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Dienstag, 31. Januar 2017

Grammer AG lehnt Forderung von Minderheitsaktionär nach Einflussnahme auf Zusammensetzung ihrer Organe ab

Amberg, 31. Januar 2017 - In der kürzlich veröffentlichten Wertpapiermitteilung der Cascade International Investment GmbH ("Cascade") fordert diese Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Grammer AG. Die Cascade beabsichtigt, alle bestehenden Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat - mit der Ausnahme von Herrn Dr. Hans Liebler - abzuberufen und durch eigene Vertreter zu ersetzen. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um aktuelle oder ehemalige Angestellte der durch die Familie Hastor beherrschten Prevent Gruppe. Darüber hinaus beabsichtigt die Cascade, dem Vorstandsvorsitzenden der Grammer AG das Vertrauen zu entziehen.

Laut öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich bei der Cascade, die 10,001 Prozent der Stimmrechte an der Grammer AG hält, um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Eastern Horizon Group Netherlands, an der die beiden Söhne des Unternehmers Nijaz Hastor, Kenan und Damir Hastor, zusammen mehrheitlich beteiligt sind. Darüber hinaus sind Kenan und Damir Hastor aktuell die alleinigen Anteilseigner der Halog GmbH & Co. KG ("Halog"), die weitere 10,22 Prozent der Stimmrechte an der Grammer AG hält.

Die Hintergründe und Ziele der Beteiligung von Cascade und Halog an der Grammer AG sind nach wie vor nicht bekannt, sind aber für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Grammer AG von großem Interesse für die weitere Entwicklung des Konzerns im Sinne aller Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und aller anderen Stakeholder. Die Grammer AG hat daher wiederholt den Dialog mit Vertretern der Cascade und bereits vorher mit Vertretern der Familie Hastor aktiv gesucht. Es ist jedoch bislang zu keinem klärenden Gespräch gekommen.

Die Forderung Cascades zur Einberufung einer Hauptversammlung und die Absicht zum Austausch von fünf der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch der Familie Hastor nahestehende Personen sowie der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden kamen für Vorstand und Aufsichtsrat der Grammer AG völlig unerwartet und sind nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung dieser Forderungen könnte letztendlich eine Kontrollübernahme durch einen Minderheitsaktionär zu Lasten aller übrigen Aktionäre bedeuten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Grammer AG bekennen sich uneingeschränkt zur weiteren Fortsetzung der erfolgreichen Unternehmensstrategie und einer unabhängigen Corporate Governance im Interesse aller Aktionäre und Stakeholder und lehnen daher die Forderungen der Cascade ab.

Auch wesentliche Kunden der Grammer AG verfolgen die Entwicklung in der Aktionärsstruktur und den Anteilsbesitz der Familie Hastor an der Grammer AG sehr genau. Sie haben gegenüber dem Unternehmen betont, dass die Unabhängigkeit der bestehenden Organe der Grammer AG und die erfolgreiche Weiterführung der operativen und strategischen Geschäftspolitik als unerlässlich angesehen werden.

Weder Cascade noch Halog haben bislang Zweifel an der Geschäftsentwicklung des Unternehmens sowie den Leistungen des Vorstands und des Aufsichtsrates geäußert. Vielmehr stimmte Halog noch auf der letzten Hauptversammlung der Grammer AG im Mai 2016 für die vollständige Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und hat mit ihrer Zustimmung deutlich gemacht, mit der Arbeit der Organe der Grammer AG sehr zufrieden zu sein.

In den letzten Jahren hat sich der Grammer Konzern operativ und strategisch sehr erfolgreich entwickelt und so den Grundstein für eine weitere Steigerung des Unternehmenswerts gelegt. Insbesondere im abgelaufenen Geschäftsjahr hat sich das Unternehmen deutlich besser als der Gesamtmarkt sowie seine wesentlichen Wettbewerber entwickelt. Darüber hinaus spiegelt sich diese positive Performance auch im Aktienkurs der Grammer AG wider.

Unternehmensprofil
Die Grammer AG mit Sitz in Amberg ist spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Systemen für die Pkw-Innenausstattung sowie von gefederten Fahrer- und Passagiersitzen für On- und Offroad-Fahrzeuge.

Im Segment Automotive liefern wir Kopfstützen, Armlehnen, Mittelkonsolen sowie hochwertige Interieur-Komponenten und Bediensysteme für die Automobil-Industrie an namhafte Pkw-Hersteller im Premiumbereich und an Systemlieferanten der Fahrzeugindustrie.

Das Segment Seating Systems umfasst die Geschäftsfelder Lkw- und Offroad- Sitze (Traktoren, Baumaschinen, Stapler) sowie Bahn- und Bussitze. Mit über 12.000 Mitarbeitern ist Grammer in 20 Ländern weltweit tätig. Die Grammer Aktie ist im SDAX notiert und wird an den Börsen München und Frankfurt sowie über das elektronische Handelssystem Xetra gehandelt. 

Kontakt: GRAMMER AG, Ralf Hoppe 
Tel.: 09621 66 2200, investor-relations@grammer.com

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin hat das LG München I die Spruchanträge mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Das LG München I hatte die Sache am 14. Januar 2016 und am 5. Juli 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, einvernommen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Unternehmenswert der Realtime Technology Aktiengesellschaft zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planannahmen der Gesellschaft hätten keiner Korrektur bedurft. Eine unzulässige Anlassplanung könne nicht angenommen werden (S. 34 ff). Anfallende Synergien seien in sachlich zutreffendem Umfang berücksichtigt worden. Die Marktrisikoprämie von 5% und den aus einer Peer Group abgeleiteten Betafaktor von 1,16 sieht das Gericht als angemessen an.

Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden (über die das OLG München entscheidet).

LG München I, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München

Spruchverfahren zum verschmelzungrechtlichen Squeeze-out bei der Rücker Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie mitgeteilt, hatte das das Landgericht Frankfurt am Main die von mehreren ausgeschlossenen Rücker-Aktionären eingereichten Spruchanträge zur Überprüfung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 16,23 mit Beschluss vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/verschmelzungrechtlicher-squeeze-out.html.

Die dagegen eingereichte Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und mehrerer Antragsteller hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung abgeschlossen.

Nach Ansicht des OLG ist die vom gemeinsamen Vertreter eingelegte Beschwerde angesichts des Rechtsprechungswechsels aufgrund der Stinnes-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14, ZIP 2016,110) nicht mehr zulässig (S. 11). Hinsichtlich der von den Antragstellern eingereichten Beschwerde reiche es, wenn die Beschwer in der Summe den Beschwerdewert von über EUR 600,- erreiche (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 21 W 70/15, und Beschluss vom 5. Februar 2016, Az. 21 W 69/14).

Das OLG äußert durchgreifende Zweifel an der alleinigen Heranziehung des Börsenwerts als Schätzgrundlage für den Unternehmenswert, da Bedenken hinsichtlich dessen Aussagekraft bestünden (S. 13). Vorliegend liege der Ertragswert jedoch unterhalb des Börsenwerts, so dass die anhand des Börsenwerts als Untergrenze festgesetzte Abfindung als angemessen anzusehen sei.

Das OLG verweist bezüglich der fehlenden Aussagekraft des Börsenkurses auf die geringe Liquidität der Rücker-Aktie (S. 14 ff). Die Liquidität sei entsprechend der für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors heranzuziehenden Indikatoren insbesondere unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens, der Anzahl der Handelstage, des Free Floats sowie der Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) zu bewerten, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gebe (OLG Frankfurt am Main, AG 2016, 551 und AG 2015, 504; Dörschen/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

Zu den Entscheidungsgründen des LG Frankfurt am Main: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/rucker-entscheidung-des-lg-frankfurt-am.html

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Januar 2017, Az. 21 W 75/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 227/13
Zürn u.a. ./. EDAG Engineering AG (früher: ATON Engineering AG)

42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug,
60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Montag, 30. Januar 2017

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Didier Werke AG (+ 12,35%)

RHI AG

Wien / Österreich


Veröffentlichung gemäß § 14 SpruchG


In dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out bei der Didier Werke Aktiengesellschaft, der am 17. August 2010 wirksam wurde, gibt die RHI AG gemäß § 14 SpruchG folgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen 21 W 37/12) bekannt:

„OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS


In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Didier AG, an dem beteiligt sind:

1. - 83.   Antragsteller,

Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,

gegen

RHI AG vertreten durch den Vorstand, Wienerbergstraße 11, A 1100 Wien,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Maximilianstraße 15, 80539 München,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 5. September 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 12), zu 15), zu 28), zu 34), zu 42), zu 50) und 51), zu 54) bis 56), zu 59) bis 62), zu 65) sowie zu 72) bis 74) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf 102,37 € je Stückaktie der Didier Werke AG festgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf bis zu 473.000 € festgesetzt.

Wien, im Januar 2017

RHI AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Januar 2017

_________

Anmerkung der Redaktion: Die Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 91,11 für jede Didier-Stückaktie angeboten (im Anfechtungsverfahren auf EUR 94,50 erhöht).

Freitag, 27. Januar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG: Verhandlung am 8. Juni 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund nunmehr einen Anhörungstermin auf den 8. Juni 2017 angesetzt. Dabei soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), sein Gutachten vom 28. Juli 2016 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsgegnerin, mehrerer Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.

Der Sachverständige war in seinem Gutachten auf einen Wert von EUR 26,41 je burgbad-Aktie gekommen. Die Hauptaktionärin, die Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.

LG Dortmund, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Donnerstag, 26. Januar 2017

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der IKB Deutsche Industriebank AG

LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.

Dallas, Texas, USA


Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf

ISIN DE 0008063306
WKN 806330


Die außerordentliche Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG („IKB“) vom 2. Dezember 2016 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der IKB („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. („LSF6“), Dallas, Texas, USA, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss ist am 23. Januar 2017 in das Handelsregister der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 1130) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IKB auf die LSF6 übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der LSF6 zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 0,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der IKB. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf als der vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der IKB über die jeweilige Depotbank.

Dallas, Texas, USA, im Januar 2017

LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Januar 2017

Mittwoch, 25. Januar 2017

IKB Deutsche Industriebank AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins Handelsregister

[Düsseldorf, 25. Januar 2017] Der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG am 2. Dezember 2016 gefasste Beschluss zur Übertragung der übrigen Aktien auf den Hauptaktionär, die LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., mit Sitz in Dallas/USA, gegen Barabfindung ist in das Handelsregister eingetragen worden.

_________

Anmerkung der Redaktion: Eintragung und Bekanntmachung im Registerportal erfolgten am 23. Januar 2017.

Spruchverfahren zur Fusion der Agrar Invest Romania AG

Das LG München I hat die Spruchanträge zur Fusion der Agrar Invest Romania AG, Traunreut, auf die Agroinvest Plus AG zu dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 17573/16 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 17573/16 
Jaeckel, J. u.a.. ./. Agrarinvest Plus AG
45 Antragsteller

Delisting-Erwerbsangebot - msg systems ag gibt Angebotspreis mit 2,38 Euro bekannt

München, 23. Januar 2017 - Die msg systems ag hat am 16. Januar 2017 ihre Absicht bekanntgegeben, den Aktionären der msg life ag, Leinfelden-Echterdingen, ein freiwilliges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot zum Erwerb sämtlicher Aktien der msg life ag zu unterbreiten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute mitgeteilt, dass der gemäß § 5 Abs. 1 der WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 39 Abs. 3 des Börsengesetzes während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG vom 16. Januar 2017 für den maßgeblichen Stichtag 15. Januar 2017 ermittelte gültige Sechs-Monats-Durchschnittskurs der msg life-Aktie 2,38 Euro beträgt. Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots wird die msg systems ag den Aktionären der msg life ag deshalb eine Barzahlung von 2,38 Euro als Gegenleistung für jede msg life-Aktie anbieten.

Das freiwillige öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden.

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von msg life-Aktien. Inhabern von msg life-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

msg
msg ist eine unabhängige, international agierende Unternehmensgruppe mit weltweit mehr als 6.000 Mitarbeitenden. Sie bietet ein ganzheitliches Leistungsspektrum aus einfallsreicher strategischer Beratung und intelligenten, nachhaltig wertschöpfenden IT-Lösungen für die Branchen Automotive, Banking, Food, Insurance, Life Science & Healthcare, Public Sector, Telecommunications & Media, Travel & Logistics sowie Utilities und hat in über 35 Jahren einen ausgezeichneten Ruf als Branchenspezialist erworben.

Die Bandbreite unterschiedlicher Branchen- und Themenschwerpunkte decken im Unternehmensverbund eigenständige Gesellschaften ab: Dabei bildet die msg systems ag den zentralen Kern der Unternehmensgruppe und arbeitet mit den Gesellschaften fachlich und organisatorisch eng zusammen. So werden die Kompetenzen, Erfahrungen und das Know-how aller Mitglieder zu einem ganzheitlichen Lösungsportfolio mit messbarem Mehrwert für die Kunden gebündelt.

msg nimmt im Ranking der IT-Beratungs- und Systemintegrationsunternehmen in Deutschland Platz 7 ein.

Dienstag, 24. Januar 2017

Pangea GmbH: Busch-Gruppe kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Pfeiffer Vacuum Technology AG an

- Barangebot in Höhe von 96,20 EUR pro Pfeiffer-Vacuum-Aktie

- Angebot enthält keine Mindestannahmeschwelle

- Busch-Gruppe setzt auf weitere Wachstumspotenziale in der Vakuumindustrie

- Beide Unternehmen werden weiterhin separat geführt


Maulburg, 24. Januar 2017. Die Busch SE hat heute über ihre hundertprozentige Tochter, die Beteiligungsgesellschaft Pangea GmbH, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der im TecDAX notierten Pfeiffer Vacuum Technologies AG (ISIN: DE0006916604) angekündigt. Der Angebotspreis wird 96,20 EUR pro Aktie in bar betragen. Das Angebot bewertet Pfeiffer Vacuum mit etwa 949 Millionen EUR auf Basis des Equity Values. Aktionäre von Pfeiffer Vacuum erhalten damit einen Aufschlag von rund 12 Prozent auf den volumengewichteten Drei-Monats- Durchschnittskurs der Pfeiffer-Vacuum-Aktien vor der Ankündigung des Angebots. Eine Mindestannahmeschwelle ist nicht vorgesehen. Für die Finanzierung hat die Busch-Gruppe bereits eine feste Finanzierungszusage von der Landesbank Baden-Württemberg erhalten.

Die Busch-Gruppe möchte mit der Transaktion ihr Engagement bei Pfeiffer Vacuum langfristig ausbauen. Die Beteiligung beträgt aktuell 27,19 Prozent. Zudem hat sich die Gesellschaft weitere Anteile gesichert, sodass die Beteiligung an Pfeiffer Vacuum 29,98 Prozent betragen wird, wenn die Angebotsunterlage veröffentlicht wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Angebots strebt die Busch-Gruppe entsprechend der Beteiligungshöhe eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat von Pfeiffer Vacuum an. Pfeiffer Vacuum soll weiter an der Frankfurter Börse notiert bleiben, als eigenständige Gesellschaft fortbestehen und unter ihrer separaten Unternehmensführung operieren.

"Als einer der führenden Hersteller kennen wir die Vakuumindustrie seit Jahrzehnten und sind von den weiteren Wachstumspotenzialen der Branche überzeugt. Mit dem Ausbau unserer Beteiligung wollen wir noch besser von diesen Chancen profitieren", sagte Sami Busch, einer der geschäftsführenden Gesellschafter der Busch-Gruppe. "Als Familienunternehmen denken wir dabei in Generationen. Wir haben bei Pfeiffer Vacuum bereits ein substanzielles Investment getätigt, das wir nun mit dem Überschreiten der Kontrollgrenze von 30 Prozent langfristig absichern wollen."

Die Busch-Gruppe bietet eine der breitesten Produktpaletten in der Vakuumindustrie weltweit. Dabei fokussiert sich das Unternehmen auf den Bereich des Industrievakuums, auch Grobvakuum genannt. In diesem Bereich finden sich vor allem Anwendungen in der Verpackungsindustrie, in der Kunststoffverarbeitung und bei weiteren Prozessen in der chemischen Industrie. Der Schwerpunkt von Pfeiffer Vacuum liegt im Bereich des Hochvakuums, das beispielsweise für Prozesse in der Analytik, Forschung und Entwicklung oder Beschichtung benötigt wird.

Die Angebotsunterlage wird nach Freigabe durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt auch unter www.offerbuschvacuum.com einsehbar. Die Annahmefrist wird voraussichtlich vier Wochen betragen und beginnt nach der Gestattung des Angebots durch die BaFin. Die Transaktion steht zudem unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen, unter anderem der Freigabe durch die Kartellbehörden. Die Busch-Gruppe geht von einem Abschluss der Transaktion im zweiten Quartal 2017 aus.

Über die Busch-Gruppe
Die Busch-Gruppe ist ein weltweit operierender Hersteller von Vakuumpumpen, Gebläsen und Verdichtern. Das umfangreiche Portfolio der Unternehmensgruppe umfasst Lösungen für Vakuum- und Überdruckanwendungen in allen Industriebereichen. Die Busch-Gruppe bietet weltweit eine der breitesten Produktpaletten von Vakuumtechnologien. Das Unternehmen wurde 1963 in Maulburg in Baden-Württemberg gegründet, wo auch heute noch das deutsche Fertigungswerk und die deutsche Vertriebsgesellschaft der Busch SE beheimatet sind. Mittlerweile ist das Unternehmen mit 60 Gesellschaften in 42 Ländern aktiv. Zudem bietet die Gruppe über Vertretungen in weiteren 30 Ländern Kunden fundierte Beratung und praktische Unterstützung direkt vor Ort an. Das Familienunternehmen beschäftigt weltweit 3.000 Mitarbeiter.

Kontakt für Presseanfragen:
Katharina Blumenfeld Tel.: +49 (0) 69 92 18 74 69
E-Mail: kblumenfeld@heringschuppener.com 
Regina Frauen Tel.: +49 (0) 69 92 18 74 84 
E-Mail: rfrauen@heringschuppener.com

Voith erzielt knapp 1,2 Milliarden Euro aus KUKA-Transaktion

Pressemitteilung der Voith GmbH vom 11. Januar 2017

- Liquidität fließt in Weiterentwicklung des Voith-Portfolios


- KUKA-Transaktion für Voith damit erfolgreich abgeschlossen

Heidenheim/Augsburg. Die Voith GmbH hat am gestrigen Dienstag, den 10. Januar 2017, der KUKA AG mitgeteilt, dass sie über keine Stimmrechte bei der KUKA AG mehr verfügt. Unabhängig davon hat Dr. Hubert Lienhard dem Vorstandsvorsitzenden der KUKA AG mitgeteilt, dass er sein Mandat als Aufsichtsratsmitglied der KUKA AG mit sofortiger Wirkung niederlegt. Gleichzeitig bestätigt Voith einen Cash-Eingang in Höhe von knapp 1,2 Milliarden Euro von MECCA International (BVI) Limited, einer Tochtergesellschaft der Midea Group Co. Ltd. Binnen rund anderthalb Jahren hatte sich der Wert der KUKA-Beteiligung von Voith etwa verdoppelt. Damit ist die KUKA-Transaktion für Voith erfolgreich abgeschlossen.

Voith kann nun die Transformation des Unternehmens im Rahmen seiner digitalen Agenda beschleunigen, die erzielte Liquidität soll in die Weiterentwicklung des Portfolios investiert werden: „Wir können die bislang in KUKA-Aktien gebundenen Mittel flexibel in organisches Wachstum investieren und auch für attraktive Akquisitionen einsetzen“, so Dr. Hubert Lienhard, Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung.

Als etablierter Technologieführer mit großem Domänenwissen und einer großen installierten Anlagen- und Produktflotte im Markt sieht Voith in neuen, digitalen Geschäftsmodellen mit seinen Kunden erhebliche Wachstumspotenziale.

Seit 150 Jahren inspirieren die Technologien von Voith Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter weltweit. Gegründet 1867 ist Voith heute mit rund 19.000 Mitarbeitern, 4,3 Milliarden Euro Umsatz und Standorten in über 60 Ländern der Welt eines der großen Familienunternehmen Europas. Als Technologieführer setzt Voith Maßstäbe in den Märkten Energie, Öl & Gas, Papier, Rohstoffe und Transport & Automotive.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (bislang nicht eingetragen)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 2. Dezember 2016)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 13. Dezember 2016)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der AWD Holding AG

Swiss Life Deutschland Holding GmbH

Hannover


Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Deutschland Holding GmbH


Die Hauptversammlung der AWD Holding AG beschloss am 24. Februar 2009, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Swiss Life Deutschland Holding GmbH (damals firmierend unter Swiss Life Beteiligungs GmbH) als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 30 je Stückaktie zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 9. November 2009 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Die elektronische Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB erfolgte am 10. November 2009.

Mehrere ehemalige Aktionäre der AWD Holding AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Swiss Life Beteiligungs GmbH vor dem Landgericht Hannover ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung und die gerichtliche Festsetzung einer Nachzahlung. Mit Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 23 O 191/09) hat das Landgericht Hannover die Anträge zurückgewiesen.

Die Swiss Life Deutschland Holding GmbH gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

"Beschluss

In dem Rechtsstreit

1- 123. Antragsteller

gegen

Swiss Life Deutschland Holding GmbH, vertr. d. d. Gf. Dr. Markus Leibundgut, Amar Banerjee, Dr. Thilo Finck, Thomas Fornol, Dr. Matthias Trabandt u. Dr. Matthias Wald, (...), Hannover,
Antragsgegnerin 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,

gemeinsamer Vertreter:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, (...), Nürnberg

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Klein, den Handelsrichter Kahle und den Handelsrichter Wucherpfennig beschlossen:

1.
Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f AktG werden zurückgewiesen.

2.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

3.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 200.000 € festgesetzt."

Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Az. 9 W 115/16) rechtskräftig entschieden.

Die Swiss Life Deutschland Holding GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:

"1.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 93, 95, 96, 103, 104, 118, 119, 120, 122 und 123 gegen den am 2. März 2016 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bd. LXXXIV, Bl. 813 ff.) werden zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 200.000 € trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.

3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen."

Hannover, im Januar 2017

Swiss Life Deutschland Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Januar 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG: Verhandlung nach Befangenheitsantrag abgebrochen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG (als durch den Dürr-Konzern beherrschter Gesellschaft) hatte das Landgericht Stuttgart einen Verhandlungstermin auf Dienstag, den 24. Januar 2017, 11:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin sollte der sachverständige Prüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas von der Warth & Klein Grant Thornton AG, 40476 Düsseldorf, zu ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden. Nachdem der Vorsitzende Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass man maximal 10 Fragen an den Vertragsprüfer Prof. Jonas stellen dürfe, stellte ein Antragstellervertreter einen Befangenheitsantrag. Dies führte zu einem umgehenden Abbruch der Verhandlung.

LG Stuttgart, Az. 31 O 50/15 KfH SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Freitag, 20. Januar 2017

Schlumberger Aktiengesellschaft veröffentlicht Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Übernahmeangebot der Sastre Holding S.A.

Die Schlumberger Aktiengesellschaft, Heiligenstädter Straße 43, 1190 Wien, ISIN AT0000779061 und ISIN AT0000779079, hat heute die Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 14 ÜbG sowie die Beurteilung des Sachverständigen gemäß § 14 Abs 2 iVm § 13 ÜbG zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG der Sastre Holding S.A. an die Aktionäre der Schlumberger Aktiengesellschaft vom 05.01.2017 veröffentlicht.

Ausfertigungen der Äußerungen liegen ab heute am Sitz der Schlumberger Aktiengesellschaft, Heiligenstädter Straße 43, 1190 Wien, Investor Relations, kostenlos auf und sind auf Website des Unternehmens unter http://gruppe.schlumberger.at/investor-relations abrufbar. Zudem sind die Berichte auch auf der Website der Übernahmekommission unter www.takeover.at abrufbar.

Wien, 19.01.2017

Schlumberger Aktiengesellschaft

AIXTRON SE: Der Vorstandsvorsitzende Martin Goetzeler scheidet aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Gesellschaft aus

AIXTRON Aufsichtsratsvorsitzender Herr Kim Schindelhauer übernimmt mit Wirkung zum 1. März 2017 interimsmäßig die Position als Vorstandsvorsitzender

Herzogenrath, 20. Januar 2017 - AIXTRON SE ("Unternehmen") (FSE: AIXA; OTC: AIXNY) gibt bekannt, dass der amtierende Vorstandsvorsitzende der AIXTRON SE, Herr Martin Goetzeler, das Unternehmen mit Ablauf seiner Bestellung zum 28. Februar 2017 verlässt.

Das ehemalige AIXTRON-Vorstandsmitglied und der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Kim Schindelhauer, übernimmt interimsmäßig Herrn Goetzelers Aufgaben als CEO und CFO zum 1. März 2017, bis ein Nachfolger gefunden ist. Die eingeschlagene Strategie wird unverändert fortgeführt.

Herr Goetzeler, der u.a. für Strategie, Finanzen und als Arbeitsdirektor auch für Personal zuständig war, verlässt das Unternehmen aus persönlichen Gründen und in Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

"In Herrn Goetzelers Amtszeit wurde die Diversifizierung von AIXTRONs Technologieportfolio maßgeblich vorangetrieben, und das Unternehmen wurde strategisch auf die identifizierten Zukunftsmärkte ausgerichtet. Zudem konnten sowohl die Ausrichtung auf Profitabilität als auch die Sensibilisierung für Kosten im Unternehmen verankert und die Finanzergebnisse stetig verbessert werden", erklärt der Aufsichtsratsvorsitzende Kim Schindelhauer. "Die Beziehungen zum chinesischen Markt wurden von ihm weiter ausgebaut und in Folge dessen leitete er die geplante China-Transaktion ein und trieb diese mit großem Engagement voran.", so Schindelhauer weiter. "Wir danken Herrn Goetzeler für seinen großen Einsatz für AIXTRON seit seiner Bestellung im März 2013 und wünschen ihm auf seinem weiteren beruflichen Weg viel Erfolg".

Herr Professor Dr. Wolfgang Blättchen, bisher stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, übernimmt für die Dauer der Vorstandstätigkeit von Herrn Schindelhauer den Vorsitz im Aufsichtsrat.

Spruchverfahren Möbel Walther AG: Sachverständigengutachten vorgelegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Juli 2012 Herrn Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landau, zum Sachverständigen bestellt. In seinem nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellten Gutachten vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei.

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart

Donnerstag, 19. Januar 2017

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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017 veröffentlicht

RM Rheiner Management AG: Vorläufiges Jahresergebnis 2016

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses der RM Rheiner Management AG für das Geschäftsjahr 2016 zeichnet sich vorläufig ein ungeprüfter Jahresüberschuss vor Steuern von rund 372 TEUR (Vorjahr 1.022 TEUR) ab. Das höhere Ergebnis des Vorjahres war maßgeblich durch Nachbesserungserträge in Höhe von rund 928 TEUR aus vergleichsweise beendeten Spruchverfahren beeinflusst.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 wird - nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer - in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates erfolgen.

Der Inventarwert je Aktie der RM Rheiner Management AG beträgt per 31.12.2016 etwa 19,99 EUR (31.12.2015: 16,67 EUR). Bei dessen Berechnung bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte, auch solche, die entgeltlich erworben wurden (derzeit mit rund 190 TEUR in der Bilanz aktiviert), außer Ansatz.

Köln, 18. Januar 2017

Der Vorstand

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.12.2016

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.12.2016

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.12.2016 2,29 EUR je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,09 EUR notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 8,73% unter dem Inventarwert vom 31.12.2016. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software AG, freenet AG, Lotto24 AG, W&W Wüstenrot und Württembergische AG, Mobotix AG, Allerthal-Werke AG, Data Modul AG, InVision AG, K+S AG, MAN SE (Vorzüge)

Die Scherzer & Co. AG hat die Veräußerung ihrer Beteiligung an der FIDOR-BANK AG abgeschlossen. Der Zufluss des Verkaufserlöses ist noch Ende 2016 erfolgt. Damit konnte die Scherzer & Co. AG einen Ertrag in Höhe von ca. 2,9 Mio. EUR vor Steuern realisieren.

Die Scherzer & Co. AG hat ihre Beteiligung an der RM Rheiner Management AG außerbörslich auf 41,46% aufgestockt.

Bei der Sachsenmilch konnte die Scherzer & Co. AG ihr Engagement im Umfeld des Antrags auf Delisting auf 0,74% des Grundkapitals ausbauen. Zwischenzeitlich wurde das Delisting vollzogen.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Mittwoch, 18. Januar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der D+S europe AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der D+S europe AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-squeeze-out-ds-europe.html. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat nunmehr mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Aktenzeichen 13 W 60/14) die dagegen eingereichten Beschwerden verschiedener Antragsteller zurückgewiesen. Eine Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2017.

Gegen den Beschluss des OLG, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, haben mehrere beschwerdeführende Antragsteller Gehörsrüge erhoben, wobei sie mit einer nicht hinreichend berücksichtigten Marktmanipulation durch die Antragsgegnerin argumentieren.

Die Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l., ein von mehreren Apax-Investmentfonds kontrolliertes Investmentvehikel, hatte 2008 ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 13,- je D+S-Aktie abgegeben. Bei dem 2009 beschlossenen und im Juni 2010 eingetragenen Squeeze-out wurden jedoch nur EUR 9,87 je Aktie geboten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 13 W 60/14
LG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10
118 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l.:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München


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Nachtrag vom 20. Februar 2017: Das OLG Hamburg hat die Gehörsrüge zwischenzeitlich zurückgewiesen. 

Spruchverfahren WMF AG: Deutliche Nachbesserung zu erwarten?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Stuttgart hat gestern den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_11.html. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. an das französische Unternehmen SEB verkauft wurde.

Das Landgericht Stuttgart könnte daher einen Sachverständigen mit einer Überprüfung beauftragen (wie von mehreren Antragstellern beantragt) und den Barabfindungsbetrag anheben. Bereits unmittelbar nach der Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hatte KKR die Citi Bank und die Deutsche Bank mit der Begleitung des Verkaufsprozesses beauftragt. Als möglicher Verkaufspreis für die Gesellschaft wurde in einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 4. Dezember 2015 ein Betrag von sogar EUR 1,8 Milliarden genannt (das 12-fache des erwarteten EBITDA in Höhe von EUR 150 Mio.), deutlich mehr als der unmittelbar zuvor den Minderheitsaktionären zugebilligte angebliche Wert des Unternehmens.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH

50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Montag, 16. Januar 2017

msg life ag: Erwerbsangebot durch Hauptaktionärin an msg life-Aktionäre angekündigt, Delisting der msg life-Aktien beabsichtigt

(Leinfelden-Echterdingen, den 16. Januar 2017) - Die Hauptaktionärin der msg life ag, die msg systems AG, die aktuell ca. 49,09 % der Aktien der msg life ag hält, hat dem Vorstand der msg life ag heute mitgeteilt, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für alle Aktien der msg life ag abgeben zu wollen. Den Aktionären soll der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis angeboten werden. 

msg life beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der Aktien der msg life ag durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt. 

Der Vorstand der msg life ag begrüßt nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat das geplante Vorgehen.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist im letzten Jahr ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland). Das dafür zuständige Handelsgericht Wien hat die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Aktenzeichen 71 Fr 17564/16 p verbunden. Mit Beschluss vom 11. Jänner 2017 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely zur gemeinsamen Vertreterin bestellt.

Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine ggf. erfolgenden Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Handelsgericht Wien, Az. 71 Fr 17564/16 p
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Delisting Confidence Holding AG

Insiderinformation nach § 17 MAR

Der Vorstand der Confidence Holding AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Berlin, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Notiz der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehrssegment der Hamburger Börse zu widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wird heute gestellt.

Berlin, 13. Januar 2017

Harald Buchner 
Vorstand 
Confidence Holding AG 

Sonntag, 15. Januar 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Squeeze-out, Eintragung am 24. Oktober 2016)
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 2. Dezember 2016)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 13. Dezember 2016)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Samstag, 14. Januar 2017

A.II Holding AG veröffentlicht Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für die F24 AG - Annahmefrist beginnt

Presseerklärung

München, 11. Januar 2017 - Die A.II Holding AG, eine Gesellschaft der Armira Gruppe, hat heute die am 19. Dezember 2016 angekündigte Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für Aktien der F24 AG (ISIN DE000A12UK24) veröffentlicht. Die F24 Gruppe ist Anbieter für hochsichere Messaging-, Alarmierungs- und Krisenmanagementlösungen aus der Cloud.

Je Aktie bietet die A.II Holding AG den Aktionären 20,00 Euro in bar. Die Annahmefrist läuft vom 11. Januar 2017 bis 2. Februar 2017, 24:00 Uhr MEZ. Die Annahme ist während der Annahmefrist in Textform gegenüber der Depotbank des jeweiligen F24 AG-Aktionärs zu erklären.

Die Angebotsunterlage wurde heute unter www.derobank.de veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Die F24-Aktien werden nicht im Regulierten Markt, sondern im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Freiverkehr (Marktsegment: m:access) der Börse München gehandelt. Das Erwerbsangebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG).

Das Erwerbsangebot wird ausschließlich an alle F24-Aktionäre gerichtet sein, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Alle anderen F24-Aktionäre, insbesondere F24-Aktionäre mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, werden von dem Erwerbsangebot ausgeschlossen sein. Das Erwerbsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von F24-Aktien. Diese Bekanntmachung sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellte Informationen außer der Angebotsunterlage sind kein Angebot zum Kauf von F24-Aktien.

Über die F24:

Die F24 Gruppe ist der Anbieter für hochsichere Messaging-, Alarmierungs- und Krisenmanagementlösungen aus der Cloud. Mittlere und große Unternehmen sowie öffentliche Organisationen weltweit nutzen im Ernstfall die Services FACT24 und Sikado vom Ausbruch der Krise über die erfolgreiche Bewältigung bis hin zur Nachbereitung. Der Service eCall bietet hochvolumige Informationsverteilung auch außerhalb kritischer Ereignisse, bestens integriert in die Geschäftsprozesse der Kunden. Die Tochtergesellschaft TrustCase GmbH bereichert das Service-Portfolio um eine hochsichere, mobile Messaging- und Kollaborationslösung.

Die F24 AG nimmt mit den Tochtergesellschaften in der Schweiz, Spanien, Großbritannien, Frankreich eine führende Stellung in ihrem Markt ein. Über alle Geschäftsbereiche hinweg bestehen weltweit über 1.450 Kundenaufträge. Mehr als 50% der DAX30-Unternehmen und 10% der Europe Top 500 zählen bereits zu den Kunden. Die Kunden stammen aus den Bereichen Energie & Industrie, Gesundheit & Pharma, Verkehr & Logistik, Handel, Banken & Versicherungen, IT & Telekommunikation sowie öffentlichen Organisationen.

Freitag, 13. Januar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Aditron AG abgeschlossen: OLG Düsseldorf setzt Barabfindung auf EUR 30,87 fest (+ 16,5%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aditron AG, Düsseldorf, auf die Rheinmetall AG hat das OLG Düsseldorf den Barabfindungsbetrag mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 15. Dezember 2016 auf 30,87 je Stammaktie festgelegt. Gegenüber dem von der Hauptaktionärin angebotenen Betrag bedeutet dies eine Anhebung um 16,5%. Die Antragsgegnerin muss (mit Ausnahme unzulässiger Anträge) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in der ersten Instanz und 50% der Kosten in der Beschwerdeinstanz übernehmen.

Das LG Düsseldorf hatte den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich sogar deutlich höher auf EUR 36,44 je Stammaktie heraufgesetzt (Anhebung um fast 38%). Die Antragsgegnerin war mit ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. August 2012 eingereichte Beschwerde damit teilweise erfolgreich.

Die Reduzierung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich vor allem aus der nachträglichen Anwendung des (für die Minderheitsaktionäre negativen) neueren IDW-Standards S1 in der Fassung 2005 (lange nach dem hier maßgeblichen Stichtag). Diese neuere Fassung sei nach Auffassung des BGH eine methodische Verbesserung gegenüber dem vorhergehenden IDW S1 2000 (S. 22). Er sei daher als vorzugswürdig anzusehen und ggf. auch rückwirkend anzuwenden.

Eine Berechnung der Barabfindung allein anhand des Börsenwerts lehnt das OLG ab (S. 19). Eine solche komme nur dann in Betracht, wenn eine "effektive Informationsbewertung" durch die Marktteilnehmer vorliege. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, inwieweit der Börsenkurs die Untergrenze der angemessenen Barabfindung bilde (S. 21).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016, Az. I-26 W 25/12 (AktE).
LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2012, Az. 33 O 126/06 AktE
Frosch-Bollin u.a. ./. Rheinmetall AG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rheinmetall AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG: LG Leipzig lehnt Anträge ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hat das Landgericht Leipzig die Spruchanträge mit nunmehr zugestelltem Beschluss vom 9. Dezember 2016 zurückgewiesen. In der sehr kurzen Begründung verweist das Gericht lediglich darauf, dass alleine auf den "Börsenwert" abgestellt werden könne. Auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einer sonstigen Wertmethode, wie etwa der Ertragswertmethode, komme es nicht an (S. 8). Eine Marktenge nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebV habe nicht vorgelegen. Auch aus dem Umstand, dass ein eigener Betafaktor der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können, ergebe sich keine Marktenge (S. 10). Dies habe an dem "Fehlen von signifikanten Parametern für die Ermittlung des Betafaktors" gelegen.

Gegen diese Entscheidung werden mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen, über die das OLG Dresden entscheiden wird.

LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016, mit dem dieses die Barabfindung auf EUR 109,32 je ERGO-Aktie angehoben hatte (Erhöhung um 11,87%), haben sowohl die Antragsgegnerin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Über diese wird das OLG Düsseldorf entscheiden.

Die Antragsgegnerin argumentiert in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2016 gegen die vom Landgericht vorgenommenen Veränderungen am Kapitalisierungszinssatz. Das Gericht hatte den Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5% vor Steuern als "noch angemessen" eingeschätzt. Dies hält die Antragsgegnerin für "unvertretbar".

LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
112 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Donnerstag, 12. Januar 2017

Mehrheitsbeteiligung der 3F Holding GmbH/BPCE S.A. an der Fidor Bank AG

Fidor Bank AG
München
AG München, HRB 149656

Mitteilung gem. § 20 Abs. 5 AktG

3F Holding GmbH, Frankfurt am Main, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG und gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG jeweils mitgeteilt, dass sie mit mehr als einem Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft und mit mehr als der Mehrheit am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

BPCE S.A., Paris, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG und gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG jeweils mitgeteilt, dass sie über die von ihr abhängige 3F Holding GmbH mittelbar mit mehr als einem Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft und mit mehr als der Mehrheit am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

Im Dezember 2016

Vorstand der Fidor Bank AG

Mittwoch, 11. Januar 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

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Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft gibt es erstinstanzlich keine Erhöhung. Das Landgericht Düsseldorf hat die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin muss jedoch die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen.

Nach Ansicht des Landgerichts in der relativ kurzen Begründung ist eine Erhöhung der Barabfindung über dem zugrunde gelegten durchschnittlichen Börsenkurs (EUR 45,52) nicht vorzunehmen. Bei der Ertragswertmethode sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5% nicht zu korrigieren (S. 11 f). Auch der angenommene Betafaktor sei nicht zu beanstanden (S. 12). Auf den unternehmenseigenen Betafaktor sei nicht abzustellen, da der Börsenkurs von der Marktentwicklung abgekoppelt gewesen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Unternehmenswert sei nicht erforderlich.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde einreichen (über die das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht entscheidet).

Zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine deutlich höhere Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Dienstag, 10. Januar 2017

Spannende Entwicklung im Spruchverfahren HypoVereinsbank: EUR 3,6 Milliarden fehlerhaft nicht berücksichtigt?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank zeichnet sich eine neue Entwicklung ab. Nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. soll ein Betrag von EUR 3,6 Milliarden "unterschlagen" worden sein. Der fixe Kaufpreisbestandteil für den 2006 vereinbarten Verkauf des 71,03%-Anteils der österreichischen Bank Austria (BA-CA) an der polnischen Bank BPH S.A. an die UniCredit, der vereinbarungsgemäß bis Jahresende 2009 gestundet worden war, sei weder als Cash-flow noch auf andere Weise in die Bewertung der BA-CA eingeflossen. Dies ergebe sich aus den Akten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) in Wien (Az. 1 UT 5/15 f). Der Wert der BA-CA hätte daher um den 2009 erfolgten Zahlungseingang in Höhe von EUR 3,6 Milliarden korrigiert werden müssen.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG) ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., Oldenburg, ist ohne Erhöhung beendet worden. Das Landgericht Hannover hatte mit Beschluss vom 5. Juli 2016 eine Erhöhung abgelehnt. Das OLG Celle hat die dagegen von mehreren Antragstellern eingereichten Beschwerden zurückgewiesen.

Die Robert Bosch GmbH hatte trotz eines Liquidationswertes von nur EUR 0,04 je Aktie als Barabfindung EUR 1,96 je Aktie der früheren aleo solar AG, deren operatives Geschäft 2014 weiterveräußert wurde, geboten (orientiert am durchschnittlichen Börsenkurs), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/aleo-solar-corporate-news-aleo-solar-ag.html. Um das für ein aktienrechtliches Squeeze-out erforderliche Quorum von 95% zu erreichen, hatte der Bosch-Konzern im Dezember 2014 Aktien von der Deutschen Balaton AG zu einem deutlich höheren Preis gekauft. Dieser höhere Preis ist allerdings nach Auffassung von LG Hannover und OLG Celle nicht für den Abfindungsbetrag heranzuziehen. Auch eine mögliche Nutzung der Verlustvorträge der Gesellschaft (in dreistelliger Millionenhöhe) sei nicht zu berücksichtigen, da hierfür das höchst defizitäre Geschäft des Gesellschaft fortgesetzt hätte werden müssen.

Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 9 W 126/16
LG Hannover, Beschluss vom 5. Juli 2016, Az. 26 O 57/15
Equitis UG u.a. ./. Robert Bosch GmbH
39 Antragsteller, davon 8 Beschwerdeführer
gemeinsamer vertreter: RA Matthias Fontaine, 30175 Hannover
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Squeeze-out bei der primion Technology AG zu EUR 11,06

primion Technology AG

Stetten am kalten Markt

AG Ulm, HRB 710911


– WKN 511 700 –
– ISIN DE0005117006 –

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, 17. Februar 2017, um 10:00 Uhr


im Offiziersheim der Albkaserne an der Landstraße L218, 72510 Stetten am kalten Markt, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

 
Einziger Tagesordnungspunkt:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der primion Technology AG auf die Azkoyen, S.A. mit Sitz in Avenida San Silvestre s/n, 31350 Peralta (Navarra), Spanien, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)

Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Das Grundkapital der primion Technology AG beträgt EUR 5.550.000,00 und ist eingeteilt in 5.550.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Die Azkoyen, S.A. mit dem Sitz in Avenida San Silvestre, s/n, 31350 Peralta (Navarra), Spanien, mit der Firmennummer A31065618, eingetragen im Handelsregister des örtlichen Gerichts von Navarra (tomo 327 general, 174 de la sección 3ª del Libro de Sociedades, folio 1, número 3378, hoy NA-5602, inscripción 1ª) hielt zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens am 26. Oktober 2016 von insgesamt 5.550.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der primion Technology AG unmittelbar 5.299.924 Aktien, das entspricht einem Anteil von 95,494 % am Grundkapital der primion Technology AG. Zum Zeitpunkt des konkretisierten Übertragungsverlangens am 23. Dezember 2016 hielt die Azkoyen, S.A. unmittelbar 5.301.874 primion-Aktien. Das entspricht einer Beteiligung von 95,529 % am Grundkapital der primion Technology AG. Die Azkoyen, S.A. ist damit Hauptaktionärin der primion Technology AG im Sinne der §§ 327a ff. AktG.

Die Azkoyen, S.A. hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gegenüber dem Vorstand der primion Technology AG auf der Grundlage von § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der primion Technology AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der primion Technology AG auf die Azkoyen, S.A. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG beschließt.

Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Azkoyen, S.A. mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 11,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie ein konkretisiertes Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der primion Technology AG gerichtet.

Die Azkoyen, S.A. hat gemäß § 327b Abs. 3 AktG vor der Einberufung der Hauptversammlung dem Vorstand der primion Technology AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Azkoyen, S.A. übernimmt, den Minderheitsaktionären der primion Technology AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede auf die Azkoyen, S.A. übergegangene Aktie zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 23. Dezember 2016 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG hat die Azkoyen, S.A. die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 2. November 2016 die IVA VALUATION & ADVISORY AG, Frankfurt am Main, Herrn Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Andreas Creutzmann, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. Die IVA VALUATION & ADVISORY AG hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die IVA VALUATION & ADVISORY AG hat über das Ergebnis ihrer Prüfung am 29. Dezember 2016 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 293e AktG erstattet und darin erklärt, dass die von der Azkoyen, S.A. vorgeschlagene Barabfindung angemessen ist.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der primion Technology AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der primion Technology AG (Minderheitsaktionäre) werden entsprechend dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Azkoyen, S.A. mit Sitz in Avenida San Silvestre s/n, 31350 Peralta (Navarra), Spanien, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 11,06 pro Stückaktie auf die Azkoyen, S.A. mit Sitz in Avenida San Silvestre s/n, 31350 Peralta (Navarra), Spanien, (Hauptaktionärin) übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der primion Technology AG, Steinbeisstraße 2–5, 72510 Stetten am kalten Markt, zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der primion Technology AG sowie die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der primion Technology AG jeweils für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015,
der schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionärin Azkoyen, S.A. gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 23. Dezember 2016 zum Unternehmenswert der primion Technology AG und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum Bewertungsstichtag 17. Februar 2017,
das Übertragungsverlangen der Azkoyen, S.A. vom 26. Oktober 2016 und die Ergänzung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens der Azkoyen, S.A. vom 23. Dezember 2016,
die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG, und
der nach §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung des vom Landgericht Stuttgart bestellten sachverständigen Prüfers IVA VALUATION & ADVISORY AG.

Auf Wunsch wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Bestellungen bitten wir an folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten:

primion Technology AG
Assistenz Vorstand
Steinbeisstraße 2–5
72510 Stetten am kalten Markt
Telefax-Nr. 0 75 73/95 21 11
E-Mail: investor.relations@primion.de

Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 17. Februar 2017 ausliegen.

(...)

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Januar 2017

Freitag, 6. Januar 2017

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der PETROTEC AG

REG Germany AG

München


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der PETROTEC AG, Borken
- ISIN DE000PET1111-


Die ordentliche Hauptversammlung der PETROTEC AG, Borken ("PETROTEC"), hat am 15. November 2016 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der PETROTEC ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die REG Germany AG, München ("REG"), gegen Gewährung einer von der REG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Die PETROTEC als übertragender Rechtsträger und die REG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 10. Oktober 2016 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die PETROTEC ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die REG überträgt und der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen werden sollen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 1. Dezember 2016 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der PETROTEC beim Amtsgericht Coesfeld unter HRB 10597 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der REG beim Amtsgericht München unter HRB 225662 als übernehmendem Rechtsträger am 2. Januar 2017 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der PETROTEC in das Eigentum der REG übergegangen und die PETROTEC ist damit erloschen.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der PETROTEC eine von der REG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,06 je auf den Inhaber lautender Aktie der PETROTEC mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 (ISIN DE000PET1111). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, als dem vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikations-system unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der REG beim Amtsgericht München, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung ist bei der BHF-BANK AG, Frankfurt am Main, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der PETROTEC brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung ("Abfindungsbetrag") nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrags sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der REG unter Einschaltung der BHF-BANK AG Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

München, 4. Januar 2017
REG Germany AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Januar 2017

Donnerstag, 5. Januar 2017

STRABAG AG: ao. Hauptversammlung zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out - Verschmelzungsvertrag beurkundet

Die außerordentliche Hauptversammlung der STRABAG AG, Köln, findet am 24. März 2017 im Congress Centrum Nord, Koelnmesse, Rheinsaal, Deutz-Mülheimer Str., 50679 Köln (Deutz), ab 10 Uhr statt. Auf dieser Hauptversammlung soll der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen werden, hier im Rahmen einer Verschmelzung (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Hierbei soll die STRABAG AG als übertragende Gesellschaft auf die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, Hoppegarten, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der STRABAG AG und der Ilbau, der am 30. Dezember 2016 beurkundet wurde. Der Vertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der STRABAG AG und der Ilbau eingereicht. 

Squeeze-out bei der AWD Holding AG: Spruchverfahren ohne Erhöhung der Barabfindung abgeschlossen

In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zu Squeeze-out bei der AWD Holding AG hatte das LG Hannover die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das OLG Celle nunmehr mit Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 9 W 115/16, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 9 W 115/16
LG Hannover, Beschluss vom 2. März 2016, Az. 23 O 191/09
123 Antragsteller, davon 10 Beschwerdeführer
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg

primion Technologies AG: Handelsaussetzung

VEH-News vom 5. Januar 2017:

Der Handel mit den Aktien der primion Technologies AG wurde heute um 12:39 Uhr bis auf weiteres ausgesetzt. Die Gesellschaft wird in den nächsten Tagen eine wichtige Meldung veröffentlichen. 

Mittwoch, 4. Januar 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG: Beweisbeschluss des LG Berlin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG einen Beweisbeschluss getroffen. Laut dem Beschluss vom 20. Dezember 2016 soll Herr Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung erstellen.

Der Sachverständige soll die Planungen der GSW (hier vor allem die außerhalb des regulären Planungsprozesses der Gesellschaft erfolgten) auf Plausibilität überprüfen. So sei nicht auszuschließen, dass die überaus dynamische Entwicklung des Berliner Marktes für Mietwohnungen unterschätzt worden sei. Die starke Zuwanderung nach Berlin und der damit einhergehende stetig ansteigende Nachfrageüberhang nach Wohnraum seien zum Bewertungsstichtag vorhersehbar gewesen (S. 2). Auch soll der Gutachter prüfen, ob der in der Planung enthaltene, relativ moderate Anstieg der Sollmieten von lediglich 1% ab 2019 als realistisch anzusehen ist (S. 3). Des Weiteren soll er die Annahme einer dauerhaften Leerstandsquote von 2,6% überprüfen (S. 4).

Dem Gericht dränge sich angesichts der Anpassung bei den Instandhaltungskosten der Verdacht auf, dass es sich bei den Planungsänderungen per 12. Dezember 2013 um "anlassbedingte Änderungen" handele (S. 4). Daher sei eine Einflussnahme der Antragsgegnerin zu untersuchen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die zum Bewertungsstichtag zu erwartenden (unechten) Synergien nachvollziehbar ermittelt und plausibel zwischen beiden Unternehmen aufgeteilt worden seien (S. 5).

Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes soll der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von 2,50% für den Stichtag überprüft werden (S. 5). Das Gericht hält die vom IDW vorgeschlagene Rundung auf das nächste Viertelprozent für willkürlich. Lediglich die Überlegung sei gerechtfertigt, mit einer Auf- oder Abrundung erkennbare Tendenzen in der weiteren Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Für die Marktrisikoprämie sei von einem Nachsteuerwert von 4,5% auszugehen (S. 5). Angesichts der zum Stichtag bestehenden Unterschiede in den Geschäftsmodellen von GSW und Deutsche Wohnen hält das Gericht den Ansatz eines identischen Betafaktors für beide Unternehmen nicht unbedingt für plausibel. Das unverschuldete Raw-Beta der GSW habe konsistent unter demjenigen der Deutschen Wohnen gelegen (S. 6). Gerade in der näheren Zukunft dürften für die GSW mit ihren ausschließlich in Berlin belegenen Wohnungsbeständen von höheren Wachstumsraten als dem angesetzten Wachstumsabschlag von 1% auszugehen sein (S. 6).

Das LG Berlin hatte mit Verfügung vom 26. April 2016 eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,75 vorgeschlagen (von 1 : 2,33) und eine Anhebung des Ausgleichs auf EUR 2,14 brutto bzw. EUR 1,80 netto. Die Antragsgegnerin lehnte den gerichtlichen Vorschlag jedoch als überhöht ab, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html.

LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
Neugebauer u.a. ./. Deutsche Wohnen AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 81379 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin

Innerer Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 31. Dezember 2016 betrug 95,62 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 46,5 % seit Jahresbeginn (31.12.2015: 65,26 €).

Zum Portfolio:

Am 20. Dezember 2016 erhöhte die Amadeus Corporate Business AG, den Kaufpreis für die Aktien der I:FAO AG (WKN: 622452) im Delisting-Erwerbsangebot auf 30,00 €. Zusätzlich wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachbesserung von bis zu 5,00 € gewährt. Die Shareholder Value Beteiligungen AG war an den Verhandlungen zur Erhöhung des Angebotspreises federführend beteiligt und hat das Angebot zu diesen verbesserten Konditionen angenommen. Damit wird seit Anschaffung der Aktien ein Gewinn von knapp 7 Mio. € realisiert. Weitere Positionen, die zur Wertentwicklung des Portfolios im Dezember wesentlich beitrugen, waren die Secunet Security Networks AG (WKN: 727650), die SMT Scharf AG (WKN: 575198) sowie die Stada-Arzneimittel AG (WKN: 725180).

Quelle: Shareholder Value Beteiligungen AG

Dienstag, 3. Januar 2017

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der PETROTEC AG wirksam

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Verschmelzung der PETROTEC AG auf die REG Germany AG, München, ist am 2. Januar 2017 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Amtsgericht München) eingetragen und am 3. Januar 2017 bekannt gemacht worden. Mit dieser Eintragung ist auch der auf der Hauptversammlung am 15. November 2016 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der PETROTEC AG wirksam geworden.

Für den Squeeze-out hatte die Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der PETROTEC AG angeboten. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.