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Donnerstag, 28. Juni 2012

ANWR GARANT International AG und GARANT SCHUH + MODE AG einigen sich auf Entwurf eines Verschmelzungsvertrags im Zusammenhang mit umwandlungsrechtlichem Squeeze Out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 28. Juni 2012

Der Vorstand der GARANT SCHUH + MODE AG (GARANT) hat mit dem Vorstand der ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, die Einigung auf einen Entwurf des Verschmelzungsvertrags erzielt, mit dem die GARANT auf die AGI verschmolzen werden soll. Der Aufsichtsrat der GARANT hat der Aufstellung des Vertragsentwurfs und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags heute zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll voraussichtlich am 29. Juni 2012 notariell beurkundet werden. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen soll. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält die aufschiebende Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der GARANT über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin in das Handelsregister der GARANT eingetragen wird. Ein entsprechender Übertragungsbeschluss soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT, die voraussichtlich am 27. August 2012 stattfinden wird, zur Abstimmung vorgelegt werden. Da neben der AGI als übernehmender Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung keine weiteren Aktionäre der GARANT mehr vorhanden sein werden, erfolgt im Rahmen der Verschmelzung kein Aktientausch und die Minderheitsaktionäre der GARANT werden zu keinem Zeitpunkt Aktionäre der AGI.

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