Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 23. März 2016

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CinemaxX Aktiengesellschaft

Vue Beteiligung GmbH

Hamburg


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des
Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der
ehemaligen Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft


Börsennotierte Aktien: ISIN DE0005085708 / WKN 508570
Nicht börsennotierte Aktien: ISIN DE0005155154 / WKN 515515


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gibt die Antragsgegnerin, die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg, den Inhalt des gemäß Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. März 2016 festgestellten Vergleichs bekannt:
"Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wird festgestellt, dass die Parteien zur Beendigung des Verfahrens folgenden Vergleich geschlossen haben:

PRÄAMBEL

A.

Auf das Verlangen der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft (nachfolgend "CinemaxX") auf Übertragung der CinemaxX-Aktien der Minderheitsaktionäre, beschloss die ordentliche Hauptversammlung der CinemaxX am 29. August 2013, die auf Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Minderheitsaktionäre gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen.
B.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 reichte die Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, die Antragstellerin zu 11), Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss beim Landgericht Hamburg ein. Am 20. November 2013 stellte die CinemaxX einen Freigabeantrag (§ 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG) beim Oberlandesgericht Hamburg. In der mündlichen Verhandlung in dem Freigabeverfahren am 31. Januar 2014 trat die Antragsgegnerin auf Seiten der CinemaxX dem Freigabeverfahren bei. Zwischen der CinemaxX, der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft und der Antragsgegnerin wurde ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass der Abfindungsbetrag von EUR 7,86 um EUR 0,90 auf EUR 8,76 je Aktie erhöht wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin zu 11), ihre Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss zurückzunehmen.
C.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 6. Februar 2014, die am 7. Februar 2014 bekanntgemacht wurde, wurde der auf dem Hauptversammlungsbeschluss vom 29. August 2013 beruhende Ausschluss der Minderheitsaktionäre (nachfolgend "Squeeze Out") wirksam. Von insgesamt 52 Antragstellern wurde daraufhin beim Landgericht Hamburg ein Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung (§ 327f AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG) gestellt, die zu dem vorliegenden Verfahren verbunden worden sind.
D.
In der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren hat das Gericht unter Abwägung diverser Unsicherheiten den Beteiligten vorgeschlagen, sich bei einem Abfindungsbetrag von EUR 9,76 je Aktie zu vergleichen.
E.
Die Antragsteller, der Gemeinsamer Vertreter und die Antragsgegnerin (nachfolgend gemeinsam "Verfahrensbeteiligte") haben unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen den Willen bekundet, zur einvernehmlichen Beendigung, unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsansichten einen Vergleich zu den von dem Gericht vorgeschlagenen Bedingungen zu schließen.
F.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich dabei einig, dass ein Vergleich nur unter der Bedingung geschlossen werden soll, dass dem Vergleich alle Verfahrensbeteiligten zustimmen.

1.
Erhöhungsbetrag
1.1
Die in dem Übertragungsbeschluss vom 29. August 2013 festgesetzte und mit gerichtlichem Vergleich vom 31. Januar 2014 auf EUR 8,76 erhöhte Barabfindung wird um EUR 1,00 auf einen Endbetrag von EUR 9,76 je Stückaktie erhöht.
1.2
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich daher gegenüber den ehemaligen Aktionären der CinemaxX, deren Aktien auf sie im Rahmen des Squeeze Outs übertragen worden sind (im Folgenden "Erhöhungsberechtigte Aktionäre"), zusätzlich zu der bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je Stückaktie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie (im Folgenden "Erhöhungsbetrag") zu zahlen.
1.3
Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 7. Februar 2014 zu verzinsen.
1.4
Mit dem Wirksamwerden dieses Vergleiches sind sämtliche denkbaren, mit der einstigen Aktionärsstellung oder dem Squeeze Out zusammenhängenden Ansprüche der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gegenüber der Antragsgegnerin, auch solche Ansprüche auf Verzinsung oder Ersatz von Schäden nach § 327b Abs. 2 Halbsatz 2 AktG, abgegolten.
1.5
Vorsorglich verzichten die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre hiermit unwiderruflich auf sämtliche aus dem Squeeze Out oder der einstigen Aktionärsstellung resultierenden bzw. sämtliche mit dem Squeeze Out oder der einstigen Aktionärsstellung in Zusammenhang stehenden Ansprüche – unabhängig davon, ob bedingt oder unbedingt, bekannt oder unbekannt, bestehend oder zukünftig und ungeachtet der rechtlichen Grundlage, auf die diese gestützt sind – mit Ausnahme der durch diesen Vergleich begründeten Ansprüche. Die Antragsgegnerin nimmt den Verzicht an.
Höchst vorsorglich verzichten die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre unwiderruflich auf das Recht, jedweden dieser Ansprüche vor einem Gericht oder Schiedsgericht zu verfolgen (pactum de non petendo). Die Antragsgegnerin nimmt den Verzicht an.

2.
Zahlungen
2.1
Die Zahlungsansprüche nach Ziffer 1 dieses Vergleichs sind einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5 zur Zahlung fällig.
2.2
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag des jeweiligen Antragstellers veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto des Erhöhungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf dem vom Erhöhungsberechtigten Aktionär mitgeteilten Bankkonto.
2.3
Erhöhungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziffer 5 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zum Kreis der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gehören und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist zu richten an die Prozessvertreterin der Antragsgegnerin, Hogan Lovells International LLP, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main unter Angabe des Aktenzeichens: 157555.000002.
2.4
Die Ansprüche auf jegliche Zahlungen unter diesem Vergleich erlöschen sechs Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziffer 5, soweit diese Ansprüche nicht in Einklang mit Ziffer 2.3 geltend gemacht wurden. Die Antragsgegnerin wird ferner von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages frei, wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrages auf den Konten der Erhöhungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5.
2.5
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die Erhöhungsberechtigten Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
3.
Kosten
[…]
4.
Wirksamwerden des Vergleichs
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag bis zum 29. Februar 2016 durch Schriftsatz gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts Hamburgs annehmen (vgl. § 11 Abs. 4 SpruchG). Bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleiches durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG feststellen. Damit wird der Vergleich wirksam und das gerichtliche Verfahren beendet.

5.
Bekanntmachung des Vergleichs
5.1
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich in vollem Wortlaut (mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung in Ziffer 3) seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger und auf dem Online-Magazin „AnlegerPlusNews" der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. veröffentlicht wird, nachdem der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer gerichtlichen Mitteilung an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin, dass der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist.
5.2
Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.

6.
Wirkung des Vergleichs
6.1
Dieser Vergleich kommt als gerichtlicher Vergleich gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Hilfsweise gilt Ziffer 6.3.
6.2
Dieser Vergleich beendet das Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) einvernehmlich vollständig und endgültig. Die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) und auf Rechtsmittel. Der Gemeinsame Vertreter verzichtet zudem auf ein etwaiges Recht zur Verfahrensfortführung aus § 6 Abs. 3 SpruchG. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der vom Gemeinsamen Vertreter vertretenen nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss vom 29. August 2013 oder dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) erledigt.
6.3
Die Verfahrensbeteiligen sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam werden soll. Das Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) wird daher mit Abschluss dieses Vergleiches im Sinne und unter den Voraussetzungen der Ziffer 4 von den Verfahrensbeteiligen übereinstimmend für erledigt erklärt.
6.4
Dieser Vergleich wirkt auch für die durch den Gemeinsamen Vertreter vertretenen nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Anteilsinhaber waren (bzw. deren Rechtsnachfolger), und stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Gemeinsame Vertreter tritt diesem Vergleich mit Wirkung für und gegen die von ihm vertretenen, nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre bei und stimmt dem Vergleich hiermit ausdrücklich zu.
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen der Antragsgegnerin, den Antragstellern und dem Gemeinsamen Vertreter zum Vergleichsgegenstand. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Sollten zukünftig noch weitere Absprachen getroffen werden, so bedürfen diese Absprachen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
7.3
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
7.4
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart.
7.5
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Verfahrensbeteiligten wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt."

Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Vergleich

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze Out (Spruchverfahrens vor dem Landgericht Hamburg Az. 412 HKO 16/14) Erhöhungsberechtigten Aktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 1 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 7. Februar 2014 bis zum Tag der Zahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Erhöhungsberechtigten Aktionäre der CinemaxX, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß Ziffer 5 des Vergleichs keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5 des Vergleichs unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zum Kreis der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gehören, an die Prozessvertreterin der Antragsgegnerin, Hogan Lovells International LLP, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main unter Angabe des Aktenzeichens: 157555.000002, zu wenden.

Der Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, die Depotnummer sowie den Namen und die Bankleitzahl des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten.

Als zentrale Abwicklungsstelle fungiert die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg.

Hamburg, März 2016
Vue Beteiligungs GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 22. März 2016

Keine Kommentare: