/05

Gardena AG
Aktenzeichen: 34 AktE 2/03 KfH

Gasanstalt Kaiserslautern AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben

GBH - Grundstücks- und Baugesellschaft AG
Aktenzeichen: 32 O 29/08 KfH AktG

GEA AG
Aktenzeichen: 20 AktE 33/99

Gelsenwasser AG
Aktenzeichen: 20 O 57/04 Akt G

General Reinsurance AG
Aktenzeichen: 82 O 2/09

GeneScan Europe AG
Aktenzeichen:

Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 171/00

Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 152/03

Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 63/06

Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 115/06

HamaTech AG
Aktenzeichen: 24 AktE 5/06

HamaTech AG
Aktenzeichen: 1HK O 3309/09

Hapag-Lloyd AG
Aktenzeichen: 414 O 149/02

Harpen AG
Aktenzeichen: 20 O 115/05

Heidelberger Druck AG / Linotype Hell
Aktenzeichen: 3-08 O 163/97

Hoechst AG (Sanofi-Aventis)
Aktenzeichen: 3-05 O 102/05

Holsten AG
Aktenzeichen: 404 O 103/06

Horten AG
Aktenzeichen: 33 O 134/06

HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 13475/01

HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 16202/03

Hypo Real Estate Holding AG
Aktenzeichen: 5HK O 19183/09

IDS Scheer AG
Aktenzeichen: 7KFH O 34/10

IDS Scheer AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben

IVG Deutschland Immobilien AG
Aktenzeichen: 82 O 14/09

IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8496/05

IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 9988/05

IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 916/09

Jagenberg AG
Aktenzeichen: 31 O 10/09 AktE

Jil Sander AG
Aktenzeichen: 417 O 97/08

Kempinski AG
Aktenzeichen: 102 O 154/02 AktE

Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 31 O 4/06

Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 33 O 155/08

Knürr AG
Aktenzeichen: 5HK O 18925/08

Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 23 O 510/97 KfH

Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 20 W 11/08

Kässbohrer Geländefahrzeug AG
Aktenzeichen: II ZB 2/10

Kölnische Verwaltungs-AG f. Versicherungswerte
Aktenzeichen: 82 O 130/07

Lahmeyer AG (RWE)
Aktenzeichen: 3-08 O 176/99

Leonberger Bausparkasse AG (Wüstenrot Bausparkasse )
Aktenzeichen: 34 AktE 22/01 KfH

Lindner Holding KGaA
Aktenzeichen: 5HK O 6680/10

Linos AG
Aktenzeichen: 22 O 100/07

Linos AG
Aktenzeichen: 22 AktE 63/09

Man Roland Druckmaschinen AG
Aktenzeichen: 5 W 32/09

MSH International Service AG
Aktenzeichen: 5 W 16/10

MWG-Biotech AG
Aktenzeichen: 5HK O 19239/07

Möbel Walther AG
Aktenzeichen: 52 O 97/10

Nestle Deutschland AG
Aktenzeichen: 3-08 O 94/01

NORDAG (B.U.S.) nun AGOR
Aktenzeichen: 82 O 104/03

Nordstern Allg. Versicherungs AG (AXA)
Aktenzeichen: I-26 W 2/06

Novasoft AG
Aktenzeichen: 23 AktE 21/06

Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 104/05

Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 19/07

ProSiebenSAT1 Media AG
Aktenzeichen: 5HK O 20128/00

Radeberger (Dr. August Oetker KG)
Aktenzeichen: 21 W 3/11

ricardo.de AG
Aktenzeichen: 417 O 106/09

RWE-DEA AG
Aktenzeichen: 13 W 10/09

Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 12/99

Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 13+14/03

Salamander AG
Aktenzeichen: 32 AktE 8/03 KfH

Sappi Ehingen AG
Aktenzeichen: 31 O 178/08 KfH AktG

Schmalbach Lubecka AG
Aktenzeichen: 39 O 133/06 AktE

Stinnes AG
Aktenzeichen: 40 O 118/03

SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8993/09

SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 7819/09

Systematics AG
Aktenzeichen: 13 W 20/09

TDS Informationstechnologie AG
Aktenzeichen: 20 W 6/10

Teutonia Zementwerk AG
Aktenzeichen: 23 AktE 133/08

Thyssen Industrie AG
Aktenzeichen: 18 AktE 4/03

Thyssen Krupp AG
Aktenzeichen: 39 O 131/06

Vattenfall Europe AG
Aktenzeichen: 102 O 88/08 AktG

Vereins- und Westbank AG
Aktenzeichen: 13 W 6/09

VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 13/07

VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 136/06

VK Mühlen AG
Aktenzeichen: 414 O 121/00

Volksfürsorge Holding AG
Aktenzeichen: 414 O 148/97

Volksfürsorge Holding AG (AMB Generali Holding)
Aktenzeichen: 404 O 175/03

WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 2436/09

WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 8906/09

Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 21/09

Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 66/06

Wella AG
Aktenzeichen: 3-05 O 277/07

Wella AG (Procter & Gamble Holding)
Aktenzeichen: 3-05 O 73/04

Winkler + Dünnebier AG
Aktenzeichen: 3 HK O 49/10 UmwG

Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 6/08

Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 7/08

Quelle: http://www.sdk.org/sdk_spruchstellenverfahren.php?action=laufend

Donnerstag, 13. Mai 2010

Portfolio der Shareholder Value Beteiligungen AG

Die Shareholder Value Beteiligungen AG, die u. a. in Squeeze-out-Werte investiert, informierte anlässlich der Hauptversammlung über die Depotpositionen. Die größte Position bildet dabei COMPUTERLINKS, gefolgt von STRATEC Biomedical Systems, WMF AG, PULSION Medical Systems und Sto. Weitere Engagements, nach Größe absteigend, bestehen bei RENK, Frogster Interactive Pictures, Württembergische Lebensversicherung, Advanced Inflight Alliance, Studio Babelsberg, Generali Deutschland Holding und biolitec.

Das im Rahmen von Spruchstellenverfahren eingereichte Volumen beträgt nach Vorstandsangabe EUR 10,9 Mio. Die mit Abstand bedeutendste Position ist dabei die Allianz Lebensversicherungs-AG. Auch bei der Lindner KGaA, bei der kürzlich der Squeeze-out-Beschluss eingetragen wurde, war man investiert. Im Geschäftsjahr 2009 konnte eine Nachbesserung aus dem Spruchstellenverfahren Consors Discount-Broker in einer Größenordnung von rund EUR 91.000,- vereinnahmt werden

Donnerstag, 25. März 2010

Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Eintragung ins Handelsregister

Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Dieser Beschluss wurde heute ins das Handelsregister eingetragen. Alle Aktien der Minderheitsaktionäre sind somit gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Lindner Beteiligungs GmbH übergegangen.

Arnstorf, den 25. März 2010

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Harald Enggruber
Lindner Holding KGaA, Postfach 11 80, D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-23 65 Fax: (0 87 23) 20-23 50
Homepage: www.lindner-group.com
E-Mail: Harald.Enggruber@lindner-group.com

Freitag, 27. November 2009

Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Oberlandesgerichts München

Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird. Das Oberlandesgericht München hat nun mit Entscheidung vom 26. November 2009 die Anfechtungsklagen abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

Arnstorf, den 26.11.2009

Samstag, 24. Oktober 2009

Übersicht anstehende Spruchverfahren

ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht (www.anlageanwalt.de), ist von Minderheitsaktionäre folgender Gesellschaften um anwaltliche Vertretung bei der gerichtlichen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten worden:

- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG
- AWD Holding AG
- Bibliographisches Institut AG
- D+S europe AG
- GeneScan Europe AG
- burgbad AG
- Möbel Walther AG
- LHS Aktiengesellschaft
- OnVista AG
- REAL AG
- Jerini AG
- Lindner Holding KGaA

Montag, 4. Mai 2009

BGH: Wertpapierdarlehen zur Mehrheitserlangung für Squeeze-out nicht rechtsmissbrächlich

BGH, Urteil vom 16. 3. 2009 - II ZR 302/ 06

a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.

b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.

c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.

d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).

e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.


Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.

Donnerstag, 19. März 2009

Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Bundesgerichtshofs

Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt erging hierzu das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006. Gegen dieses Urteil hatte die Gesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.

Arnstorf, den 18.03.2009

Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf

Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50

Dienstag, 3. Juni 2008

Lindner Kolding KGaA

Die Lindner Holding KGaA berichtete wie folgt über ein anläßlich des Wechsels in den Freiverkehr eingeleitetes Spruchverfahren:

"Aktienrechtliche Verfahren

Segmentwechsel in den M:access

Die Aktie der Lindner Holding KGaA wird seit dem 01. Juni 2006 im Freiverkehrssegment M:access der Börse München notiert. Gegen die Hauptaktionärin der Lindner Holding KGaA wurde im Zusammenhang mit dem Wechsel der Börsennotierung ein Spruchstellenverfahren eingeleitet mit dem Ziel, ein Abfindungsangebot für die Minderheitsaktionäre zu erreichen. Dieses Spruchverfahren wurde in der Folge auch auf die Lindner Holding KGaA ausgedehnt. Nach einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 wurde mit Beschluss des Landgerichtes München I vom 30. August 2007 der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zurückgewiesen. Gegen die Abweisung wurde von den Antragstellern Beschwerde vor dem OLG München eingereicht. Mit Beschluss des OLG München vom 21. Mai 2008 wurde die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

(...)

Arnstorf, 02. Juni 2008

Johann Lindner
Geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter
"

Freitag, 25. Mai 2007

Investition in Nebenwerten

Börse online berichtete über die Shareholder Value Beteiligungen AG wie folgt (19.04.2007):

"Ähnlich speziell wie die Investmentphilosophie ist die Geschichte von Shareholder Value Beteiligungen. Das Unternehmen entstand 1980 als Investmentclub. Die gute Performance lockte so viel Geld an, dass ein anderes juristisches Vehikel her musste. Der Club wurde 2001 zu einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die heute im Entry Standard vertreten ist.

Die größten Positionen des Portfolios sind Allianz Leben, die Medizintechnikfirma Pulsion, der Bauzulieferer Sto, der Bioanalytiker Stratec sowie der Besteck- und Kaffeeautomatenhersteller WMF. Allianz Leben und WMF zählen zu den Abfindungsspekulationen, ebenso wie Gerling, Lindner, Oelmühle Hamburg, Renk, Rosenthal oder Württ. Leben. Bei den herkömmlichen Nebenwerten mag Fischer vor allem Titel, bei denen die laufenden Mittelzuflüsse Abo-Charakter haben, also kontinuierlich wiederkehrend in die Kasse strömen. Wie bei Pulsion oder Stratec."

Mittwoch, 14. Februar 2007

Lindner Holding KGaA: Revision gegen Urteil des OLG München

Die Lindner Holding KGaA meldete im Dezember 2007, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten angewiesen hat, gegen das vom Oberlandesgericht München am 23. November 2006 verkündete Urteil, in dem die Berufung der Gesellschaft gegen das am 1. Februar 2006 durch das Landgericht Landshut ergangene erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wurde, fristgerecht Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Das Landgericht Landshut hatte in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2006 den Anfechtungsklagen verschiedener Aktionäre bezüglich des am 25. Februar 2005 von der Hauptversammlung gefassten Squeeze-Out-Beschlusses stattgegeben. Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Berater ist sowohl dieses Urteil als auch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München mit Rechtsfehlern behaftet, so dass die Einlegung der Revision geboten ist.

Das Erreichen der für einen Squeeze-out erforderlichen 95%-Schwelle hat das OLG München für einen Rechtsmissbrauch bzw. eine Gesetzesumgehung gehalten. Denn der wesentliche wirtschaftliche Wert der Aktien verbleibe, so das OLG München, beim Darlehensgeber. In einem solchen Fall könne sich der Darlehensnehmer (Hauptaktionär) nicht auf seine formale Eigentümerstellung berufen. Es spreche sogar einiges dafür, dass der für den Squeeze-out erforderliche Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 95% mit Hilfe eines Wertpapierdarlehens - unabhängig von der näheren Ausgestaltung - stets als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

Und das OLG München setzt noch eins oben darauf. Der mit Hilfe der Wertpapierleihe zu Stande gekommene Hauptversammlungsbeschluss ist nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig. Denn der so gefasste Beschluss verletze Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 241 Nr. 3 AktG). Damit unterliegt eine Klage gegen einen solchen Hauptversammlungsbeschluss weder der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG noch die Beschränkungen hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG). Und das OLG München geht weiter auf Nummer sicher und entscheidet in einem so genannten obiter dictum auch gleich noch über einen weiteren in der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehenden Meinungsstreit. Dabei geht es um die Frage, ob die durch das UMAG zum 1. November 2005 eingeführte Voraussetzung, dass Anfechtungsklage nur erheben darf, wer schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung zu der fraglichen Hauptversammlung Aktionär gewesen ist (§ 245 Nr. 1 AktG), auch für Altfälle gilt. Dies lehnt das OLG München ab. Wenn der Gesetzgeber eine Rückwirkung gewollt hätte, hätte er das ausdrücklich regeln müssen.

Quelle: Pressemitteilung Lindner Holding KGaA, verschmelzungsbericht.de/Olaf Müller-Michaels