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Freitag, 29. Mai 2015

Spruchverfahren zum verschmelzungrechtlichen Squeeze-out bei der Rücker Aktiengesellschaft vor dem OLG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie mitgeteilt, hatte das das Landgericht Frankfurt am Main die von mehreren ausgeschlossenen Rücker-Aktionären eingereichten Spruchanträge zur Überprüfung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 16,23 mit Beschluss vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/verschmelzungrechtlicher-squeeze-out.html.

Diese erstinstanzliche Entscheidung wird nunmehr in II. Instanz vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden (Aktenzeichen dort: 21 W 75/15), nachdem vier Antragsteller und der gemeinsame Vertreter Beschwerden eingereicht haben.

Interessant ist das Verfahren vor allem wegen der vom Landgericht verwendeten Methodik. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung nicht auf den Ertragswert, sondern maßgeblich auf den durchschnittlichen Börsenkurs in einem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ab. Nach Ansicht des LG zeige das vorliegende Verfahren, dass eine fundamentalanalytische Ermittlung anhand der Ertragswertmethode unter bestimmten Umständen gegenüber der marktorientierten Ermittlung nicht vorzugswürdig sei (S. 13). In diesem Zusammenhang äußerte sich das Gericht kritisch zur Ertragswertmethode und zu den IDW-Standards, sowie zu den FAUB-Empfehlungen vom 19. September 2012.

Ein alleiniges Abstellen auf den Börsenkurs würde Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und die Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffenen Minderheitsaktionäre deutlich reduzieren (was sich in einem circulus vitiosus, einem Teufelskreis, wiederum negativ auf die Börsenkurse auswirken würde, vgl. die These von Prof. Wenger zu dem Bewertungsabschlag auf den inneren Wert).

Zu den Entscheidungsgründen des LG Frankfurt am Main: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/rucker-entscheidung-des-lg-frankfurt-am.html

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 75/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 227/13
Zürn u.a. ./. EDAG Engineering AG (früher: ATON Engineering AG)

42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug,
60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

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