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Donnerstag, 19. Februar 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Klöckner-Werke AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Klöckner-Werke AG, Duisburg, hatte das Landgericht Düsseldorf eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 20. Februar 2014, Az. 31 O 6/11 AktE), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-klockner-werke-ag.html.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin im Abhilfeverfahren die von Antragstellerseite als fehlend bemängelte Einvernahme des sachverständigen Prüfers in einem Beweisaufnahmetermin am 20. November 2014 nachgeholt.

Das OLG führt das Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen I-26 W 22/14 (AktE). Die Beschwerden können bis zum 5. Mai 2015 (weitergehend) begründet werden.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 22/14 (AktE)
LG Düsseldorf, Az. 31 O 6/11 AktE
73 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr.  Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH & Co. KG, 42103 Wuppertal
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Salzgitter Mannesmann GmbH (jetzt: Salzgitter Klöckner-Werke GmbH): Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

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